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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 03.03.1870
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- Deutsch
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702 Nichtamtlicher Theil. .N 51, 3. März. Nichtamtlicher Theil. Amtliche stenographische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über die Gesetzentwürfe, betreffend Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen u. s. w. und Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung.*) Erste Verhandlung am 21. Februar 1870. Präsident Or. Simson: Die Sitzung ist eröffnet. Die erste Nummer der Tagesordnung ist die Erste Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend daö Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen u.s.w., Nr. 7 der Drucksachen. Nach der Mitthcilung des Herrn Bundeskanzlers wird der gedachte Gesetzentwurf so wie der, als zweite Nummer der heutigen Tagesordnung ausgcführte über den Schutz der Photographien, außer durch die Mitglieder dcS BundcörathS auch durch den von dem BundeSrathc zum Cominissarius ernannten Herrn Geheimen Ober-Postrath Iw. Dambach vertrete» werden. Ich eröffne nunmehr die erste Lesung, das heißt die General-Debatte über den vorliegenden Gesetzentwurf. — Ich frage, ob dieselbe von Seiten der Regierungen cingcleitct werden soll? (Wird bejaht.) Der Herr BundcSconnnissariuS hat das Wort. Bnndeöcominissarins, Geheimer Ober-Postrath 0r. Dambach: Der vorliegende Gesetzentwurf, meine Herren, ist dazu bestimmt, dem bereits seit einer langen Reihe von Jahren von den deutschen Schriftstellern und Buchhändlern, von den deutschen Künstlern und Kunsthändlern geäußerten Wunsche nach einer gemeinsamen deutschen Nachdrucksgcsctzgcbung endlich zu entsprechen. Die Verschiedenheit der Territorialgesetzgcbungen hat sich, abge sehen vom Handelsrechte, vielleicht auf keinem Gebiete des Privatrcchts für die bcthciligten Kreise schmerzlicher empfinden lassen, als gerade aus dem Gebiete des Autorenrechts. ES ist bekannt, daß unser deuüchcr Buchhandel seit langer Zeit zu einer bcwundernswcrthcn einheitlichen Organisation ge saugt ist, und daß die deutschen Schriftsteller ihre Werke, unabhängig von den geographischen Grenzen ihres enger» Vaterlandes, in ganz Deutschland gleichmäßig verlegen. Ebenso sind unsere deutschen Kunstwerke durch ganz Deutschland gleichmäßig verbreitet. Es bedarf keiner Ausführung, zu wel chen Jnconvcnicnzcn cS führen mußte, wenn unter solchen BerkehrSverhält- nissen die deutschen Buchhändler unter verschiedener Gesetzgebung standen, wenn an dem Wohnorte des Schriftstellers ein anderes Recht galt als an dem Wohnorte des Verlegers, und wenn an dem einen Orte cilaubt war, waS an dem andern Orte verboten war. Die deutschen Buchhändler haben d«S längst, wie gesagt, cinpfundcn und bereits im Jahre 1857 sind auf ihre Anträge zwei Gesetzentwürfe zu einem gemeinsamen NachdruckSgcsetze auSgcarbcitet worden, die aber, trotz aller Vorzüglichkeit, kein praktisches Resultat gehabt haben. Ebenso ist der Gesetzentwurf, welchen der frühere Deutsche Bund im Jahre >864 hat auSarbciten lassen, nirgend in Deutsch land Gesetz geworden. Bei dem vorliegenden Gesetzentwürfe sind nun die früheren legislative» Arbeiten und die Forschungen der neuesten JuriöprndeNz auf daS sorg fältigste berücksichtigt worden. Vor allen Dingen aber kam eS bei einer Materie, wie die vorliegende ist, daraus an, die Wünsche der bcthciligten BcrnfSclasscn zu hören. ES ist daher der Gesetzentwurf unter fortdauern der activcr Bethcilignng der Schriftsteller, Gelehrten, Journalisten, Zei- tungürcdactoren, Buchhändler, Musikhändler und Künstler ausgcarbeitct worden, und die Bundesregierungen haben die Freude gehabt, daß diese Kreise sich mit dem Entwürfe durchweg einverstanden erklärt haben. Was den materiellen Inhalt des Entwurfes betrifft, so konnte es sclbst- 0 Haben wir auch schon in Nr. 45 einen ausführlichen Bericht über die Verhandlungen des Reichstags vom 21. Februar gegeben, so erscheint cs bei der hohen Bedeutung des fraglichen Gegenstandes gleichwohl geboten, noch das amtliche Protokoll darüber zum Abdruck zu bringen. Es ist von Wichtigkeit, die „erleuchteten" Ausführungen des Abgeordneten von Wiesbaden ihren, Worilaüt Nach kennest zu lertien, damit jeder Sachver ständige zu benrtheilcn im Staude ist, weß Geistes Kind der Mann ist, welcher sichtlich, ohne das Mindeste von der Sache zu verstehe» — über das mit unsäglichen, Fleiß gepflegte Werk von den edelsten und tüchtigsten Männern unseres Standes in so frivoler Weise abspricht, daß geniß ein all gemeiner Schrei sittlicher Entrüstung den Buchhandel wie die Wissenschaft durchziehen würde, wenn der Reichstag den ihm vorliegenden Gesetzentwurf nach dem Gallimathias des Ist'. Braun umwandcln sollte. Die Red. d. Börsenbl. verständlich nicht darauf ankommen, das Nachdrucksgesctz auf ganz neuen legislativen Grundlagen zu erbauen. Es haben sich in den letzten dreißig Jahren in dieser Materie über die allgemeinen Prinzipien feste Grundlagen gebildet, und es muß selbstverständlich dieses mühsam erworbene gemeine deutsche Recht aufrecht crhaitcn und gepflegt werden. ES konnte daher nur daraus ankommen, dieses Recht zu codificircn und diejenigen Fragen, die sich in der Praris von dreißig Jahren als controverS herausgestellt hatten, icgislativ zu entscheiden. Dies ist durch den Gesetzentwurf geschehen. Die Fragen, die zu entscheiden waren, sind allerdings sehr zahlreich gewesen und die Entscheidung war oft eine recht schwierige. Es wird das nicht befrem den, wenn man berücksichtigt, daß die Nachdrucksgesctzgebung sich überhaupt erst an und aus der Praris entwickelt hat, daß der dcutfche Buchhandel irr den letzten dreißig Jahren enorm aufgcblüht ist, und daß ans dem Gebiete der Kunst sich seit den letzten dreißig Jahren ganz neue Kunstzwcige und Kunstfertigkeiten herausgebildet haben, von denen man vor dreißig Jahren keine Ahnung hatte. Wenn ich einzeine, ich möchte sagen brennende Fra- en hervorhcbcn darf, die in dem Gesetzentwurf ihre Lösung gefunden ha- cn, so sind das die Fragen nach dem Nachdruck von Zeitungs- und Jour- nalartikcln, die Frage nach dem UcbcrsetznngSrecht, die Frage nach dem Verhältniß der Kunst zur Industrie und endlich die Frage, inwieweit Werke des Auslandes in Deutschland geschützt sein sollen. Ich schließe mit dem Wunsche, daß cö dem Hohen Reichstage gefallen möge, den Gesetzentwurf, der mit dem vollsten Ernste und in den, Bewußt sein ausgcarbeitct ist, daß er die größte Wichtigkeit für die ganzen geistigen Interessen NorddcutfchlandS hat, anzunehmcn und dadurch dem Wunsche der deutschen Schriftstcllcrwclt und des Buchhandels zu entsprechen. Präsident: Der Abgeordnete vr. Braun hat das Wort. Abgeordneter vr. Brau n (Wiesbaden): Herr Präsident! Ich habe mir das Wort erbeten, weil ich schwere Bedenken gegen den vorliegenden Gesetz entwurf habe, sowohl bezüglich des Inhalts als auch bezüglich der Form Bedenken, die so schwer sind, daß ich zweifle, ob es uns, wenn wir die Generaldiscussion beendigt haben, in dem gegenwärtigen Augenblicke schon möglich sein wird, in die Spccialdiscussion einzutreten; denn es handelt sich um große Prinzipicnfragen und außerdem noch um eine Menge wich tiger Detailfragen. Ich würde vielleicht Verweisung des Gesetzentwurfs an eine Commis sion beantragen; allein cm stehen "wieder erhebliche Gründe entgegen, na mentlich der Grund, daß schon eine Reihe von Commissionen in Aussicht steht, welche vielleicht die Mehrzahl der Mitglieder des Reichstags absorbiren und zu so ununterbrochener Arbeit verpflichten, daß für eine weitere Com mission schwer Raum zu gewinnen ist. Ich rcducirc daher den Ausdruck meiner Bedenken auf den Antrag, daß nach geschlossener Generaldiscussion die Spccialdiscussion ausgesctzt werde und nicht früher stattfinde, als frü hestens heut in 14 Tagen. Ich erlaube mir, Ihnen meine Gründe dafür kurz mitzutheiken. Es ist nicht meine Absicht, in dem gegenwärtigen Augenblicke aus eine erschö pfende Discnssion dieses Entwurfs bis in seine Einzelheiten hinein cinzu- gchcn; ich will Ihre Geduld nicht in dem Maße in Anspruch nehmen, ich will nur in großen Umrissen meine ZwcifelSgründe und meine Bedenken berühren. ES ist richtig, unsere Bundesverfassung spricht von „geistigem Eigen thum", aber man würde Unrecht thun, wenn man aus diesem Ausdruck eine bestimmte Schlußfolgerung, eine bestimmte Verpflichtung, eine Vincu- lirnng für unsere Berathung ableitcn wollte. Die Bundesverfassung be schränkt sich darauf, das Gebiet dcS sogenannten „geistigen Eigenthums" zur Competenz der Bundesverfassung zu reclamircn; was aber die Bundcs- gesetzgebungssactoren damit machen wollen, darin haben sic vollständig freie Hand. Es verhält sich das ebenso mit der Patentgesctzgcbung. Auch diese unterliegt unserer Competenz; wenn wir morgen an die Patentgcsctzgebung gehen, so sind wir durch die Bundesverfassung nicht vincnlirt, die Patente aufrecht zu crhaitcn, sondern wir können ebenso gut kraft unserer gesetz gebenden Gewalt ihre Abschaffung beschließen. Ebenso wenig bindet uns der Ausdruck „Eigenthum". Wir sind ja Alle, vielleicht mehr oder weni ger, darin einig, daß das Eigenthnm heilig ist (Heiterkeit) nd cs wird daher Jeder von uns mehr oder weniger schwere Bsdcnken Haren, sich einer Verletzung des EigcnthumS auf dem Wege der Gesetzge bung schuldig zu machen; aber daß dasjenige Monopol, welches die Gesetz gebung bisher den Autoren und unter llniständen den Verlegern zugespro- chcn hat, ein Eigenthumörccht oder ein Ausfluß des Eigcnthumörcchts oder auch nur etwas dem entfernt Verwandtes sei, das behauptet heute von unseren Rechtslehrern Niemand mehr; sie geben zu, daß es nicht ei» aus unabänderlichen Rcchtsgrundsätzen gerechtfertigter Ausfluß des Eigenthums sei, gegen das man so wenig verstoßen kann, als
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