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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 03.03.1870
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- Deutsch
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51, 3. März. Nichtamtlicher Theil. 709 Spekulation mit den Gegenständen dieser Industrie, eine gewisse Schutzfrist zu bedingen. Dann glaube ich aber ist der Gesetzentwurf in dem 8-5. aus diesen Grenzen, die er sich gezogen hat, binauSgcgangen. Er unterscheidet nämlich zwischen Photographien, welche schienen sind, und Photographien, welche nicht erschienen sind; er sagt: die Frist von fünf Jahren wird vom Abläufe desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die rechtmässigen photograpbischcu oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalauf- nahmcn zuerst erschienen sind. Dann fährt er fort: Wenn solche Abbil dungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist von dem Ablauf des jenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem das Negativ der photogra phischen Ausnahme entstanden ist. Sie sehen, es ist hier ein Unterschied gemacht zwischen solchen Photo graphien, die gemacht worden sind, damit sie veröffentlicht werden — und nur diese will der BnndeSrath nach seinen mündlichen und schriftlichen Er läuterungen schützen — und solchen, die eben nur gemacht werden, damit der Photograph selbst eine Aufnahme habe. Ich weih nicht, ob es gerade glücklich auSgcdrückt, wenn man sagt: „Eine Photographie ist nicht erschie nen;" eine nicht erschienene Photographie ist in Wirklichkeit keine- (Heiterkeit.) Und so liegt es auch thalsächlich. Die Photographie, die der Photograph macht, damit Niemand anders sie bekomme, damit sie vielmehr sein Privat- eigcnthum bleibe, ist nicht zu schützen; aber in dem Augenblick, wo er sie weiter gibt, lässt er sic erscheinen. Das Erscheinen ist vollendet, wenn er sie veräuhert hat, wenn er über das Unicat nicht mehr ausschließlich ver fügen kan». Ich bin deshalb der Ansicht, daß der Schutz für die Photo graphie überhaupt nur sehr beschränkt zugclasscn werden müsse, und daß Liefe Unterscheidung zwischen erschienenen und nicht erschienenen Photogra phien zu ganz unerträglichen und nicht durchführbaren L>ubtilitäten führt. Ich werde dcSbalb vorbehaltlich der Fassung Vorschlägen zu sagen: Diese Frist wird vom Ablauf desjenigen Kalenderjahrs ab gerechnet, in welchem die rechtmäßige Aufnahme zuerst entstanden ist. Ein zweiter Punkt, der mir bei Durchlcsnng des Entwurfs ausgefallen ist, ist die lange Dauer de« Schutzes. Ich weiß sehr wohl, daß die Photo graphen gerade diese Frist so vorgeschlagcn haben. Aber hier trifft doch wohl erst recht zu, was von der eben besprochenen Vorlage gilt, daß die Interessenten nicht allein Diejenigen sind, die über solche Bestimmungen zu entscheiden haben. „Binnen 5 Jahren", daö ist bei der Photographie eine so lange Frist, daß sic gerade ausreicht, um das Negativ absolut wir kungslos werden zu lassen. Nach 5 Jahren hat der Mann, der die Pho tographie ausgenommen hat, in der That nichts mehr als eine Glasplatte, denn er kann sic nicht mehr zum Copirc» gebrauchen. Ich bin der Ansicht, daß eine ungleich kürzere Frist anSrcicht, daß ein einziges Jahr ansrcicht, um den Urheber geschäftlich zu schützen, um ihn zu ermuntern, auch weiter hin Photographien zu machen; denn, meine Herren, es ist mit diesen Dingen, wie mit vielem Andern auf diesem Gebiete, wo die Mode außer ordentlich stark wirkt: sie haben nur eine kurze Saison. Photographien werden von vielen Händlern, nur zu gewissen Zeiten im Jahre, oft nur im Frühjahr massenhaft gekauft und dann sind sie das eine Jahr ein lu- crativcr Absatzartikel. Wenn das Jahr vorüber ist, wird selten Jemand geneigt sein, noch eine vontre-kayon herzustcllen. Nun könnte man sagen, dann wäre ni dt so viel daran gelegen, wenn die Schutzfrist auch viel langer Lauerte. Dagegen sage ich, man solle freie Thäligkcit nicht länger verhin dern, als cs absolut geboten erscheint, und darum sage ich, sind 5 Jahre nicht zuzulassen. Mit einem Jahre wird den Interessen der photographi schen Originalanfnahmc vollkommen Rechnung getragen werden. Von einer -überflüssigen Frist sage ich: suxoiüua nooeut. Präsident: Der Abgeordnete Freiherr von Hovcrbcck hat das Wort — ich glaube der Herr Bundescommissar will nur zuerst die Frage wegen der Druckfehler besprechen. Bundescommissar Geheimer Ober-Postrath vr. Dambach: Ich will über die beiden Druckfehler nur bemerken, daß dieselben in der Vorlage, die dem Reichstage gemacht ist. nicht enthalten sind, sie sind also nur durch Druckfehler hineingekommen. ES muß in §. 4. allerdings heißen „Ori- ginalaufnahmc oder des Verlegers", und ebenso in §. 8.: .§. 17—39." Präsident: Der Abgeordnete Freiherr von Hovcrbcck hat das Wort. Freiherr von Hovcrbcck: Wenn ich einen neuen Gesetzentwurf in die Hand bekomme, so ist die erste Frage, die ich an mich richte: Ist dieses Gesetz nothwendig oder nicht, und ich beantworte mir diese Frage jedesmal so: Wenn nicht sehr wichtige Gründe dafür vorliegcn, daß ein neues Gesetz gegeben werden muß, so ist cs ein großer Fehler eines zu geben. Von diesem Standpunkte auS kann ich mich überhaupt für dieses Gesetz weder in der einen noch in der andern Form erklären, selbst nicht in der größeren Beschränkung, die ihm der Herr Vorredner gab. Ich gebe zu, daß cs eine große Verbcjscrnni wäre, wenn der Schutz, der hier auf S Jahre gegeben werden soll, auf ein Jahr zurückgezogen würde, aber trotzdem frage ich, ist er nolhwcndig gewesen für die Plwtographic, wie sie sich bis jetzt entwickelt hat, ist sic in ihrer Entwicklung geichädigt worden? Sehen wir, daß die Photographen dadurch irgend wie an sich benachtheiligt sind, daß sie den gc- Siebenunddreißigster Jahrgang. bührcnden Lohn für ihre Arbeit nicht erhalten haben, oder daß Nachthcile für da« Publicum entstanden sind? Ich habe das bis jevt nicht bemerken können; ich habe im Gegentbeil die Auffassung, daß die Entwicklung eine sehr günstige in der gegenwärtigen Zeit gewesen ist, nicht nur günstig in Bezug ans das Schicksal der Personen, die diese Kunst betreiben, sondern auch in Beziehung auf die Vervollkommnung der Kunst an sich. Das, meine Herren, hat die absolute Freiheit des Verkehrs uns entweder direct gegeben oder doch mindestens gestattet. Was zwingt uns nun in ein künstliches und verwickeltes System von Beschränkungen zurückzugehen? Meine Herren, ich muß gestehen, wenn ich die Freiheit des Verkehrs nur irgend mit einem guten Zustande vereinbar finde, dann simulirc ich nicht weiter, dann sage ich, es wird das Richtigste sein, es bei dieser Freiheit des Ver kehrs zu belassen. Präsident: Der Abgeordnete von Hennig hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Meine Herren, ich muß meinerseits auf richtig bekennen — ein ähnliches Gesetz, wie das vorliegende, ist uns ja schon früher einmal im preußischen Landtag vorgclegt worden — ich muß aufrichtig bekennen, daß ich die Nothwendigreit und Wichtigkeit desselben in keiner Weise einsehcn kann. Die Photographie ist keine Kunst, das hat der Herr Bundescommissar selbst anerkannt, sic ist nichts weiter als ein techni sches Gewerbe, welches technische Geschicklichkeit verlangt; wir haben kein an deres technisches Gewerbe anfzuwciscn, welches vor'Nachbildung geschützt ist; alle möglichen Erzeugnisse, z. B. der Webereien und des Gcwcrbefleißes überhaupt können unbeschadet nachgebildet werden, es ist Jedermann ge stattet; warum sollen wir die Photographien, wozu auch nicht die geringste geistige Befähigung, sondern einfach eine erworbene Gewandtheit gehört, mit einem besonderen Schutze ausstatten, — und, meine Herren, einem Schutze, der so weit geht, wie der Herr Abgeordnete l>r. Becker auseinandergesetzt hat, und wie Sie es noch in anderen Paragraphen dieses Gesetzes finden. Im §. 2. heißt cs: AIS verbotene Nachbildung eines photographischen Werkes ist es auch anzusehen, wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. Nun, meine Herren, denken Sie sich doch den Fall: es erscheint ein Kupfer stich von irgend einem Bilde, und der Photograph, der nun zufällig das erste Exemplar dieses Kupferstiches bekommt, erhält auf fünf Jahre das Recht, die Photographie allein zu verkaufen. Wo liegt da ein Sinn und Verstand! ES kann ja gerade der allerungeschicktcstc Photograpk das Bild in die Hand bekommen, und das Publicum ist fünf Jahre lang gehindert, eine einigermaßen würdige Abbildung des Kupferstiches kaufen zu können. Ich muß meinerseits bekennen, daß ich die Nothwendigkeit dieses Gesetzes in keiner Weise einsehe. Bei der Schlnßabstimmung werde ich dagegen stimmen und bitte Sie, vorläufig wenigstens den Antrag des Herrn Abge ordneten Or. Braun anzunchmen. Präsident: Der Abgeordnete Freiherr zur Rabenau hat das Wort. Abgeordneter Freiherr Nordeck zur Rabenau: Ich muß mich ent schieden in derselben Richtung wie der Herr Abgeordnete von Hovcrbcck aus- sprcchen. Ich will durchaus nicht, daß die mechanische Vervielfältigung fremder Gedanken oder Kunstwerke auf irgend welche Weise zum materiellen Nachtheil der Schriftsteller und geistigen Arbeiter der Nation vorzugsweise geschützt wird, wie das die Bestimmungen des Entwurfs, wenn er Gesetz werden sollte, meines Erachtens sicher zur Folge haben würden. Wir haben gesehen, daß große Dichter und Künstler unserer Nation zum großen Theil arm, zum Theil in Elend gestorben, die Verleger dagegen — die mechani schen Vervielfältiger der großen fremden Gedanken — Millionäre geworden sind. Meine Herren, zur Verewigung solcher Zustände werde ich nun und nimmer meine Zustimmung geben, das würde aber geschehen, wenn der Entwurf durchgeht. Dagegen bin ich mit Vergnügen dazu bereit, wenn ein Gesetz zum wirklichen Schutz des geistigen Eigenthums auf ganz anderer Basis bei unö eingcbracht wird. Meine Idee darüber ist, etwa eine Tan tieme, wie wir sie bei den Theatern u. s. w. haben, oder einen Stempel zu Gunsten des geistigen EigenthumS, der Gesetzgebung zu Grunde zu legen, so daß die Producenten der geistigen Gedanken und Kunstwerke mehr Vor theil als seither davon haben. Dann würde ich selbst auf einen vermehrten Schutz der geistigen Arbeit sehr gerne eingehen; aber auf einen solchen ver mehrten Schutz mechanischer Vervielfältigung gehe ich nicht ein, ich bin des halb für die Ablehnung des Gesetzes. Präsident: Es nimmt Niemand weiter das Wort in der General debatte. Ich frage also, ob eine Commission mit der Vorbcratbung des Entwurfs unter Nr. 8 der Drucksachen betraut werden soll. Ich bitte die jenigen Herren, die das wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Nachdem das abgclehnt ist, bitte ich diejenigen Herren, welche — nach dem Anträge des Abgeordneten I4r. Braun — in die zweite Bcrathung der Vorlage im Pleno nicht vor dem 8. März d. I. cinlrctcn wollen, auf- zustchen. (Geschieht.) Das ist die Majorität des Hauses. — '101
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