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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1859
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Liker arische und artistische Verträge.— Die acht zehn zugleich literarischen und artistischen Verträge sind mit folgenden Staaten abgeschlossen worden: Sardinien, Portugal, Hannover, England, Braunschwcig , Belgien, Hessen - Cassel, Sachsen-Weimar-Eisenach, Oldenburg, Spanien, Schwarzburg- Sondcrshausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Baden, Hamburg, Königreich Sachsen, Luxemburg und Genf. — Zu diesen Staaten kommt noch Toscana, wo die Nachbildung literarischer und artisti scher Werke durch eine in einem Handels- und Schifffahrtsvertrage enthaltene besondere Bestimmung verboten ist. Literarische Verträge. — Die sieben übrigen Verträge, welche nur die literarischen Werke betreffen, sind mit Hessen-Darm- stadt, Hessen-Homburg, den beiden Fürstenthümcrn Rcuß, Nassau, Waldeck und den Niederlanden abgeschlossen. Verträge zur Sicherung d es Ue berse tz u n gsrc ch t s. — Die dem Originalwerke verliehene Sicherung erstreckt sich auch auf die Ucbersetzung, aber innerhalb gewisser Grenzen und zu beob achtender Bedingungen, und zwar in folgenden zehn Staaten: Sardinien, Portugal, England, Belgien, Spanien, Baden, Nieder lande, Hamburg, Königreich Sachsen und Genf. Verträge ohneSicherungdesUebersetzungsrcchts. — In den Verträgen mit folgenden Staaten ist in Betreff des Ucbersetzungsrcchts keine Bestimmung getroffen worden: Hannover, Braunschweiq, Hessen-Darmstadl, Hessen-Homburg, Toscana, Reuß kältere und jüngere Linie), Nassau, Hessen-Cassel, Sachscn-Wei- mar-Eisenach, Oldenburg, Schwarzburg-Sondershauscn, Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck und Luxemburg. Verträge zurSicherung der Aufführung odcrDar- stellung musikalischer und dramatischer Werke. — Die Aufführung oder Darstellung musikalischer und dramatischer Werke ist gegenseitig geschützt in den Staaten: Sardinien, Portugal, Han nover, England, Braunschweig, Belgien, Hessen-Darmstadt, Hessen- Homburg, Reuß (ältere und jüngere Linie), Nassau, Hessen-Cassel, Sachsen-Weimar-Eisenach, Oldenburg, Spanien, Schwarzburg- Sondcrshausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldcck, Baden, Ham burg, Königreich Sachsen und Luxemburg. Verträge, welche die Aufführung oder Darstel lung musikalischer und dramatischer Werke ausschlie ßen. — Nur drei Staaten haben keine Sicherung in Betreff der Aufführung musikalischer Werke und der Darstellung von Theater stücken zugcstanden, nämlich: Toscana, Holland und Genf. Journalarlikcl. — Die Vervielfältigung oder Ucbersetz ung periodischer Artikel ist ohne Zustimmung der Autoren in fol genden neun Staaten unstatthaft: Sardinien, Portugal, England, Belgien, Spanien, Baden, Holland, Königreich Sachsen und Genf (d. h betreffs Sachsen's, wenn von den Verfassern in dem Journale oder dem Sammelwerke selbst, in welchem sie die bezüg lichen Artikel veröffentlicht baben, förmlich erklärt worden ist, daß sie deren Vervielfältigung und Uebersetzung untersagen. D. Red.). Bedingung der Ausübung literarischer und ar tistischer Eigcnthumsrcchte. — Die Ausübung der Rechte des literarischen oder artistischen Eigcnthums ist nur in folgenden vier Staaken an die Einregistrirung und Deponirung von Exemplare» der betreffenden Werke gebunden: Portugal, England, Belgien und Spanien. — Im Königreich Sachsen ist die Ausübung derselben Rechte nur an die Einregistrirung gebunden. — In allen übrigen Staaten sind die vertragsmäßigen Sicherstellungen von jeder Ver pflichtung frei, sowohl von Deponirung als Einregistrirung, und können auf einfache Beibringung einer Beweisschrift, daß cs sich um ein Originalwerk handelt, welches in dem Lande seiner Veröf fentlichung unter gesetzlichem Schutze gegen Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung steht, in Anspruch genommen werden. Für die fran zösischen Werke besteht dieses Beweisstück in demDuplicac der Hin- tcrlegungsbescheinigung des Ministeriums des Innern oder einer Präfectur. Vertragsmäßige Ursprungszeugnisse. — Die gegen - scitigen Sendungen von Büchern, Stichen, Landkarten und Musi- kalien zwischen Frankreich und Sardinien, Portugal, Belgien und Spanien müssen mit Ursprungszeugnissen versehen sein. Diese Zeugnisse werden zu Paris im Ministerium des Innern, und in den Departements auf dem Sekretariat der Präfeciuren visirt. — Die Bücher, Stiche, Land- oder Seekarten und Musikalien, welche aus Baden, dem Königreich Sachsen und Genf nach Frankreich einge führt werden sollen, müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein, ohne welche sic des Vortheils ermäßigter Zollsätze verlustig gehen.— Die von Hamburg aus cingcführten Werke müssen den hamburg- ischen Zollstempel oder denjenigen eines der anderen deutschen Staa ten tragen, welche mit Frankreich eine literarische Convention abge schlossen haben.— Die von Frankreich nach Hamburg, Genf, Sach sen und Baden expedieren Werke sind der Formalität der Ursprungs bescheinigung nicht unterworfen. Ursprungszeugnis; nach dem Gesetze vom 6. Mai 1841.— Es ist von Wichtigkeit, hier darauf aufmerksam zu machen, daß nach den Bestimmungen von Art. 8. des Gesetzes vom 6. Mai 1841 (§.2.) alle Bücher in französischer Sprache, deren Eigenthums recht im Auslände ruht, oder welche in fremdländischen Ausgaben französischer Werke bestehen, deren Verlagsrecht erloschen ist, weder zur Einführung noch zum Durchgänge zugelassen werden können, wenn dieselben nicht von einem Ursprungszeugnisse begleitet sind, welches, in Gemäßheit des Art. 1. der königlichen Ordonnanz vom 13. Dcccmber 1842, durch die Verwaltungsbehörde des Absend- ungsoctcs beglaubigt und legalisirt sein muß. In Ermangelung von gcgcnthciligen Bestimmungen in den Verträgen, wo in Be treff der gegenseitigen Sendung von Büchern nichts festgesetzt ist, bleiben die Vorschriften von Art. 8. des oben angeführten Gesetzes in Kraft, und die Bücher dieser Gattung, welches auch deren Pro- ductionsland sein möge, bleiben der Beibringung dieses Zeugnisses unterworfen. Misccllci!. Eoblenz, 7. Oclober. Heute Nachmittag ist unser Mitbür ger Herr Karl Bädckcr zur Erde bestattet worden. Ein Leichen zug, wie unsere Stadt an Zahl und Bedeutung der Theilnchm- enden keinen gleichen gesehen, bewegte sich von der Rheinstraße nach der protestantischen Kirche, wo Hr. Pastor Schütte die Leiche ein- scgnete, und von da zu dem eine halbe Stunde von der Stadt ent fernten Gottesacker. Die höchsten Civil- und Militärbehörden, der Hr. Oberpräsidcnt der Rheinprovinz selbst, angesehene Bürger aller Stände und befreundete College» von nah und fern folgten dem Sarge. In dem langen Zuge der Leidtragenden erblickte man auch, gleichsam als Repräsentanten der großenZunft der Reisenden, einen fremden Touristen, das weltbekannte Reiscbuch in der Hand trag end. Eine milde Herbstsonne glänzte zu der ernsten Feier. Alle An wesenden fühlten, daß ein Mann in das Grab gesenkt wurde, der nicht bloß der Stadt, in der er gelebt, sondern weit über ihre Grenzen hinaus, ganz Deutschland angchört hatte. Zwar stand der Ver storbene schon im 58. Lebensjahre, aber den rüstigen, nie von Krank heit heimgesuchten Mann durften wir hoffen noch lange in unserer Mitte zu besitzen, noch lange uns seiner auch i» städtischen und kirch lichen Angelegenheiten bewährten und erfolgreichen Wirksamkeit zu er freuen. Er selbst freilich hatte sich nie auf ein langes Lebe» Rechnung gemacht, erfühlte sich in den letzten Jahren oft müde und war bereit, wie er sich ausdrückte, Schicht zu machen. Aber so oft nach dem
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