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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1886
- Sprache
- Deutsch
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676 Nichtamtlicher Teil. I? 31, 8. Februar 1886. Die Stellung des Berliner Magistrats zu den Bestrebungen der Sortimentcrvereinc. Der Unterzeichnete Vorstand hat in seiner Eigenschaft als Ver treter der hiesigen Buchhandelsintcressen Anlaß genommen, eine ihm von dem Vorstande des hiesigen Sortimentervereins zugestellte dankenswerte Denkschrift für den Magistrat hiesiger Haupt- und Residenzstadt, deren Inhalt und Zweck sich ans dem Erwidcrnngsschreiben ergiebt, in längerer Ausführung zu unterstützen. Es ist dem Vorstand darauf nachstehendes Antwort wortschreiben ck. ck. 18. Januar 1886 zugegangen, das wegen seiner Wichtigkeit dem Gesamtbuchhandel zur Kenntnis gebracht wird. Berlin, am 28. Januar 1886. Franz Vahlen. Hermann Hoefer. Raimund Mitscher. Carl Röstell. Max Winckelmann. Fritz Springer. Berlin, den 18. Januar 1886. DerBorstandderKorporationderBerlinerBuchhändler hat uns mit dem gefälligen Schreiben vom 3. Juli v. Js. die Denkschrift des Vorstandes des Berliner Sortimenter-Vereins, betreffend die Bücherlieferungen an den Magistrat, überreicht und das am Schluffe derselben an uns gerichtete Ersuchen, »fortan bei Bücheraufträgen für die verschiedenen zum dies seitigen Ressort gehörenden Bibliotheken nicht mehr als 10H> Rabatt vom Ladenpreise deutscher Bücher zu beanspruchen, bei Zeitschriften aber vom Rabatt ganz abzusehen« warm befürworten zu sollen geglaubt. Wir nehmen hieraus zunächst Veranlassung, dem Vorstand über die bei den betreffenden Ressorts unserer Verwaltung bestehende Praxis folgendes mitzuteilen: Die Magistrats-Bibliothek mit einem jährlichen Aufwande von 2500 bis 3000 Mk. für Bücheranschaffungen hat sich mit einem von uns im Jahre 1881 festgesetzten Rabatt von 12s4«ch (in selteneren Fällen auch mit einem geringeren) begnügt. Die für diese Bibliothek liefernden Firmen werden auch mit größeren Aufträgen für die Volksbibliotheken, deren Bedarf sich auf circa 10 000 Mk. pro Jahr beläuft, bedacht. Bei diesen Lieferungen werden 16Ugtz, auch Wohl 20»/o Rabatt bewilligt. Die Gewährung eines so hohen Rabatts ist den betreffenden Firmen möglich, weil es sogenannte Bar - Sortiments- geschäste sind, welchen von dem Verleger bedeutend günstigere Be dingungen gestellt werden, als es von diesen bei den Lieferungen ä condition geschieht. Ebenso nehmen die Gemeindeschulverwaltung mit einem jähr lichen Bedarf von über 50 000 Mk. und die Verwaltung der höheren Schulen mit einem Bedarf von circa 18 000 Mk. jährlich einen Rabatt von 162/zgp, bei Lieferung der Zeitschriften von 15°ch. Wir verkennen nicht, daß bei diesen Sätzen, zumal es sich bei der Verwaltung der höheren Schulen um gelehrte Werke handelt, bei welchen der Verleger schwerlich mehr als 25"^ Rabatt dem Sortimenter bewilligt, diesem letzeren nur ein sehr geringer Ge winn verbleibt. So lange sich aber leistungsfähige Firmen finden, welche diese höheren Sätze bewilligen, sind wir ohne Verletzung der finanziellen Interessen der Stadt außer stände, hierin eine Ände rung eintreten zu lassen. Bei anderen Waren kann eine öffentliche Verwaltung sehr wohl berechtigt sein, dieselben nicht von dem Mindestfordernden zu be ziehen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Ware zu solchen Preisen nur in schlechterer Qualität geliefert werden kann. Diese Mögtichkeit ist aber bei der Lieferung bestimmter Bücher, einer unfungibelen Sache, ausgeschlossen. Der Abnehmer erhält genau dieselbe Ware bei dem höheren wie bei dem niedrigeren Preise. Eine Reform des Rabattwesens, welche auch wir im Interesse des Berliner Buchhandels für sehr wün schenswert halten, wird unter diesen Umständen nicht aus der Initiative der Konsumenten, sondern aus der der Producenten und Händler dieser Ware hervor gehen müssen. Magistrat hiesiger Königlichen Haupt- und Residenzstadt, gez. v. Forckenbeck. An den Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler zu Händen des Verlagsbuchhändlers Herrn Franz Vahlen hier. Miscellen. Reichsgesetz gegen Bundesstaatsgesetz.*) — Der Redakteur der »Berliner Zeitung,« vr. Langmann war s. Z. wegen Verstoßes gegen tz 3 des neuen Lotteriegesetzes vom Jahre 1885 angeklagt worden, weil die genannte Zeitung die Gewinn liste der braunschweigischen Lotterie veröffentlicht hatte. Das Schöffengericht hatte auf Freisprechung erkannt, weil es mit der Verteidigung annahm, daß das betreffende Verbot dem H 1 des deutschen Reichspreßgesetzes widerspreche und das Reichsgesetz über das Landesgesetz gehe. Der Gerichtshof erwog dabei, daß nach ß 1 des Preßgesetzes die Freiheit der Presse nur den jenigen Beschränkungen unterliegen solle, welche durch das Preß- gesetz selbst vorgeschrieben oder zugelassen, und daß letztere in den 88 15 und 16 genau sestgestellt sind. Gegen das Erkenntnis hatte die Staatsanwaltschaft die Be rufung eingelegt, welche durch den Staatsanwalt Wagner ver treten wurde. Derselbe führte vor wenigen Tagen vor dem Land gericht aus: Es sei unbestreitbar, daß das Reichsrecht dem Landes recht vorgehe; die Gesetze müssen aber so interpretiert werden, daß ihre Anwendung überhaupt möglich erscheint, und es werde Auf gabe der Berufungskammer sein, Wege zu finden, welche die Aus führbarkeit des 8 3 des Lotteriegesetzes sichern. Der ß 1 des Preß gesetzes habe nur die Beschränkungen preßpolizeilicher Natur im Auge; unabhängig davon stehe der 8 20 des Preßgesetzes, welcher bestimmt: »Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allge meinen Strafgesetzen.« Zu solchen allgemeinen Verboten, die sich auf den Inhalt beziehen, sei die Landesgesetzgebung kompe tent; dieselbe sei in der Lage, ganz allgemein — abgesehen von der Presse — zu bestimmen: »die Veröffentlichung der Ge winnlisten auswärtiger Lotterien ist verboten«; es würde daher der tz 3 der Lotterie-Verordnung an sich schon ein gütiges Landes gesetz sein. Wenn man aber auch dem 8 1 des Preßgesetzes die denkbar weiteste Bedeutung beilege, so gebe es doch noch einen anderen Weg, um dem 8 3 der Lotterieverordnung Geltung zu verschaffen. Durch jenen 8 3 solle zweifellos getroffen werden eine andere Art der Beförderung des »Spielens in auswärtigen Lot- terieen«. Die Veröffentlichung der Gewinnlisten reize zum Lvs- ankauf und erleichtere es dem Käufer, sich auf ein solches Geschäft *) Vergl. die ebenso überschrieb ene Notiz in 1885, Nr. 276.
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