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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1907
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- Deutsch
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4982 Börsenblatt f. d, Dtschn, Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 111, 15. Mai 1907. tragswidrig, wenn sie ihm, die Abholung beschleunigend, die ge wünschten Postsachen aushändigt, mögen dieselben nun überhaupt schon im Schließfach sich befunden haben oder nicht. Cs bestehe also für die Schließfachinhaber keine größere Garantie, als für denjenigen, der bloß auf Grund einer gewöhnlichen Abholungs erklärung mit der Postanstalt verkehrt; die Schließfacheinrichtung stelle nur eine tatsächliche Erleichterung des gewöhnlichen Ab holungsverkehrs dar. Das Ober-Landesgericht in C. als Berufungsgericht kam zu einem ähnlichen Ergebnis. Es führte unter anderm aus: Richtig ist, daß bei einem Postschließfach unter Umständen, vielleicht auch regelmäßig die Sicherheit für die Erlangung der Sendungen größer ist als bei dem gewöhnlichen Abholungsverfahren. Nur der Inhaber eines paffenden Schlüssels kann die Sendungen aus dem Fach entnehmen, und wenn der Abholende die Sendungen persönlich in Empfang nehmen will, so wird der Postbeamte, falls er Zweifel über dessen Berechtigung hat, sich den Schlüssel vorzeigen lassen; denn wenn auch gemäß Z 48 des Postgesetzes die Postverwaltung nicht verpflichtet ist, die Berechtigung des Abholenden zu prüfen, so ist sie hierzu doch berechtigt, und der Postbeamte würde sich einer disziplinarisch zu ahndenden Pflicht verletzung schuldig machen, wenn er Sendungen an eine Person aushändigte, von der er nicht überzeugt ist und nach Lage der Verhältnisse nicht überzeugt sein muß, daß sie zur Abholung be rechtigt ist. Daraus würde es sich erklären, daß der Schwester des Klägers die Postsachen verweigert worden sind, weil sie nicht im Besitz des Schlüssels war. Aus dieser tatsächlichen Sicherung folgt aber nicht, daß der Fachinhaber nun auch gegenüber der Post ein Recht auf diese Sicherung hat und daß die Reichspost verwaltung schadenersatzpflichtig ist, wenn diese Sicherung in einzelnen Fällen versagt. Weder das Gesetz vom 11. März 1901, noch die zusätzliche Be stimmung vom 8. April 1901 zur Postordnung (Z 42 II u. III), noch die erwähnten Grundsätze enthalten eine Andeutung, daß nach Überlassung eines Schließfachs in irgend einer Beziehung eine Prüfungspflicht der Postverwaltung eintreten sollte, ins besondre nach der Richtung, daß die Postsendungen nur dem In haber des Fachschlüffels persönlich ausgehändigt werden dürften. Es kann also in der Vereinbarung über die Gewährung eines Schließfachs ein besonderes Abkommen im Sinne des Z 48 des Postgesetzes, wodurch die Postanstalt die Pflicht zur Prüfung der Berechtigung des sich Meldenden übernimmt, nicht gefunden werden. Ist dies nicht der Fall, so sei nach der allgemeinen Regel des angeführten Z 48 bei der Einrichtung eines Schließfachs, wie bei jedem andern Abholungsverfahren, die Verantwortlichkeit der Post für die richtige Bestellung ausgeschlossen. Die Gewährung eines Schließfachs schließe auch nicht aus, daß die Postsendungen dem sich Meldenden persönlich ausgehändigt werden. Der Mieter eines Faches kann zu seiner Bequemlichkeit verlangen, daß die für ihn eingegangencn Postsendungen in das Schließfach eingelegt werden. Er kann aber ebenso wie jeder andere, der von ihm zur Abholung gesandt wird, jederzeit von dieser Bequemlichkeit Abstand nehmen und sich zum persönlichen Empfang der Sendungen an dem Postschalter melden. Der Post schalterbeamte darf die Aushändigung nicht deshalb verweigern, weil für die Sendungen die Abholung aus dem Schließfach be stimmt sei; jedenfalls ist er zu einer solchen Weigerung nicht ver pflichtet. Hiermit steht auch nicht im Widerspruch, daß nach Nr. 2 der Grundsätze der Abholer für einen Teil der Postsendungen von dem gewöhnlichen Abholungsverfahren und für einen andern Teil von dem Schließfach Gebrauch machen kann. Hier verzichtet er von vornherein für einen Teil der Sendungen auf die Vorteile des Schließfachs, verpflichtet also nicht die Postvcrwaltung, diese Sendungen in das Schließfach zu legen. Damit ist aber nicht vvrgeschrieben, daß die Sendungen, die für das Schließfach be stimmt sind, nun unbedingt in das Fach gelegt werden müßten oder nur gegen besondere Legitimation am Schalter ausgeantwortet werden dürften. überaus wichtig sind nun aus dem Spruch des Reichs gerichts als oberster Instanz folgende Entscheidungsgründe: Es sei davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch gegen die Reichs- postoerwaltung auf Grund des zwischen dieser und dem Absender geschlossenen Vertrags nach ZZ 6 und 50 des Postgesetzes lediglich dem Absender und nicht dem Empfänger zusteht, wenn dieser nicht als Rechtsnachfolger des ersten in Betracht kommt. Diese Be stimmung finde auch auf die Bestellung der Postsendungen nach HZ 48 und 49 des Postgesetzes Anwendung, da die letztere ebenfalls einen Bestandteil des zwischen dem Absender und der Reichs postverwaltung geschloffenen Vertrags bilde. Nirgends, insbeson dere in dem Reichsgesetze vom 11. März 1901 nicht, sei bestimmt, daß diese Grundlage der Verantwortlichkeit der Postverwaltung durch die Überlassung eines Postschlietzfachs eine Änderung erlitten habe. Ebensowenig sei dies durch die mit Gesetzeskraft versehene Postordnung, die übrigens nach Z 50, Absatz I des Postgesetzes die Haftung der Postverwaltung erweiternde Bestimmungen gar nicht zu treffen in der Lage gewesen wäre, geschehen. Es könnte daher aus der falschen Auslieferung der Postsendungen an den Handlungsgehülfen B. immer nur der Absender Ansprüche herleiten. Solche Ansprüche bestehen aber überhaupt nicht vermöge der ZZ 48 und 49 des Postgesetzes, welche Bestimmungen ja gerade getroffen seien, um eine Haftbarkeit der Postverwaltung auszu schließen und die Gefahr der Bestellung von dieser abzuwälzen (Entscheid, des Reichs-Ger. in Zivilsachen Bd. 35, Nr. 80). Daß die Einräumung eines Postschließfachs unter diese Bestimmungen im allgemeinen fällt und nicht etwa im Sinne des Z 48, Satz 2 des Postgesetzes als ein besonderes Abkommen zwischen der Post anstalt und dem Adressaten (Empfänger) erscheine, gehe unzwei deutig aus Z 42 I und II der Postordnung hervor. Denn danach habe nicht bloß der, der seine Postsachen am Postschalter abholt oder abholen läßt, sondern auch der »Abholer«, dem die Post behörde auf besondern schriftlichen Antrag ein Postschließfach überläßt, die Abholungserklärung abzugeben. Die Gefahr der Bestellung gehe daher im Falle der Einräumung eines Schließ fachs nicht auf die Post über; die letztere sei vielmehr, wenn die Bestellung infolge des Abholungsversahrens als erfolgt anzusehen ist, für die richtige Bestellung nicht verantwortlich. Es sei auch nicht richtig, daß durch die Einräumung eines Schließfachs die Post verpflichtet wäre, lediglich einer durch Besitz des Schlüssels zum Postschließfach legitimierten Person die Post sachen am Schalter auszuliefern. Dies sei nirgends, insbesondre nicht in Absatz II von Z 42 der Postordnung, bestimmt worden; aus Nr. 2 der »Grundsätze-, wonach für einen Teil der Postsachen das gewöhnliche Abholungsverfahren und für einen andern Teil das Postschließfach bestimmt werden kann, folge nicht das Gegen teil. Der Umstand, daß vorliegend die Abholungserklärung ab gegeben, später das Schließfach eingeräumt wurde, tue der Wirk samkeit der erstern auch hinsichtlich des letztern keinen Eintrag, zu mal Kläger aus den Grundsätzen wußte, daß ohne die Abholungs erklärung ein Postschließfach nicht eingeräumt würde. In der Begründung des Entwurfs zum Gesetz vom 11. März 1901 sei auch nirgends erwähnt, daß der Abholer durch Ein räumung eines Postschließfachs eine besondre Sicherheit genießen werde. Auch aus diesem Grunde könne nicht von einer erweiterten Haftpflicht der Post die Rede sein. Daß die für das Schließfach zu zahlende Gebühr endlich lediglich als ein Ausgleich für die der Post aus der Einrichtung der Schließfächer erwachsenden Kosten gedacht sei, ergebe die angezogene Begründung zweifellos. — Es war daher die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen. Kleine Mitteilungen. Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich be treffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. (Vgl. Nr. 110 d. Bl.) — Der Deutsche Reichstag hat am 11. d. M. in dritter Lesung die Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, im ein zelnen und sodann endgültig im ganzen angenommen. (Red.) Geschäftsjnbiläum. — Die hochangesehene Firma R. Herrosss Verlag, die seit 1891 im Besitz des Sohnes des Gründers, Herrn Hans Herross, ist, darf heute den Ge denktag ihrer vor 50 Jahren erfolgten Gründung begehen. Ihr Gründer, Herr Rudolf Herross, übernahm am 15. Mai 1857 die schon 1847 gegründete Buchhandlung Franz Mohr in Witten berg. Schon kurz zuvor, im Februar 1857, hatte er dem deutschen Buchhandel dieEröffnung einerVerlagsbuchhandlung inBerlin unter
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