Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186001044
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600104
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-01
- Tag1860-01-04
- Monat1860-01
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^1°' 2, 4. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2l Schon die Römer verbrannten bekanntlich religionswidrige Schrif ten. Plinius erzählt, daß die Schriften des Numa PompiliuS 535 Jahre nach dessen Tode verbrannt wurden, weil sie die Aufhebung der Religion bezwecken sollten. Der römische Senat ließ diese Schrift werke, ohne sic gelesen zu haben, auf Antrag eines seiner Senato ren verbrennen. Nach der Erfindung der Buchdruckerkunst war es vorzüglich die Geistlichkeit, welche gedruckte Bücher unterdrückte. Sie als herr schende Partei übte unter Papst Alexander V. und Leo X. eine vor beugende Een für aus, indem sie sich das Imprimatur vor behielt, dem sämmtlicbe Schriften unterworfen waren. Es durfte demnach kein Buch gedruckt werden, welches nicht die Erlaubnis von Seiten der Geistlichkeit erhalten hatte. Der Index likrornm peo- Iiibiloeui«, welcher damals sehr sorgfältig ausgearbcitet und verbrei tet wurde, unierricbtete selbst die Leser über die Verderblichkeit und Gottlosigkeit gewisser Schriften, welche das Imprimatur nicht er halten hatten, damit sie sich bei Verfall in eine Strafe, welche über sie wegen Lesens solcher verbotenen Schrift verhängt worden war, nicht entschuldigen konnten. Nach der Reformation ging die Eensur an die weltliche Macht' über. Hauptsächlich waren es hier wieder Religionsschriften, welche zur Aufrechthaltung des Ncligionsfricdcns einer strengen Prüfung unterworfen wurden. Der Befehdung der einzelnen confcssionellen Parteien sollte dadurch entgegengetreten werden. Auf dem Rcichstagsabschiede zu Nürnberg (1524) kamen die j deutschen Fürsten zum Zwecke dieses darüber überein, daß „keine Schrift gedruckt werden dürfe, welche nicht vorher > von der weltlichen oder geistlichen Obrigkeit das Imprimatur ' erhalten hätte und auf deren Titel der Drucker und Druckort ^ genannt sei." Diese beiden Bestimmungen sind auch in die jüngste brandcn- burgische Preß-Polizei-Ordnung vom Jahre 1577 ausgenommen worden. In gleicher Weise trafen die deutschen Fürsten auf dem Rcichstagsabschiede zu Speyer (1529) und zu Augsburg (>530) Bestimmungen. In dem 2. Rcichstagsabschiede zu Augsburg im Jahre 1548 heißt es wörtlich: „Es darf keiner Schrift die Erlaubnis zum Druck gegeben werden, welche der Lehre der christlichen Kirchen und den Reichstagsabschiedcn nicht gemäß befunden worden ist." Im wcstphälischcn Friede» (1648) wurde das Verbot auch auf Schriften ausgedehnt, welche gegen die Religionsverträge verstießen. Bei Ueberlrctung dieser Bestimmungen wurde der Ver fasser und der Verbreiter bestraft, jedoch der Leser keineswegs ver folgt. Die Gesammiheil der Presse erstreckte sich im 16. und 17. Jahrhundert hauptsächlich auf religiöse Schriften, weshalb es auch nicht befremden kann, daß die Verbote besonders gegen die theolog ischen Schriften gerichtet waren. Im Kurfürstenihum Brandenburg wurde durch den großen Kurfürsten (1654) die präventive Eensur für theologische Schriften wiederholt cingeschärft. Ein darüber ausgefertigtes Ncscript vom 11. Mai 1654 brachte die in dem westphälischcn Frieden vereinbarten Preßbcstimmungen auch in den brandcnburgischen Landen zur Gelt ung. Die Eensur wurde damals schon stark angegriffen. Der be rühmte Thomasius bestritt die Rechtmäßigkeit des Verbots dogmatisch theologischer Schriften entschieden, indem dies gegen die Religions freiheit verstieße. Die geistliche Macht ließ sich ihr Recht aber nicht nehmen und setzte sogar im Jahre 1790 durch, daß keine theclogische Schrift geduldet werden dürfe, welche gegen die symbolischen Bücher beider Eonfessionen gerichtet sei. Diesem Rcichstagsabschiede, welcher unter Leopold II. zu Stande kam, widcrsetzten sich viele deutsche Reichsländcr, besonders Preußen, welches eine freie Besprechung der symbolischen Bücher in jeder Weise gestattete. Unter diesem Kaiser wurde auch die Eensur politischer Schriften eingeführt, welche in Preußen schon früher durch Friedrich den Großen vorgeschrieben >O>r. Allerdings hatte Friedrich Wilhelm I. ein allgemeines Eensur- cdict, vom 6. März 1709 dalirend, ausarbeiten lassen; cs kam je doch nicht zur Ausführung, weil das preußische Generaldirectorium einer allgemeinen Eensur entgegen war. Gegen gotteslästerliche Schriften erschien im Jahre 1737 ein Verbot, nach welchem in Ber lin kein Buch vom Packhofe ausgeliefcrl werden dürfte, bevor nicht dem Generalsiscal ein Verzeichniß eingcreicht worden war. Auch hiergegen trat das Generaldirectorium mildernd auf; es beschränkte diese Verordnung nur auf theologische Schriften. Seine Remon stration beim Könige lautete folgendermaßen: „Das Bücherwesen hat seit der Reformation in ganz Deutsch land nicht weniger in allen civilisirten Landen freien Lauf ge habt, wodurch die Gelehrsamkeit zu dem hohen Grade gestie gen ist, in welem wir sie heut zu Tage sehen. Sollte nun diese Freiheit durch dergleichen Ordre in Jhro Majestät Landen ein geschränkt werden, so würden die Gelebrlcn hierdurch micht allein sehr niedergeschlagen und der Buchhandel gänzlich zu Grunde gehen, sondern auch die Barbarei und Unwissenheit, welche Ihrer Majestät glorwürdigste Vorfahren mit so vieler Mühe vertrieben, aufs neue zum größten Präjudiz der gegen wärtigen und zukünftigen Zeit überhand nehmen." Es ist diese Auffassung der preußischen Presse von Seiten der damaligen königlichen Oberbehörde für den preußischen Buchhandel von zu großer Wichtigkeit und besonderem Interesse, als daß wir sie hätten übergehen sollen. Selbst in kulturhistorischer Beziehung hat dieser Ausspruch einen hohen Werth. Die Macht und Größe un seres Staates kann nur auf solchen freien Institutionen, deren End zweck Aufklärung und wahre Bildung ist, aufgebaut werden. Die Presse als intcgrirender Thcil ist hierbei einer der größten Hebel! Im Ganzen verblieb cs in Preußen bei dieser mildernden Auf fassung der Presse bis auf Friedrich den Großen. Derselbe war bei seinem Regierungsantritt entschieden gegen die Eensur. Er wünschte ausdrücklich, daß den Berliner Zeitungsschreibern jede Freiheit ge lassen werde. „Gazetten, sagte er, dürfen nicht genirel werden, wenn sic interessant sein sollen." Was die wissenschaftliche Presse anbctraf, so war dieselbe so frei, daß sie selbst den König in seinen Werken angreifen durfte. Würdige Angriffe derselben ließ der Kö nig selbst in Erwiderungen beantworten. Nur Seiner Majestät Verwaltung durfte nicht angegriffen werden. Politische Erwägungen der Regierungshandlungcn nach innen und außen hin waren nicht statthaft. Mir unnachsichtiger Strenge wurden selbst nichtpreußiscbe Zeitungen bestraft und verboten, welche sich eine Kritik der Politik Friedrich's des Großen erlaubten, so z. B. die in Eöln und Brüssel erscheinenden französifchenZeirungsblätter und die Frankfurter Obcr- Post-Amks-Zeitunq bei 50 Ducaten Strafe. Im Jahre >747 wurde für alle neu erscheinende» Bücher die Eensur cingeführt und die Akademie der Wissenschaften in Berlin mit deren Ausführung beauftragt. Die Beschwerden hiergegen wa ren aber so zahlreich cingelaufcn, daß diese Verordnung aufgehoben wurde und im März des darauffolgenden Jahres volle Preßfreiheit existirtc. Die Auswüchse der Presse gaben sich aber bald kund. Es gingen die pecsönlicken Angriffe so weit (in Büchern und Zeitschrif ten), daß einzelne Buchhändler zu Festungsstrafe verurtheill wur den und das Justizministerium auf Ernennung von Eensorcn an trug. Friedrich der Große willigte darin ein unter dem Bemerken, daß zu solchem Amte nur ganz vernünftige Menschen gewählt wür den, welche nicht alle Kleinigkeiten und Bagatellen aufgriffen. So war die Beaufsichtigung der Presse wieder hergestellt, welche in dem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder