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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1870
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- Erscheinungsdatum
- 12.01.1870
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- Deutsch
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104 Nichtamtlicher Theil. 8, 12. Januar anlassers des Nachdruckers tritt auch dann ein, wenn durch den Nach druck dem Berechtigten ein vermögensrechtlicher Schaden nicht zuge fügt worden ist." Ist eine nothwendige Folge von §. 23., aber auch eine strafrechtliche Singularität. §.25. 8- 25. bestimmt im Widerspruch mit §. 29. des A. E., daß eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetzliche Strafmaß nicht statt habe; bei der Höhe dieses Maßes, namentlich bei Verwandlung in Gesängnißstrafe, kann ich diese Bestimmung nur billigen. 8- 26. §. 26. acceptirt die von der Leipziger Conferenz beantragte mil dere Behandlung der Uebertrctung der in §.6. b. u. o. wegen Angabe der Quelle getroffenen Bestimmungen. 8-27. §. 27. modificirt etwas §. 30. des A. E. über die Haftbarkeit und Bestrafung des Verbreiters von Nachdruck; zuvörderst ist statt „wissentlich und gewerbemäßig" gesagt „vorsätzlich"; später aber heißt es: „gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet". Dies ist also wohl auch auf den Nichtbuchhändler zu erstrecken, und es entsteht nun die Frage, ob die Veräußerung eines Exemplars schon als „Verbreitung" anzusehcn fei? oder soll sich das „gcwerbcmäßig" auf alle drei Zeitwörter erstrecken? — Die Ent schädigung soll erfolgen „nach Maßgabe des verursachten Schadens", die Bezugnahme auf frühere Paragraphen fehlt; cs kömmt also die Anwendung der Maximal- und Minimalgrenze nicht in Betracht. — Alinea 2. entspricht dem Leipziger Anträge, daß die Confiseation auch gegen den fahrlässigen Verbreiter gehen soll. 8- 23. Im Abschnitt für „Verfahren" ist zunächst in 8- 28. Al. 2. der Leipziger Antrag bezüglich der Schiedsgerichte in folgender Form be rücksichtigt: „Es steht jedoch den Bctheiligtcn frei, im Falle des Einverständnisses den unter ihnen streitigen Entschädigungsanspruch durch schiedsrichterliches Urthcil eines Sachverständigen - Vereins (8-3.3.) endgültig entscheiden zu lassen." Also nur der Vermögens anspruch wird dem Schiedsgerichte überlassen, und mit Recht. 8-29. In 8- 29. ist entgegen 8- 32. des A. E. die Zurücknahme des Strafantrags bis zur Abfassung des Strafcrkenntnisses erster In stanz gestattet worden. Auch diesen Anschluß an das gewöhnliche Recht kann man nur gut heißen. H 8.30. 8- 30. Al. 1. gibt dem früheren 8- 33. folgende Gestalt: „So wohl der Antrag auf Entschädigung, als auch der Antrag auf Be strafung steht Jedem zu, dessemUrheber- oder Verlagsrecht- durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt sind, oder beeinträchtigt werden können." Diese Fassung wird zu vielen Zweifeln Anlaß geben; zuerst in Bezug auf das Verhältnis) von Urheber und Verleger; steht der Antrag Beiden cumulativ zu, oder nur Einem, und bez. dem Einen nur eventuell? oder dem zuerst Kommenden? Was heißt ferner: „beeinträchtigt werden können" ? Sollen damit die in 8- 20. und 31. gebliebenen Zweifel, ob der Richter auf einen Schadenersatz erkennen müsse, auch wenn er von keinem Schaden sich überzeugen konnte, bejahend beantwortet werden? oder soll sich die ser Theil der Bestimmung bloß auf den Strafantrag, mit Rück sicht auf 8- 23. über die Vollendung des Vergehens, beziehen? Klar stellung ist dringend nöthig. Alinea 2. enthält in den Worten: „Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise Derjenige als Urhe ber, welcher nach Maßgabe des 8- 11- Al. 1. und 2. auf dem Werke als Urheber angegeben ist", eine der wesentlichsten Neuerungen des Entwurfes, insofern dadurch der Charakter der durch den früheren Entwurf Angeführten Eintragsrollc vollständig verändert wird. Man hat sich, um mich dieses Ausdrucks zu bedienen, vomPrü- fungs- zum Anmeldesystcm gewendet, und ist damit einer Richtung gefolgt, die im Patentwesen eineZeit lang die herrschende war. Wie aber in diesem Gebiete die nothwendige Folge des tumultuarischcn Zustandes, der aus dem Anmeldesystem hervorgeht, die Aushebung des ganzen Patentschutzes zu sein scheint, so, fürchte ich, wird auch auf literarischem und künstlerischem Gebiete ein sehr unerquicklicher Zustand eintreten, umsomehr, als man noch einen Schritt weiter ge gangen ist, und die Anmeldung nicht bei einer Behörde bewirken läßt, sondern die Anmeldung auf dem Titel des Buches re. als einen bis zum Gegenbeweise gültigen Beweis des Rechtes gelten läßt. Allerdings hat das bayrische Gesetz nach Maßgabe des Bundesent wurfes das fragliche System adoptirt, allein die Erfahrungen, die man dort seit der Einführung des Gesetzes von 1865 und auf dem nur beschränkten Gebiete hat sammeln können, dürften doch wohl nicht maßgebend sein. Freilich wohl wird es einer Centralbehörde ganz unmöglich sein, alle literarischen Erzeugnisse, welche zur Anmeldung kommen, auch nur oberflächlich zu prüfen, allein schon die damit ver bundenen Formalitäten bieten doch einigen Schutz gegen flagrante Rechtsverletzungen. Die Aufgabe ist, die Besitz- und Bewcisregeln aus dem allgemeinen Rechte auch auf das Urheberrecht zu übertragen- Im übrigen Rechte kennt man nun den exorbitanten Satz nicht, daß jede Behauptung geglaubt werden muß, bis das Gegentheil bewiesen ist, man kennt nur den Satz, daß, wer imBesitze ist, geschützt werden, muß,bis dcrAndere einbcsscrcsRechtbcwiescnhat. Es kömmt also nur darauf an, dieBesitzfrage zu regeln, und hierfür dürfte dieJngrossa- tion den besten Anhalt bieten, denn die Frage wird doch wesentlich eine Frage der Priorität sein, und bei der Unbestimmtheit des Zeit punktes, wann ein literarisches Erzeugniß als erschienen zu betrach ten sei, liegt ein entschiedenes Bedürfniß nach Bezeichnung eines äußerlich erkenntlichen Momentes als des entscheidenden vor, wie ihn die Eintragung bietet. Die citirte Bestimmung in 8- 30. Al. 2. läßt, die Priorität ganz bei Seite, und dürfte schon deshalb unannehmbar sein; das bayrische Gesetz 8- 51. läßt den als Urheber gelten, „wel cher in der ersten Ausgabe als solcher genannt ist"; das trifft den Gedanken der Priorität schon näher, aber doch nicht genügend, denn wie, wenn zwei angebliche „erste Ausgaben" sich gegenüberstehen? Man könnte vielleicht au Stelle der Eintragung eine Bekanntmachung im Börsenblatte treten lassen, allein cinesthcils wird man cs nicht unbedenklich finden, eine formelle entscheidende Wirkung in nichtamt liche Veröffentlichungen zu legen, und sodann würde damit doch nur bezüglich der erscheinenden Bücher eine Aushilfe geboten sein. — Eine weitere Rücksicht für das Bestehenlassen der Eintragsrolle dürfte in den abgeschlossenenLiterarconventioncn liegen. — Ich möchte des halb nach allem dringend wünschen, daß zwar einestheils die Besitz frage nicht ganz abhängig von der Eintragung gemacht werde, an- dcrntheils aber zur Erleichterung noch die Eintragung beibchalten und mit gewissen Rechten ausgestattet werde, wie ja auch das bayrische Gesetz beide Prinzipien neben einander stellt. Das letzte Alinea von 8- 30. lautet: „Bei anonymen und Pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zu- stehendcn Rechte wahrzunchmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers." Im bayrischen Gesetze ist eventuell auch der Drucker genannt, auch ist dort kein weiterer Unterschied nach dem Umstande gemacht, ob der Verleger genannt ist oder nicht; wenn aus derhicr getroffenenUnterschcidungder Schluß gezogen werden sollte, daß der nicht auf dem Werke genannte Ver leger sich durch de» Verlagscontract legitimiren müsse, so würde das freilich die ganze Bestimmung illusorisch machen, denn die An- oder Pseudonymität müßte ja dann eben durchbrochen werden. Das Ver- lagsverhältniß ist ein äußerlich erkennbares, und die im Verlagscon tract liegende Legitimation soll ja durch das Gesetz eben ergänzt Werden.
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