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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1859
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Veitb in OLrlsrnke ler„°r. Der brisdkvf. Allgemeines »usterbuck susgesükrrev Orsb-Denlimüler n. Vlvnumente. 3. und 4. riese (» 12 ülett). 8. 1'vndruclr s 15 Velten in Orrrlsrube. 4Ve!bnsckrslied von Dr. Hierein Duekcr. (Heilige bsmilie mit en- betenilen bngeln.) 6ere!cl>net von 3. H. Xoopmnn. Dirk»- grspkirt von 8. lVlsier. Illie l'ext. gr. bol. 6kines. bspier 2 >^. IVeis« Depier l ^ 0 /Ibendlied von ?sul 6erksrd. (Unkende bsmilie von bngeln dekütet.) Oereicknet. von 4. H. Xoopmsn. Ditkogrspkirt von 8. Ulsier. gr. bol. Okines. bspier 2 <^. Weis» bspier 1 6 8. .^. I. lllsdsme ln grsnd-ducliesse ^lexsndrs llvsepkovns. 6emslt von b. 4V i » t« rl> s l te r. Dirkogrspkirt von Dean dloel. gr. bol. Okines. bspier 2 ^ 15 14^ Dvrtrsit de» Hvtrstk Xedtenkseker, Direktor der siol^teckniscken 8c>>u!e i» (Isrlsruke. dtsck der dlstur litkvgrspkirt von H s li nier k. bol. Okines. bspier 22^ Verlnxs-Oviuptoir in Lerlin. 8cklsckt bei 8vI1er!nv. Oereieknet von 4. 6. büllksss. I.itkogrs- pkirt von 4sb. gr. ljU. bol. I'ondrnok 2 4s Ludolpk >Ve!xeI in I-elpiig. Dvrtrsit von 4. D. bssssvsnt. Drustbild nsck 4ulius D. gestöcken von 0. 8ickling. Kock 4. Okines. ?gpier 15 Nlchtamtli I^udolpk Weigel in I-eiprig ferner: 8cksstkeerde im Oebirg von einem bsukvogel sngegrillen. Oemslt von Kok. bberle. Oestvcken von b. Würtkle. IVIerro-l'inlo. (kkeinisclies Xunstvereinsklstt.) gr. bol. 3 (IVird nur gegen bssr gegeben.) 1? O. Weigel in I-eiprig Denkmsle dentscker ljsukunst. Dersusgegeken von brnst bür st er. 40. und 41. Lieferung. 4 Ijlstt Xupler. 8 8eiten l'ext. gr. 4. s 20 Denkmsle dentscker üildnerei und iVIslerei. Dersusgegeben von brnst bvrster. 40. und 41. Lieferung. 4 ülstt Xupler. 8 8eiten l'ext. gr. 4. s 20 Denkmsle dentscker Dsulcunst, üildnerei und lllslerei. Dersusgege- ken von Kirnst borst er. 128. und 129. l-ieterung. I ölslt Xupfer. 8 8eiten 1'ext. gr. 4. s 20 Leiser in Nürnberg. Dürer-Ilbum. bine 8smmlnng der sckonsten DLrer'scken Holrscknilte unter lVIitwirkung und -lussickt von VV. v. Xsulbrck und tl. Xreling sut's IVeue kersusgegeben. ^usgelükrt in dem Atelier von 4. Döring. 9. Oielerung, entksltend: 1) Der bropket bliss wird von den Ksben ernskrt. 2) Die Vorstellung der dungsrsu im Dempel. 3) Dss keilig« ^bendmakl. gr. bol. I'onpspier 1 ^ 6 cher Theil. Rechtsfülle. Die Lichlenberg'sche Ausgabe von Hogarth'S Werken vor dem König!. Handelsgericht zu Leipzig. Den Lesern dieses Blattes ist vielleicht erinnerlich, daß die Dietcrich'sche Buchhandlung in Göttingen auf das im Verlage der Ricger'schen Buchhandlung in Stuttgart erschienene Werk: „Wil liam Hogarth'S Zeichnungen mit vollständiger Erklärung derselben von G. C. Lichtenberg, herausgegebcn von Dr. Franz Kottenkamp" als eine angeblich widerrechtliche Ausgabe hatte Beschlag legen las sen, und daß deren Bevollmächtigter, Hr. Dr. Schellwitz, eine die Entschließungen der unteren Instanzen in Betreff der Competcnz und der Beschlagnahme bestätigende Entscheidung des Königl. Sachs. Obcrappellationsgerichts in Nr. 51. d. Bl. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß brachte, „daß, wie dem Unbefangenen hier aus sofort einleuchte, der anmaßliche Ton der Abfertigung nicht im mer die sicherste Bürgschaft für den endlichen Erfolg darbiete". Der hierauf von der Dieterich'schen Buchhandlung durch Hr». Dr. Schell witz bei dem Königl. Handelsgericht zu Leipzig anhängig gemachte Rechtsstreit ist nun in jüngster Zeit durch das nachstehende Erkennt- niß des Königl. Bezirksgerichts daselbst durchaus zu Gunsten der Riegcr'schen Buchhandlung entschieden worden, woraus jedem Un befangenen sofort einlcuchtet, daß bei der Beurtheilung der Re ch cs- frage vom materiellen Standpunkte aus der Erfolg in dieser An gelegenheit den wohl nur dem Hrn. Dr. Schellwitz bescheiden er schienenen, auf Entscheidungen über formelle Fragen gestützten Ton der Aufsätze in Nr. 123. des Börsenbl. 1858 und in Nr. 51. v. d. I. nicht gerechtfertigt hat. In Sachen Friedrich Schlemmcr's und Wilhelm Ferdinand Theodor Vogel's, als Inhaber der Firma: Dietcrich'sche Buchhand lung, Kläger, gegen Adolph Benedict, als Inhaber der Riegcr'schen Buchhandlung, Beklagten, erkennt das Königliche Bezirksgericht Leipzig für Recht: Weil zwar dasjenige, was I., Bl. 21b. unter I. von dem Be klagten ausgeführt worden, der erhobenen Klage keineswegs enc- gegcntrilt, indem, soweit darin .4) die Behauptung, daß das Proccßgcricht incompctent sei. Bl. 26 b. mitenthallen ist, jeder diesfaUsige Zweifel durch das nach Bl. 20. in dem Verhörstermine von den Klägern und dem Be klagten ohne Erwähnung der Einrede der Jncompetenz, über Fort stellung des rechtlichen Verfahrens vor dem Proccßgcricht, cingc- gangcne Eompromiß, den bekannten, über die proroßglio kori toeils geltenden Grundsätzen gemäß, beseitigt wird, jedoch, abgesehen von dieser Prorogation, der von den Klägern gewählte Gerichtsstand als ein torum arresli vollständig begründet sein würde, da von dem Han delsgericht zu Leipzig nach Inhalt der unter denselben Parteien im Jahre 1858 ergangenen, mit Nr. 37. bezeichneken Acten der von den Klägern Bl. I. fg. beantragte eventuelle Arrest Bl. 16. und 17. verfügt, auch ungeachtet der seitens des Beklagten dawider einge- wendelen Rechtsmittel nach Bl. 47. ff. und Bl. 96. ff. rechtskräftig bestätigt und Inhalts der vor dem Rathe der Stadl Leipzig sub D. Nr. 662. unter denselben Parteien ergangenen Acten vom Jahre 1857 Bl. 44 k. fg. und insbesondere Bl. 52k. die jener Arrestver- fügung als einer eventuellen beigefügte Beschränkung zur Erledigung gebracht worden ist, mithin der Fall eines g c r i ch t l i ch c n Arrestes vorliegt und solchemnach, wie in dem Gesetze, die Entscheidung einiger zweifelhaften Rechts fragen betreffend, vom 26. October 1834, unter VI. festgesetzt worden, durch den Gerichtsstand des Arrestes zugleich der Gerichtsstand für die Hauptklage begründet erscheint, — sofern da gegen k) in materieller Hinsicht von dem Beklagten die Behauptung aufgestellt wird, es dürfe in dem vorliegenden Falle nicht das sächsi sche Gesetz vom 22. Februar 1844 angewcndet werden, sondern es komme das Recht des Landes, wo die betreffende Vervielfältigung veranstaltet worden sei, in Frage, und hiernach habe der Beklagte, als er das Werk verlegte oder druckte, kein gesetzliches Verbot ver letzt, dem Beklagten entgegenzuhalten ist, daß, nachdem er beim 8. und 13. Einlassungsabschnikte eingeräuml hat, es seien die 12 Hefte der von ihm verbreiteten Schrift, worin die in Frage stehende Erklärung Lichtenberg's abge-
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