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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1870
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- Erscheinungsdatum
- 24.02.1870
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- Deutsch
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614 Nichtamtlicher Theil. 45, 24. Februar. VH. Reelam jun. in Leipzig. 1906. -ß Goethc'S Werke. Auswahl in 16 Bdn. gr. 16. In 4 Leinwdbdn. ' 2 ^ Lch-ller in Berlin. 1907. Fragen, vier, üb. land- u. volkSwirthschaftliche Interessenvertretung in Preußen, gr. 8. In Comm. Geh. ' >ß ^ Schlicke in Leipzig. 1908. Payn, I., der verschwundene Sir Massingberd. Ein Roman aus dem wirkl. Leben. Aus d. Engl, nach der 3. Ausl. d. Orig, übersetzt v. E. MiruS. Einzige autor. deutsche Ausg. 2 Bde. 8. 1871. Geh. ' 2 ^ F. Schweizerbart in Stuttgart. 1909. Müller, vier Predigten auf Neujahr, den Sonntag darauf — das Er- scheinungSsest— u. den 1. Sonntag darnach. 8. Geh. sti >? Dieweg Si Sohn in Draunschweig. 1911.8eliall6ndnrA, 6. N., Opsitlislwistrilr. Ksek den neuesten ?orscl>ßln. k. das 8tudium u. clie Praxis besrb. 5. ^nfl. Ar. 8. 6ek. '2hß^ Diolet in Leipzig. 1912. Frcund'S Schüler-Bibliothek. 1. Abth. Praeparationen zu den griechi schen u. römischen Schulklassikern. Praeparation zu Sophokles' Werken. 1. Hst. 2. Ausl. gr. 16. » H ^ Weber s Derl.-Cto. in Berlin. 1913. Journal d. Lolleeiums s. pedens- VersiclierunAs-^Vissensokskt ru öerlin. 1. Ld. 4. litt. Ar. 8. In 6omm. ' hß Weber in Leipjig. 1914. Weber'- illustrirte Katechismen. Nr. 67. 8. Geh. " hß ^ Inhalt: Katechismus der Finanzwiffenschaft. Von LI. Bischof. H>Iel«'0§Buchdruckerei in Leipzig. 1910.SauS-Theater. Nr. 3. gr. 8. Geh. ' sch ^ Inhalt: Gift. Lustspiel «. R. Jona«. Weistbach in Leipzig. 1915. Mrnllinn», X., das Kenossenscliakteprincip in XnrvenäunA u. tlnweiKliisrlieit in der siandvvti tkscliakt. Ar. 8. 6eli. " 1 ^ Nichtamtlicher Theil Vom norddeutschen Reichstage. Erste Berathung der Gesetzentwürfe, betreffend I. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compösilionen, dra matischen Werken und Werken der bildenden Künste; sowie II. den Schutz der Photographie», am 21. Februar 1870. I. Gesetzentwurf, betr. das Urheberrecht rc. Der Commissarius deS Bnndcsrathes, Geheimer Oberposirath vr. Dam- bach, leitet die Berathung ein: Der Gesetzentwurf dal den Zweck, einem seit vielen Jahren von deutschen Schriftstellern, Buchhändlern, Künstlern und Kunsthändlern geäußerten Wunsche.nach einer gemeinsamen deutschen Nach- ...hrnckSgesttzgebung zu entsprechen. Lle jWcrschiiWjMt-dcr TerritoriafWefktz- gcbung ista'us keinem Gebiete dcö PrivatrcchtS inven betheiligten Kreisen schmerzlicher empfunden, als auf dem des Autorrechts. Der deutsche Buch handel ist seit langer Zeit schon zu einer bcwnndernSwerthen Einheit und Organisation gelangt. Die deutschen Schriftsteller können ihre Werke un abhängig von den geographischen Grenzen ihres engeren Vaterlandes in ganz Deutschland gleichmäßig verlegen, die deutschen Kunstwerke sind durch ganz Deutschland gleichmäßig vertheilt. Es bedarf aber keiner Ausführung, zu welchen Jnconvenicnzeu cs führen muß, wenn am Wohnorte des Verlegers anderes Recht gilt, als an dem des Autors. Die deutschen Buchhändler ließen schon 1857 zwei Gesetzentwürfe über den Nachdruck anöarbeiten. Sie haben kein Resultat erreicht. Auch der 1864 vom früheren Deutschen Bunde aus- carbcltete Entwurf ist nirgends in Deutschland Gesetz geworden. Diese fili eren legislativen Arbeiten und die neueste» Forschungen der Jurisprudenz aus diesem Gebiete sind bei dem vorliegenden Entwürfe berücksichtigt, vor allem auch die Wünsche der Betheiligtcn. Der Entwurf ist unter fortdauern der activcr Bctkciligung der Schriftsteller, Gelehrten, Journalisten, Zeituugs- Ncdacteurc, Buchhändler, Musikhändler und Künstler ausgearbeitet; sie haben sich sämmtlich nnt dem Entwürfe einverstanden erklärt. Den Inhalt des EntwurscS betreffend, so konnte es nicht darauf ankommen, das Nachdrucks- gcsetz auf ganz neuen legislativen Grundlagen zu erbauen. In den letzten 30 Jahren haben sich in dieser Materie über die allgemeinen Prinzipien feste Grundsätze gebildet. Dieses mühsam errungene gemeine deutsche Recht mußte selbstverständlich ausrecht erhalten und gepflegt werden. Es konnte daher nur darauf ankommen, dieses Recht zu codifizircn und diejenigen Fragen, die sich innerhalb dieser 30 Jahre in der Praxis als Controversen heraus- gcstellt haben, legislativ zu entscheiden. Das ist in dem Entwürfe geschehen. Die Entscheidung war oft schwierig. Das wird nicht befremden, wenn man bedenkt, daß die Nachdrucksgesetzgebung sich überhaupt erst aus der Praxis Hexans entwickelt und daß in unscxm deutschen Buchhandel in den letzten 30 Jahren ganz neue Zweige sich gebildet haben, von denen man früher keine Ahnung halte. Einzelne brennende Fragen, die ihre Lösung gefunden habe», sind das UcbersctzungSrecht, das Bcrhältniß der Kunst zur Industrie und die Frage, inwieweit Werke des Auslandes in Deutschland geschützt sein sollen. Die Bundesregierungen hegen die Hoffnung, daß Sie den Ent wurf genehmigen und dadurch dem Wunsche der deutschen Schriftstcllcrwelt entsprechen werden. Abg. I)r. Braun (Wiesbaden). Ich habe bezüglich der Sache und der Form schwere Bedenken gegen den Entwurf, beantrage aber nicht seine Verweisung an eine Commission, weil uns so viele Commissionen in Aus sicht stehen, daß sic die Mehrzahl der Mitglieder absorbiren und so be schäftigen werden, daß für eine ncnc kaum Arbeitszeit übrig bleiben möchte. Dagegen bitte ich, die zweite Berathung erst vierzehn Tage nach der heu tigen ersten eintretcn zu lasse». Unsere Bundesverfassung spricht von gei stigem Eigenthum, unterstellt dasselbe der Compctenz der Bundcsgcsetz- gebung und läßt ihren Factoren freie Hand, was sie mit demselben machen wollen. Wir alle sind mehr oder weniger einig darin, daß das Eigenthum heilig ist (Heiterkeit). Niemand von unö wird sich einer Verletzung des selben auf dem Wege der Gesetzgebung schuldig machen wollen; daß aber das Monopol, welches die Gesetzgebung bisher den Autoren und Verlegern zu sprach, ein Eigenthumsrecht oder cm Ausfluß desselben ist, behauptet keiner unserer heutigen Rechtslehrer. Alle halten cs für ein Recht, das sich auf Utilitätsgründc stützt. Können die für die Bestimmungen dieses Entwurfs geltend gemacht werden? Was ist Eigenthum an einer Idee? So lange ich sic für mich behalte, ist sie mein Eigentbum; ich zweifle aber, ob eine hcruntergcschluckte Jocc überhaupt eine Idee ist, so wenig man von einem unausgcschlossenen Bergwerk weiß, was darin ist. Sobald ich sie nur aus dem Wege mündlicher Unterhaltung mittheile, mache ich sic zum Gemein gut Derer, denen ich sie mittheile. Ich glaube also nicht an ein geistiges Eigenthum und brauche das vor einer so erleuchteten Versammlung, wie diese ist (Ruf: mehr oder weniger!) nicht weiter auszuführcn. Wir alle sind mehr oder weniger Autoren und den Berichterstattern zu um so größe rem Dank verpflichtet, je ausführlicher und corrccter sie unsere Gcistcs- productc wicdergebcn. Das geht sogar soweit, daß wir nicht allein keinen Anspruch auf Honorar erheben und nicht einmal Diäten beziehen, sondern sogar der Vorschlag aufgelancht ist, jedes hier gesprochene Wort mit einem Stlbcrgroschcn Steuer zu Lasten des Sprechenden zu belegen, ein Vor schlag, der bei den großen Steucrprojectcn des vorigen Jahrhunderts — ich will sagen, des vorigen Jahres, wohl nur aus Zufall vergessen wurde. Daß die geistige Arbeit nicht ungcthan bleibt, wenn man kein Autorrecht und kein Honorar statuirt, beweist die Geschichte: Homer hat für seine Gesänge, Sokrates für seine Conversationen und Plato für seine Dialoge nie irgendwelches Honorar bekommen, sondern sic haben ihre Geistesarbeiten verrichtet, weil sie der Geist trieb und ich halte unser Jahr hundert nicht für so tief heruntergekommen, daß nicht auch heute noch der gleichen Fälle Vorkommen werden. Aristotclcles, wird man sagen, hatte seinen Alexander, Horaz seinen Mäcen und in späteren Zeiten hatten die Schriftsteller ihre Mcdici's und Ludwig XIV., die ihre geistigen Arbeiten, wenn sie ihnen gefielen, genügend zu belohnen wußten. Heute bedarf es größerer Anregung zur geistigen Thätigkeit. Man hat sich jetzt zwischen zwei Spstemcn, dem des Monopols und dem der Nationalbelohnung zu entscheiden. Das letztere würde in der Gegenwart schwerlich ausrcichcn, weil unsere Zeit zu sehr von Parteiintcresscn zerrissen ist. Ich bekämpfe deshalb das Autorrecht nicht prinzipiell, gebe vielmehr zu, daß wir es bis zu einem gewissen Grade nicht entbehren können. In einem neuen Ge setze nur das bestehende Recht zu codifizircn und Controversen zu entschei den, halte ich aber nicht für richtig. Der Entwurf beruht auf Gesetzen, die, auf den Antrag der Interessenten ausgcarbcitet, sich nicht bewährt und der geistigen Production nicht den Aufschwung gegeben haben, den mau erwarten durfte. Wir haben ihn deshalb genau durchzuberathcn; daß die Interessenten bei diesem Entwürfe gefragt sind, dagegen habe ich nichts; aber auch die Masse der Nation, der Consumcnten, hätte gefragt werden
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