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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1870
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- 12.01.1870
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- Deutsch
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8, 12. Januar. Nichtamtlicher Theil. 103 Sinn habe, eine Minimal- und Marimalgrenze zu ziehen. Nach dem A. E. hatte, wenn die Höhe des Schadens nicht erwiesen war, und, was selbstverständlich sein dürfte, der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine niedrigere Summe gerichtet hatte, der Sachverständigen-Vcr- ein in für den Richter bindender Weise den Schaden in der Grenze von 50 bis 1000 Eremplarcn frei zu bestimmen. Wurde vom Kläger ein höherer als 1000 oder vom Beklagten ein geringerer als 50 be hauptet, so hatten die Sachverständigen nur ein Gutachten abzugeben, welches der Richter zu berücksichtigen hatte, aber an welches er nicht gebunden war. Nach dem neuen Entwürfe ist der Richter zur Einholung eines Gutachtens des Sachvcrständigcn-Vercins nur auf Antrag einer Par tei verpflichtet (§. 32.), er ist aber an dieses Gutachten weder in Bezug auf die Frage, ob Nachdruck vorliege, noch in Bezug auf die Höhe der Entschädigung gebunden; in beiden Richtungen hat er viel mehr „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen ge schöpften Ucberzcngung zu entscheiden" (§. 31.), ohne an positive Regeln über die Beweismittel gebunden zu sein. Wenn cs nun trotz dem in §. 20. heißt: „Wenn die Höhe des Schadens nicht als erwiesen anzuschcn ist, so ist der Betrag der Entschädigung nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Nettopreise von fünfzig bis tausend Eremplarcn glcichkommendc Summe vom Richter nach freiem Er messen zu bestimmen", so weiß man in der That beide Bestimmungen nicht recht zu vereinbaren; denn wollte man annehmen, der Richter müsse, wenn er die Ucberzcngung hat, daß gar kein Schaden gesche hen ist, oder ein niederer, als 50 Exemplare Werth, dennoch auf das Minimum von 50 Eremplarcn erkennen, so würde dies in directem Widerspruche mit§.31. stehen; Gleiches gilt analog von dcrMarimal- grenze. Ich vermag also nicht zu ersehen, was diese Grenzen noch sollen, wenn man das richterliche Ermessen ganz frei walten lassen will; und cs bleibt nur noch zu erwägen, ob die Beseitigung der im A. E. enthaltenen Stellung der Sachversländigen-Vercinc zu rechtfer tigen sei. Derselbe wird in buchhändlerische» Kreisen nur sehr ungern gesehen werden; und doch möchte ich dem N. E. nicht Unrecht geben. Es kann sich meines Erachtens wohl fragen, ob man das Gericht mit Fachmännern besetzen solle, was übrigens bei Handelsgerichten schon mehr oder weniger der Fall sein wird; aber dem Gerichte selbst das Unheil zn nehmen und crsteres bloß zum Vollstrecker des Gutachtens der Sachvcrständlgcn-Vcreine zu machen, das scheint mir doch nicht bloß eine zu starke Zumuthung an das Rcchtsgefühl der Gerichte zu sein, sondern auch der verfassungsmäßigen Stellung der Gerichte zu wider sprechen. Es scheint mir aber anderseits den Bedürfnissen volle Ge nüge geschehen zu sein, wenn das Urtheil des Richters über die Höhe des Schadens von jeder Bcweisregcl entbunden ist; denn nur die Schwierigkeit des Schädenbeweises ist es bis jetzt gewesen, was zur gerechten Beschwerde gereicht hat. Hegt man Mißtrauen, daß dieEr- kenntnisse der Gerichte zu mild ausfallen werden, so kann man vielleicht, wie cs §. 21..des A. E. gethan hat, das Herabgehen unter die Minimal grenze von einem erecptivischen Beweise des Beklagten abhängig machen, aber es wäre ungerecht, hier einen formalen Beweis zu for dern, während man dem Kläger gegenüber das freie richterliche Er messen walten läßt. §. 21. des N. E. dehnt die im §. 26. des A. E. geordnete straf rechtliche Haftbarkeit Desjenigen, der vorsätzlich oder aus Fahrlässig keit Jemand zu einem Nachdruck veranlaßt, auch auf die Ersatzver bindlichkeit aus, und bestimmt, daß, wenn auch der Nachdruckcr selbst nach §. 18. ersatzverbindlich ist, Beide solidarisch haften sollen. Es ist nun ganz richtig, daß die Nachdrucksklage nicht bloß unter dem Ge sichtspunkte der Negatorienklage betrachtet werden kann, sondern auch unter dem der Schuld aus unerlaubten Handlungen, und da aus den letzteren auch der Anstifter und Teilnehmer mit schadcnersatzverbind- lich werden, so kann die gedachte Bestimmung nicht mißbilligt werden, nur scheint mir allerdings eine größere Klarheit über die Arten der Theilnahme und danach Unterscheidung der Folgen wünschenswerth; oder soll man „veranlassen" für identisch nehmen mit „anstiften"? Dem würde aber widersprechen, daß die Veranlassung aus Fahrlässig keit soll geschehen können. Die Veranlassung muß eine absichtliche sein, aber die Verschuldung hierbei kann eine vorsätzliche oder fahr lässige sein. Durch ein neues drittes Alinea wird endlich die Strafbarkeit und die Ersatzvcrbindlichkeit der übrigen Teilnehmer den allgemeinen Bundes- und Landesgesetzen unterstellt. In §.22. (27. des A. E.), die Confiscation des Nachdrucks und 8-22 der Vorrichtungen betreffend, sind den Leipziger Anträgen entsprechend die Worte eingeschaltet: „oder ihrer gefährdenden Form zu entklei den", und die Alinea 2. u. 4. eingefügt, welche den Fall des theil- weisen Nachdrucks regeln, und die Confiscation ausdrücklich auch auf den unverschuldeten Nachdruck ausdehnen. Ein neues Alinea 3. end lich regelt die Frage, gegen wen die Confiscation zulässig ist, in fol genden Worten: „Die Confiscation erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des Druckers, der Sortimentsbuch- händler und Desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (§. 21.), befinden." Die Redaction ist nicht ganz glücklich, denn danach würde z.B. ein Verkauf an einen Verlagshändler eine ganze Auflage der Con fiscation entziehen können; das Kriterium soll doch jedenfalls der Uebcrgang des Besitzes in Privathände sein, worunter z. B. auch die Privatbibliothek eines Buchhändlers zu verstehen sein würde. Ein Antiquar würde jedenfalls der Bestimmung mit unterliegen, sofern er das Exemplar vom Buchhändler hat, meines Erachtens aber auch, wenn er es durch Kauf von einem Privaten wieder in den Verkehr bringt. In §. 23. (§. 25.) sind die Eingangsworte „Der Nachdruck ist §.23. vollendet" verändert in: „Das Vergehen des Nachdrucks ist vollen det" ; eine Ausdrucksform, die wohl auch ihr Auffallendes hat. — Ich kann mich ferner auch hier nicht damit befreunden, daß das Gesetz die Herstellung eines Nachdrucks im Auslande für das Ausland für ein nach dem Gesetze zu bestrafendes Vergehen erklärt; cs widerspricht dies den Prinzipien des Strafrechtes, wie sie z. B. in §. 8. des säch sischen Strafgesetzbuches ausgesprochen sind. Strafbar kann die Hand lang im Auslande nur werden, wenn ihr die Absicht zu Grunde liegt, den Inländer in seinem Rechtsgebiete zu schädigen. — Neu ist in diesem Paragraph Alinea 2.: „Auch die Herstellung eines einzelnen Exemplars ist zur Vollendung des Nachdrucks ausreichend, sobald aus den Umständen erhellt, daß die Herstellung einer Mehrheit von Erem plarcn beabsichtigt war." Nach §. 18. ist jedenfalls noch vorauszu setzen, daß die Absicht auch auf Verbreitung gerichtet war. Eine cigen- thümliche criminalistische Auffassung ist es immerhin, ein Vergehen für vollendet zu erklären, dabei aber an der Voraussetzung fcstzuhal- ten, daß die Absicht noch auf Wiederholung desselben Vergehens ge richtet gewesen sein müsse. In Alinea 3. ist entgegen dem früheren Entwürfe (§. 25.) und den dabei gestellten Leipziger Anträgen der Versuch ausdrücklich für straflos erklärt; aus inneren Gründen gewiß nicht, ich wüßte aber auch nicht, welche äußere Gründe diese Bestimmung rechtfertigen könnten. Daß keine Entschädigungsverbindlichkcit beim Versuche an- zunchmen ist, finde ich sachgemäß. §.25. des A.E. sprach aber auch nur von Strafe. Es muß daher die Bestimmung um so mehr befremden, als das Gesetz die Vollendung des Vergehens in ein Stadium rückt, wo nach strafrechtlichen Begriffen eigentlich erst von Versuch die Rede sein kann; wie z. B. das Falschmünzen erst vollendet wird, wenn das gefälschte Geld ausgegeben wird, während die Herstellung des Geldes nur als vollendeter Versuch behandelt wird. §. 24. ist neu: „Die Bestrafung des Nachdruckers und des Ver- §. 24. 15'
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