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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 03.03.1870
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- Deutsch
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708 Nichtamtlicher Theil. 51, Z. März. wo man so verfahrt» wurde. Ec hat also gar nicht davon gesprochen, daß gegenwärtig jeder Schutz den Autoren entzogen werden soll; er hat im Ge- gentheil ganz ausdrücklich anerkannt, daß, wie die Umstände heute einmal lägen, cs nolhwcndig wäre, so zu verfahren. lieber den Streit, woher die Schlechtigkeit unseres deutschen Buckkan- delS — oder vielmehr die Mangelhaft>dkeit, will ich mich lieber auSdrücken, unseleS deutschen Buchhandels käme, >st er verschiedener Meinung gewesen mit dem Herrn Abgeordneten Braun. Nun, daraus kann es eigentlich nicht unkommen. Ob dieselbe entspringt ans diesem oder aus jenem Verhältnis;, aus diesen Ursachen oder jenen, scheint mir an und für sich zur Sache nichts zu lhun. Jedenfalls lieht in diesem Gesetz der Plan vor, daß wir vaS Recht, welches gegenwärtig die Schriftsteller, respeciive ihre Verleger haben, Rechte ans einen ganz ungleichmäßigen und unter Umständen unerhört langen Zeitraum ausdehnen zum Schaden der Nation und zum Schaden der Belehrung des Volkes. Dreißig Jahre »ach dem Tode eines jeden Schrift stellers soll noch das Monopol dauern, unter dem seine Schriftwerke ver kauft werden dürfen. Der Herr Abgeordnete Dunckcr hat selbst ganz richtig angeführt, wie bei Gocthc's Weither dies ungefähr 90 Jahre gedauert haben würde. Meine Herren, ich glaube, wir können diese ganze Frage, die wirk lich in dem vorliegenden Gesetzentwurf ganz allein vom buchhändlcrischcn und schriftstellerischen Standpunkte betrachtet worden ist, doch von ganz an deren Grundsätzen ausgehend behandeln. In dem Entwurf hat man ein fach gesagt: wie schützen wir am besten die Buchhändler und Schriftsteller, daß sie möglichst viele und große Einnahmen haben aus den Werken, die sie entweder geschrieben haben oder die sie verlegen? Das ist die einfache Frage gewesen, die sich die königliche StaatSregicrnng vorgclcgt hat, und sie hat sic ebenso einfach beantwortet, indem sie sagt: wir verbieten den freien Handel damit auf 90 Jahre nach oem Tode eines jeden Schriftstellers. Ein Prinzip liegt in dieser Beantwortung, meiner Ueberzeugung nach, nicht; man hat auch, wie der Herr Regicrungscommissar angeführt hat, Buch händler, Musikvcrlcgcr, Gelehrte, Schriftsteller und Künstler über een Ent wurf gcsragt, aber nicht das Publicum, man hat Niemanden gefragt, der nicht zu diesen Kategorien gehört, und gerade Diejenigen, die nicht dazu ge hören, sind die Mcistbetheiligten, und das sind wesentlich Diejenigen, welche wir hier in diesem Hause zu vertreten haben. Unsere Aufgabe kann cö nicht sein, dafür zu sorgen, daß die Schriftsteller, Buchhändler und Künstler mög lichst großen Schutz haben, sondern wir müssen darauf sehen, daß dieser Schutz, dessen Nothwendigkeit ich zur Zeit noch anerkenne, so wenig nach- thcilig als irgend möglich für das Publicum wird, denn der einzige Zweck, weshalb schriftstellerische und künstlerische Werke veröffentlicht werden, ist eben die Einwirkung ans daS Publicum; das Volk soll dadurch sittlich ge bildet und überhaupt vorwärts gebracht werden. Nun läßt sich andrerseits nicht leugnen, daß cS unmöglick sein würde, in der heutige» Zeit ohne eine ewisse Zeit des Schutzes schriftstellerische und künstlerische Werke zu ver- fsentlichen, aber eine so lange Ausdehnung desselben, und namentlich eine so ungleichmäßige Ausdehnung desselben, wie er in diesem Gesetzentwürfe vorgeschlagen wird, scheint mir unmöglich angänglich zu sein. Ich möchte Sie deshalb bitten, daß, wenn L>ie den Antrag des Abgeordneten Braun auch nicht in seinem Wortlaut annchmen wollen — er hat ihn, so viel ich weiß, auch nicht einmal schriftlich Angebracht —, Sie sich doch im Wesent lichen darnach richten, daß Sic nämlich den Gesetzentwurf nicht in eine Eommission verweisen, sondern, daß Sic ihn in der Plenarversammlung weiter berathen, daß Sie aber einige Zeit vorübergchen lassen, ehe Sie an diese Berathnng gehen, damit Diejenigen, welche sich näherfür die Sache in- tcressiren, im Stande sind, ihre Gegenanträge, die ganz nothwendig zu dem Gesetze gemacht werden müssen, einbringen zu können. Präsident. Der Antrag des Abgeordneten llr. Braun lautet so: „Der Reichstag wolle beschließen, nicht vor dem 8. März 1869, (soll heißen 70) zur SpecialdiScussion der Nr. 7 zu schreiten." Nimmt noch Jemand daS Wort in der Generaldebatte? (Pause.) Ich schließe dieselbe. Nach dem «Lchlussc der ersten Berathnng soll nach der Geschäftsordnung der Reichstag beschließen: ob eine Commission mit der Berathnng des Ent wurfs zu betrauen ist. Im vorliegenden Falle hat der Abgeordnete Duncker seinen Antrag ausdrücklich daraus gerichtet. Ich werde den Antrag des Ab geordneten Duncker zuerst zur Abstimmung bringen. Wird die Commission angenommen, so ist der Antrag des Abgeordneten Or. Braun erledigt; ich balle aber für zulässig, wenn der Antrag des Abgeordneten Duncker abge- lchni werden sollte, den Antrag des Abgeordneten Or. Braun zur Abstim mung zu bringen. Diejenigen Herren, die über die Vorlage, betressend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen u. s. w., nach dem Anträge dcS Abgeordneten Duncker durch eine Commission — die Zahl der Mitglieder derselben bleibt Vorbehalten — einen Vorbericht wollen erstatten lassen, bitte ich sich zu er heben. (Geschieht.) Der Antrag ist abgclehnt. Diejenigen Herren, die nach dem Anträge d«S Abgeordneten Or. Braun die (nunmehr im Plenum vor sich gehende) zweite Lesung der gedachten Vor' läge schon heute beschließen wollen, nicht vor dem 8. März d. I. vorzuneh- mcn, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Das ist die große Majorität de« Hauses. — Ich habe übersehen, daß der Abgeordnete Or. Braun das Wort zu einer persönlichen Bemerkung verlangt hat; ich darf ihm dasselbe wohl noch nach träglich crtheilen. Abgeordneter Or. Braun (Wiesbaden): Ich wollte mir nur erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß die Widerlegungen des Herrn Abgeord neten Duncker gegen mich auf einer ganzen Kette von Mißverständnissen beruhen. Einen Hauptgrund hat schon mein Freund Herr von Hennig ber- vorgehoben. Dann hat Herr Dunckcr gesagt, ich habe auch aus Homer ver wiesen, aber dabei verschwiegen, daß die wirthschaftlichen Voraussetzungen ver damaligen Zeit ganz andere gewesen seien. Ich habe wörtlich gesagt: ,,Die heutige Zeit beruht auf ganz anderen wirthschaftlicken Voraussetzungen" — hier liegt das stenographische Protokoll — ,,deshalb müssen wir heute ein anderes System anwenden, und zwar zunächst dasjenige des Autorrechts." Ich muß sagen, mein Scharfsinn reicht nicht aus, um diejenigen Unterschiede zwischen diese» beiden Aeußcrungen herauSzustnden, welche es dem des Herrn Abgeordneten Duncker zu ermitteln so glücklich gelungen ist. Präsident: Wir kommen zur zweiten Nummer der Tagesordnung, der ersten Berathnng des Gesetzentwurfs, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung. Der Herr Bnndeöcommissar hat das Wort. BundcSeommissar Geheimer Obcr-Postrath Or. Dambach: Ich will über die Vorlage nur wenige Worte sage». Die Stellung, welche die Photographie im NechtSsysteme hat und na mentlich dem Nachdrucksverbot gegenüber einnehmen muß, ist seit Erfindung der Photographie eine zweifelhafte und bestrittene gewesen. Während man auf der einen Seite davon ansgegangen ist, daß die photographischen Er zeugnisse als Werke der Kunst anzusehen seien, ist man auf der anderen Seite davon ausgcgangen, daß die Photographie lediglich ein Handwerk sei und durchaus keinen Schutz gegen Nachbildung in Anspruch nehmen könnte. Die Ansichten der Gerichte divergiren; einige Gerichte haben die Photographie für eine Kunst, andere haben sie für ein Handwerk erklärt. Gesetzlich entschieden ist die Frage in Norddentschland noch nicht. Nur das bayerische Gesetz hat erklärt, daß die Photographie ein Kunstverfahren sei- Nach der Auffassung der Bundesregierungen liegt die richtige Beantwortung der Frage in der Mitte: Man wird die Photographie nicht für ein Kunst werk anschcn können, — es verdankt das photographische Bild seine Her stellung nicht einein Kunstversahren, sondern der Wirkung des Lichts. Man wird aber auch die Photographie nicht allein als ein Handwerk arischen kön nen; denn wenn man einen Blick auf die neuesten photographischen Leistun gen wirft, so ergibt sich bei jeder unbefangenen Prüfung, daß hier wirklich eine kunstähnliche Thätigkeit vorliegt. Mit Rücksicht darauf ist der Gesetz entwurf davon ausgegangen, einen Mittelweg zu finden und die Photogra phie zwar nicht ganz schutzlos zu lassen, aber sie nicht den Kunstwerken gleich zu stellen, sondern ihr eine kurze Schutzfrist von 5 Jahren zu gewähren. Die neue Literatur ist darin vollständig einverstanden, daß die Photographie überhaupt einen solchen Schutz in Anspruch nehmen könne, man ist aber auch darüber einverstanden, daß die Frist von 5 Jahren, welche der Gesetz entwurf vorschlägt, als eine angemessene anzusehen sei. Präsident: Der Abgeordnete Or. Braun hat auch hier den Antrag erhoben, nicht vor dem 8. März 1870 zur SpecialdiScussion zu schreiten. Der Abgeordnete Or. Becker hat das Wort. Abgeordneter Or. Becker (Dortmund): Meine Herren, ick will zu nächst versuchen, zwei Druckfehler zu constaliren; ich hoffe, daß ich mich da bei in Ucbcreinstimmung mit dem Herrn Vertreter der Bundesregierungen befinde. Ich nehme nämlich an, daß im 8. 4. in der Zeile 4 (vierte Seite, zweite Zeile) hinter dem Worte „Ausnahme" das Wörtlein „oder" ausge fallen ist; ferner, daß im H. 8. in der achten Zeile hinter Ziffer 17 stehen soll „bis". Ich habe an dieser Stelle der Vorlage nur ein Pllnktlcin stehen; wenn das richtig wäre, so würde der ganze 8. 8. nicht passen. Daß ich das Wort nehme, daran ist wesentlich der 8.5. schuld. Der Gesetzentwurf scklägt vor zu sagen: Wenn Jemand eine Photographie aus genommen hat, so darf ihm diese seine eigene Arbeit in einer gewissen Reihe von Jahren nicht copirt werden, wenigstens nicht zum Zweck der Verviel fältigung, oder was wohl eigentlich gemeint ist, nicht zum Zweck de« Ver kaufs. Wenn Sie die Motive anschen, so unterliegt es ganz und gar kei nem Zweifel, daß, wie auch jetzt der Herr Vertreter der Bundesregierungen auSgcfübrt hat, es sich hier in keiner Weise darum handelt, die künstlerische Thätigkeit, das Machen der Photographie zu schützen oder zu verbieten. DaS Photographircn an sich ist sreigegcbcu; es ist sogar ausdrücklich gesagt, eine einzelne Aufnahme, also auch die bloße Negative, mag Jeder Herstellen. Der Gescßcntwurs will nur den Handel mit Photographien regeln. Ob das nothwendig ist, lasse ich dahin gestellt. Ich will aber so weit gehen zu jagen: ja, es empfiehlt sich im Interesse der photographischen Kunst und der
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