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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1859
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- Deutsch
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M 150, 7. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2453 Gegen dieseAuffassung wurde in höhererJnstanz geltend gemacht, daß die photographische Abbildung ein ganz vollständiges Wiederge- bcn des Originals, nur in verkleinerter Dimension ist. Diese letz tere, da sie das Verhaltuiß der einzelnen Theile des Originals zu einan der völlig unverändert läßt, istin keiner Weise geeignet, derNachbild- ung irgend welche künstlerische Eigenthümlichkeit dem Original gegen über zu geben. Nicht die Länge und Kürze der Linien, sondern ihr Vcr- hältniß zu einander ist es, wodurch ein Bild seine künstlerische Gestalt ung gewinnt. Wcnnalso eineAbbildungsich, wiehier, nur imMaaß- stabe von demOriginal unterscheidet, so kann dadurch der Charakter der Nachbildung, wenn diese im klebrigen unter den Thatbestand des ver botenen Nachdrucks fällt, nicht allerirt werden. Ebenso wenig kann die Art und Eigenthümlichkeit des photographischen Verfahrens oder das Wesen der Photographie jene Subsumtion ausschließen. Die Hauptabsicht bei der Vervielfältigung eines Kunstwerkes ist, dessen Conccprion und Darstellung Demienigen, welcher nicht das Ori ginal oder andere Abbildungen hat, zugänglich zu machen. Wer nun die Photographie besitzt oder billiger kauft, wird die Lithographie nicht mehr kaufen, denn er hat im Wesentlichen ganz dasselbe, was ihm die letztere bieten will. Wer die Wahl zwischen der weit kost spieligeren Lithographie und der wohlfeilen Photographie hat, wird eher diese letztere kaufen. Je mehr Exemplare der Photograph absetzen kann, desto weniger wird vom Verlag der Lithographie verschlossen. Diese Reflexionen lassen es unzweifelhaft erscheinen , daß eine pho tographische Nachbildung, sowie sie in den Verkehr gebracht und im Handel ungebeten wird, geeignet ist, den Originalverleger gerade ebenso zu gefährden, wie dies jeder andere Nachdruck thut. Endlich läßt sich auch nicht mit Grund der weitere Satz aufstellen, fragliche Nachbildung sei ein Product selbstständiger Kunst, sie bilde ein eigenes Kunstwerk, welches sohin als Nachbildung nicht angesehen werden könne. Denn, gibt es ein völlig mechanisches Abbilden, so ist cs wohl die Procedur des Photographen, sofern er lediglich durch Einwirken lassen äußerer Influenzen sein Abbild hervorbringt, ohne daß er dabei schöpferisch thätig wäre. Mag man immerhin sein Ver fahren ein künstliches, so kann man es doch nicht ein künstlerisches nennen, man kann es nicht mit dem Schaffen des Malers, welcher aus seiner Phantasie das Bild entworfen hat, irgendwie vergleichen. Wollte man den Photographen als Künstler prädiciren, dessen Product dem des Originalkünstlers ebenbürtig und deßhalb nicht Nachdruck wäre, so müßte solches in ungleich höherem Grade von dem Kupferstecher gelten, welcher ein Gemälde auf der Kupferplatle copict hat. Allein darüber, daß die Vervielfältigung eines Gemäl des durch Kupferstich geeignet ist, unter den Thatbestand des verbo tenen Nachdrucks zu fallen, ist kein Zweifel. Derjenige Bestand, welcher dem Original seine Bedeutung gibt, ist, wie er im Kupfer stich wicdergegeben wird, so auch in der Photographie dargestellt, nämlich die künstlerische Composilion und Ausführung. Gleichwohl hat das württembergische Ministerium des Innern die Entscheidung der ersten Instanz, wie sie vorhin ausgehoben wor den, „aus den dort angeführten Gründen" bestätigt und die Be schwerde verworfen. Eine weitere Motivirung dieser Entscheidung, eine Berücksichtigung der vorhin ausgehobenen Gegendeduction er folgte nicht. Die Beschwerde ging nun an die dritte Instanz. Diese, der K. Geheimerath, hat die Beschwerde gleichfalls als materiell un begründet abgewiescn, und zwar, wie der betreffende Beschluß vom 24. November 1858 sagt: „in Erwägung l) daß zwar der Beklagte zu den von ihm hcrgestellten, in der Klage als unerlaubte Rachbild ung bezcichneten Lichtbildern eine im Verlag des Klägers erschienene lithographische Darstellung, mit der Unterschrift: „die erste Vorles ung der Räuber von Schiller", benützt habe, 2) daß jedoch durch die Anwendung der Photographie auf dieses Kunstblatt eine von letzte rem wesentlich, namentlich in Beziehung auf die Größe verschiedene Nachbildung erzielt worden sei, die auch ihrer Beschaffenheit nach dem Verleger des Kunstblattes in dem Verkauf des letzteren keinen Abbruch thun könne, und 3) daß es im Sinne des Gesetzes vom 25. Februar 1815 liege, auf das sich im Gesetze vom 17. October 1838 auch hinsichtlich des Thatbestandes der unerlaubten Nachbild ung künstlerischer Erzeugnisse einfach bezogen werde, daß bei we sentlichen Abweichungen von dem Originale, namentlich solchen, durch welche die Besorgniß einer Eoncurrenz im Handel als ausge schlossen zu betrachten, die neue Hcrvorbringung nicht als unerlaubte Vervielfältigung aufzufasscn sei." Für das Verständniß dieser Entscheidung muß angefügl wer den, daß das württembergische Gesetz vom 25. Februar 1815, wel ches einen Rechtsschutz für Schriftsteller, die ein Privilegium er wirkten, einführte, eine diesen Rechtsschutz beschränkende Tendenz zeigt, indem es (in Ziffer 7.) bestimmt: „das durch das Privilegium auf einen bestimmten Zeitraum begründete Verbot des Nach drucks einer Schrift bezieht sich nur auf den Nachdruck derjenigen Ausgabe, der das Privilegium ertheilt worden, und auf eine unver änderte neue Auflage derselben während dieser Zeit, nicht aber auf die Herausgabe einer Uebersetzung oder einer Verarbeitung der privi- legirten Schrift oder eines Auszugs aus derselben." Im Anschluß an diese ältere, einem ganz antiquirten Stand punkte, dem des Privilegiums, entsprungene Legislation, bestimmte später das Gesetz vom 17. October 1838: „Die erscheinenden schriftstellerischen und künstlerischen Erzeugnisse genießen, von der Zeit ihres Erscheinens an, zehn Jahre lang ohne Entrichtung einer Abgabe gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck und gegen sonstige durch mechanische Kunst bewirkte Vervielfältigung in derselben Weise, wie wenn ihnen nach dem Gesetze vom 25. Februar 1815 ein besonderes Privilegium deßhalb ertheilt worden wäre." Endlich sagt das Ge setz vom 24. August 1845: „Der Schutz gegen Nachdruck oder sonst ige durch mechanische Kunst bewirkte Vervielfältigung, welchen das Gesetz vom 17. October 1838 zusichert, wird auf die Lebens dauer des Urhebers eines solchen Werkes und auf 30 Jahre vom Tode desselben ausgedehnt." In dieser Bezugnahme auf die ältere Gesetzgebung fand das angeführte Erkenntniß höchster Instanz eine Weisung, den Rechtsschutz gegen Nachbildung restrictiv zu inler- pretiren. . . . Zur Geschichte der Fallimente im Buchhandel. Den 12. April 1858 erklärte Friedrich Schott in Mainz durch ein lithographirtes Eircular des Advocat-Anwaltes Boerkel, daß er zahlungsunfähig sei, und bot außergerichtlich IO Proc. so gleich und 15 Proc. in 6 Monaten. Unter den Passiven figurirle u. a., wie dies so gewöhnlich ist, das „Einbringen der Frau" mit 6500 fl. Dieses Falliment glaubt Einsender dieser Zeilen um so mehr zur öffentlichen Sprache bringen zu müssen, als Fr. Schott nach wie vor sein Geschäft betreibt, Credit genießt und verlegt, und cs demnach den Anschein hat, daß er nur seine bedeutenden Gläubiger — wie man zu sagen pflegt — rupfte. Als weiterer Beleg zu dieser Annahme mag dienen, daß Fr. Schott einer Handlung statt 25 Proc- deren 40 Proc. mit dem Be merken anbot: „daß sie über diesen Abschluß (nämlich daß Schott ihr 40 Proc. gewähre) vis-a-vis seinen andern Gläubigern nichts verlauten lassen solle". Und dennoch verlor die betreffende Hand lung eine Summe von 1600 fl., die deßhalb so hoch ist, weil Schott den Saldo aus früherer Rechnung durch langsichtige Wechsel rc., die keine Annahme fanden, in das Jahr 1857/58 hinüber zu ziehen suchte. Die bemerkten 40 Proc. haben deßhalb außergerichtliche An-
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