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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1916
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- 1916-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1916
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Nr. 80. ' // MenHmWmViMMel t30.. Zeile 10 -Pf., für tel5e> ' V. s.»r NU jiätt z«'E Z UlAMurn^^MrftderÄiisWSLUsth^'W'WNMler)ü'2ewsia Leipzig, Donnerstag den 6, April 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Deutscher Verlegerverein. In unfern Verein sind ausgenommen worden: Nr. 1233 Herr Jos. Roth, Geschäftsf. d. Fa. Bergstadtverlag Wilh. Gottl. Korn in Breslau. „ Oskar Meister in Werdau. „ M a r tin W o rm s e r in Fa. Drehfuß L Worm ser in Frankfurt (Main). „ vr. Heinrich Frey in Fa. Geogr. Karten- veclag Bern Kllmmerly L Frey in Bern. „ Ernst Engel, Geschäftsf. d. Fa. Felix Leh mann Verlag G. m. b. H. in Berlin. „ Walther E. Diefenbach in Fa. Hans Sachs-Verlag in München. „ Geh. Kommerzienrat vr. Ludwig Strecker in Fa. B. Schott's Söhne in Mainz. „ Otto Gu st ab Zehrfeld in Leipzig. „ PaulWriede, Geschäftsf. d. Fa. Quickborn- Verlag G. m. b. H. in Hamburg. „ E rnst W i l ly S1 e! n, Geschäftsf. d. Fa. Deut scher Kommunal-Verlag G. m. b. H. in Berlin. „ Bernhard Bercker, Geschäftsf. d. Fa. Butzon L Bercker, G. m. b. H. in Kevelaer. „ vr. Max Präger in Fa. R. Löwit, Verlag in Wien. „ Paul Ringier in Fa. Ringier L Co., Ver- lagsanslalt in Zofingen (Schweiz). „ F r i tz B a g e l in Fa. A. Bagel in Düsseldorf. Gesamtzahl der Mitglieder 686. Jede Änderung der Firma, sowie in der Person der Be sitzer, Teilhaber und Verantwortlichen Leiter ist der G e s ch äft s - stelle des Deutschen Verlegervereins in Leip zig, Gerichtsweg 26 (Buchhändlerhaus) sofort anzu zeigen. Der Vorstand. Arthur Meiner. Paul Schumann, vr. Georg Paetel. 1234 1235 1236 1237 1238 1239 1240 1241 1242 1243 1244 1245 1246 Verbotene Druckschriften. Da die Stellung des Staates zu allen Fragen des öffent lichen und privaten Lebens durch seine Aufgabe bestimmt wird, also rein politischer Natur ist, so trägt auch seine Gesetzgebung im Kriege ein anderes Gesicht als in Friedenszeiten. Gilt es doch im Kriege, mit allen Mitteln die Existenz des Staates zu ver teidigen, sodaß alle Maßnahmen vom Standpunkte der Staats notwendigkeit aus zu beurteilen sind. Ohne starke Eingriffe in die persönliche Freiheit des einzelnen läßt sich diese Aufgabe praktisch nicht durchführen, und wenn auch von der Einsicht eines jeden erwartet werden mutz, datz er die Maßnahmen der verantwortlichen Behörden mit seiner Zustimmung begleitet, so ist es doch an sich gleichgültig, ob er sie billigt oder nicht, wenn er nur tut, was der Staat von ihm verlangt. Verlangt aber wird, datz den Anordnungen der Behörden Folge geleistet wird und jeder einzelne sein Handeln davon abhängig macht, was dem Staate nützt oder schadet, unbekümmert darum, ob , er davon Vorteil oder Nachteil hat. Das ist nur zu billigen. Denn wenn Tausende und Abertausende ihr Leben für das Va terland hingeben müssen, so wird es nicht als eine übertriebene Forderung angesehen werden können, wenn ganz allgemein die stritte Beobachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und Anord nungen gefordert wird, so einschneidend sie auch in das freie Selbstbestimmungsrecht des einzelnen sein mögen. Darüber, was dem Staate nützt oder schadet, kann auch nur dieser selbst ent scheiden, da nur er die Voraussetzungen kennt, unter denen die jeweiligen Maßnahmen stehen. Nach der Verordnung betr. die Erklärung des Kriegszu standes vom 31. Juli 1914, erlassen auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung, die auf die Vorschriften des Gesetzes vom 4. Juni 1851 verweist, kann der Belagerungszustand verhängt werden, wenn eine Bedrohung der Sicherheit des Reiches vor handen ist. Nach diesen Vorschriften geht mit der Bekanntmachung die vollziehende Gewalt auf die Militärbehörden über, dergestalt, daß die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden deren An ordnungen Folge zu leisten haben. Außerdem erhalten sie das Recht, im Interesse der öffentlichen Sicherheit Verbote zu er lassen, deren Übertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. Wenn nun auch die Sicherheit des Reiches bei dem derzeitigen Stande der Dinge nicht unmittelbar bedroht ist, so erfordert doch das öffentliche Interesse in der gegenwär- tigen Zeit die Anwendung aller Vorsichtsmatzregeln. Demnach sind die Militärbehörden, also die kommandierenden Generale und Festungskommand.anten, zurzeit allein maßgebend in allen Fragen, die die öffentliche Sicherheit betreffen, und niemandem als dem obersten Kriegsherrn für ihr Tun und Lassen ver antwortlich. Da es sich bei einer richterlichen Nachprüfung nicht darum handeln kann, ob die von ihnen erlassenen Verbote sachlich notwendig und dem Zwecke entsprechend sind, sondern nur, ob sie in Beziehung zur öffentlichen Sicher heit stehen, so ist die Macht der kommandierenden Generale gegenwärtig fast unbeschränkt. Wenn daher von einzelnen Generalkommandos auf Grund der Vorschriften des erwähnten preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 Verbote betr. der Verbreitung von Druckschriften erlassen werden, so ist diesen Anordnungen unbedingt nachzukommen, da das diese Verbote rechtfertigende öffentliche Interesse sich keineswegs auf Kriegsführung und Kriegserfolge beschränkt, son dern alles in sich schließt, was im Zusammenhänge mit dem Kriege steht. Daß hier sehr verschiedene Anschauungen auch bei den einzelnen Generalkommandos vorherrschen können, ergibt sich schon daraus, daß, soweit wir unterrichtet sind, bisher nur von einigen wenigen Generalkommandos Ver bote auf dem Gebiete der Druckschristenverbreitung vorliegen, die natürlich nur für die Korpsbezirke gelten, für die sie erlassen worden sind. Aus dieser Verschiedenartigkeit ergeben sich für den Verlag mancherlei Schwierigkeiten, da er sich in jedem ein zelnen Falle über die Zulässigkeit der Lieferung nach bestimm ten Bezirken vergewissern muß. Bei den gegenwärtigen Verboten wird man zunächst unterschei den müssen zwischen Verboten, die sich auf den Verkauf im Umherziehen beschränken, und solchen, die weitcrgehend auch 397
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