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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1859
- Sprache
- Deutsch
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2222 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 138, 9. November. druckt zu finden, über Leipzig in dem Königreiche Sachsen vertrieben worden, ein gegründeter Zweifel über die Anwendbarkeit der Königlich Säch sischen Gesetze auf den vorliegenden, den Ersatz angeblich zugcfügter Schäden betreffenden Rechtsfall nicht erhoben werden kann, daß übrigens die Kläger Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind, vergl. §.11. des Gesetzes, den Schutz der Rechte an lite rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst bctr., vom 22. Febc. 1844, und daß nach der ausdrücklichen Vorschrift im §. 15. des eben alle- gictcn Gesetzes, so oft der Rechtsschutz gegen den V e cl r i c b der Exem plare einer widerrechtlichen Vervielfältigung gesucht wird, bei dem Eintritte der in §. 11. ausgedrückten Voraussetzung darauf nichts ankommt, in welchem Lande die widerrechtliche Vervielfältigung er folgt sei, wie denn auch im klebrigen die Bezugnahme des Beklag ten Bl. 2.3. auf §.8. des Strafgesetzbuches für das Königreich Sach sen sich durch den Inhalt vom §. 3. unter 4- der Ausführungsver ordnung zu diesem Gesetze vom 13. August 1855 von selbst erledigt. Demnach aber 2. der zweiten, von dem Beklagten Bl. 27. sä l>. vorgeschützten Einrede rechtliche Beachtung nicht zu versagen ist, wenn man in Erwägung zieht, daß die erhobene Klage behufs der Begründung der den Klägern an den „Vermischten Schriften" Georg Christoph Lich- tenberg's angeblich zustehenden Vcrlagsderechligung nach Bl. 4. lediglich auf die beiden, unter ä. und ö. der Klage beigefügten Ver lagsscheine von resp. dem 12. November 1845 und 2. December 1857 gestützt worden ist, und nun s) zwar nach der Vorschrift in §. 14. des angezogenen Gesetzes vom 22. Februar 1844 derjenige, dessen Recht durch einen bei der competenten Verwaltungsbehörde ausgefectigten Verlagsschein an erkannt ist, auch von den Gerichtsbehörden bis zum Nachweise eines Anderen im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtigten „für genügend legitimirt" erachtet werden soll, dieser gesetzlichen Legitimation aber keines wegs eine ausdehnende Bedeutung crlheilt werden kann, vielmehr sich wohl der mit einem gehörig ausgeferligten Verlagsscheine Ver sehene, dafecn ein Dritter wider ihn ein Verbietungsrecht gellend machen wollte, mit Recht auf den ihm zur Seite stehenden VcrlagS- schein und die in demselben enthaltene gesetzliche Legitimation berufen würde, wie denn auch zur Auswirkung einer Arrestverfüg ung, bei der provisorischen Natur dieser Maaßregel, die durch den Verlagsschein gebotene Legitimation als eine genügende Unterlage angesehen werden darf. Dagegen t>) es schon an sich überhaupt nicht unbedenklich erscheinen muß, in einer solchen Legitimation ohne Weiteres eine rechtliche Un terlage für den Nachweis eines jus qssesilui» in einem zwischen den Interessenten entstandenen Rechtsstreite zu finden, inmaaßen die Ausführungsverordnung zu dem gedachten Gesetze vom Jahre 1844 sub III. über die Ausstellung der Verlagsscheine ausdrücklich be stimmt, daß dieselbe erfolgt («ä 2.) „nach vocgängigem, nach dem Ermessen der Be hörde mit Rücksicht auf die jedesmaligen Um stände für genügend zu erachtenden Nachweis des Rechts", ein solches, der Administcativbehörde eingeräumtes Ermessen aber, zumal ohne jede Angabe darüber, welche besondere Umstände dieses Ermessen geleitet haben, offenbar nicht die alleinige Grundlage des processualischen Nachweises für Parteirechte bilden kann, jedenfalls o) soviel feststeht, daß aus dem Verlagsscheine allein kein Ver- bietungsrecht oder ausschließliches Verlagsbefugniß abgeleitet werden darf, daß vielmehr, da nach §. 1. des mehrerwähnte» Ge setzes vom 22. Februar 1844 das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, ausschließ lich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfol gern zusteht, und ein auf Andere übertragbares Vermö gensrecht ist, zur Begründung eines a u s sch l i e ß l i ch c n Vervielfältigungsrechtes der Kläger es nothwcndig der Bezugnahme darauf, wie sie dieses Recht von dem Urheber selbst oder von dessen Rechtsnachfolgern er worben haben, bedarf, und zwar in dem vorliegenden Falle um so gewisser, als ä) nicht allein der der Klage unter Bl. 6 b. beigefügke Verlagsschcin vom 12. November 1845 über das Werk: „Georg Christoph Lichtcnbcrg's vermischte Schriften" ausdrücklich mit Be schränkung auf die „neue, vermehrte, von dessen Söhnen veranstaltete Origi nalausgabe, erster bis vierter Band" ic. ertheilt, sondern auch der Verlagsschein sub k. vom 2. December 1857, Bl. 7 b. nur für die „neue verbesserte Ausgabe, fünfter bis vierzehnter Band", von Lichtenberg's vermischten Schriften ausgcfertigt worden ist, auch in beiden Verlagsscheincn sich gleichmäßig die Bemerkung bci- gefügt findet, daß der Ausbringer derselben seine „dies fallsige Verlagsberechtigung" genügend nachgewiescn habe, solchemnach ein von der Administra tivbehörde für genügend erachteter Nachweis der Verlagsbercchkigung lediglich in Betreff jener neuen vermehrten, resp. von des Verfassers Söhnen verunstalteten A u s g a b e bezeugt wird, nun aber zwar dann, wenn der Verfasser emes Werkes den Verlag desselben mittelst Vertrags einem Buchhändler ohne Hin zufügung einerBeschränkung überläßt, angenommen werde» darf, es sei das Verlagsrecht in seinem vollen Umfange, nicht bloß ein Theil desselben, auf den Verleger übertragen worden, anders dagegen sich die Sache verhält, wenn, wie in dem vorliegenden Falle im Zweifel anzunehmen sein würde, dem Buchhändler nur die Be sorgung einer einzelnen Auflage oder einer bestimmten Ausgabe überlassen wird, indem alsdann nicht das volle die Ausschließlichkeit mit umfassende Verlagseigenthum an dem Werke, sondern bloß ein einzelnes Nutzungsrecht, über dessen Umfang eben nur der Verlags- contract Maaße gibt, auf den Verleger übergeht, und nun überhaupt nach §. 1. des Gesetzes von 1844 unter Nachdruck nur eine solche Vervielfältigung eines Werkes verstanden wird, welche ohne Zustimmung des Verfassers und derjenigen, welche in die Rechte desselben cingetreten sind, erfolgt, den letzteren jedoch nicht ein solcher Verleger beigezählt werden kann, welchem der Autor nicht seine gesammlen Rechte an dem Werke abgetreten, sondern nur die Besorgung einer einzelnen Auflage oder Ausgabe über lassen hat, endlich e) nicht unerwähnt bleiben darf, daß nach §. 3. des oft alle- girten Gesetzes die in Frage befangenen Rechte an literarischen Er zeugnissen durch den Ablauf einer dreißigjährigen Frist erlöschen, welche in dem Falle, wenn der Urheber nachzuweisen ist und die Veröffentlichung erlebt hat, mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem letzten Zeitpunkte, in welchem derselbe wirklich noch gelebt hat, in allen anderen Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Geisteserzeugnisses beginnt, und daß nach dem Ablaufe dieser Frist, deren Verlängerung nur durch die Staatsregierung geschehen kann, das Geisteswerk zum Gemein- gute wird und der Vervielfältigung eines Jeden, gewerblich dazu Befugten offen zusteht,
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