Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1860
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- 02.01.1860
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Th eil. Auctionspraxis. Bei den Auktionen, welche im deutschen Buchhandel abgehalten werden, hat sich — in Angemessenheit für den mitunter zu geringen Werth der Waare — der Gebrauch herausgebildet, daß Kommis sionäre auf ein und dieselbe Nummer von mehreren Seilen Auf träge entgegennehmen. Es ist hier nicht der Ort, ausführlich zu be gründen , inwiefern diese Praxis mir unserem preußischen Rechte im Widerspruch stehe. Thatsächlich ist dies der Fall; denn der Rechts grundsatz, ein Eommissionär kann in derselben Sache nicht mehreren Interessenten dienen, muß auch hier in Anwendung kommen. Ge nau genommen, liegt hiernach dem Auftragnehmer die Verpflichtung ob, von mehreren auf ein und dieselbe Nummer eingehenden Ange boten nur eines zu übernehmen, die andern aber ausdrücklich zurück zuweisen oder auf eigene Gefahr einem Dritten zur Ausführung zu übertragen. Wir wissen allzu gut, wie unausführbar diese für das buchhänd- lcrischc Auctionsgeschäft gestellte Forderung ist, doch sie besteht lle furo, und wir wollen ja im Augenblick nur den Maaßstab kennen lernen, der in streitigen Fällen vom Richter an uns gelegt werden könnte. Es scheint zunächst ganz unverfänglich, daß Private oder Buch händler, welche die Auclion besuchen, durch eine Provision zur Ucber- nahme von Aufträgen sich erbieten. Um den Auftraggebern gerecht zu werden, pflegt man zwei Wege einzuschlagcn, entweder: k) man läßt bei mehreren auf eine Nummer eingehenden An geboten die niedrigeren stillschweigend ganz unberücksichtigt, und wendet sein Interesse nur dem höchsten zu, oder 2) man führt die Aufträge der Minderbietenden durch Erschöpf ung und Uebecschreitung ihres Limitums vollständig aus, bevor das Auclionsvbjcct dem Höchstbietenden erworben wird. Hiernach bezahlt letzterer etwas mehr, als den Betrag des nächsthöchsten Angebotes. Dem Verfahren sei 1) liegt die Ansicht zu Grunde, der Höchst- bielcndc schließe die Niedrigerbietcnden von vornherein von der Er langung des Gegenstandes aus. Er, der Eommissionär, würde seinen Eommittcnten das Object unnütz vertheuern, wollte er beim Beginn des Licitirens da§ Angebot gleich so hoch stellen, daß damit alle Vor männer geschlagen seien. Lägen zum Beispiel auf Nummer I. drei Aufträge zu 1 Thlr., zu 2 Thlr. und zu 5 Thlr. ihm vor, so handle er angemessener, wenn er die beiden Nicdrigerbietenden sofort repo- nire und nur für den Höchstbietenden limitire. Nun ereignet cs sich aber nicht selten, daß beispielsweise in den für den Kunsthandcl gedruckten Preislisten der Licitant zu seinem Verdruss» diejenige Nummer, auf welche er seinem Eommissionär 2 Thlr. Auftrag crthcilte, mit 20 Ngc. zugeschlagen, resp. verkauft sieht. Er will sich durch die Erklärung nicht zufriedenstellen lassen, es habe ein Auftrag von 5 Thlr. Vorgelegen, unter allen Umständen also wäre die Erlangung des Auctionsobjcctes für ihn unmöglich gewesen; im Gcgentheilc glaubt er an seinen Eommissionär einen Anspruch auf Entschädigung erheben zu können. Und mit Recht; denn er hat cs zu fordern, daß sein Limitum wirklich zum Austrage komme, bevor das Auctionsobject dem Nächsten zugeschlagen wird. Mit dem ihm zugefügtcn Nachtheilc ist überdies auch für den Eigcnthümcr der Auctionsgegcnständc ein Schade» dadurch erwach sen, daß im Auctionstermine die Concurrenz mehrerer vorhandenen Angebote ungcsetzmäßig verhindert und somit sein Ertrag geschmä lert wurde. Es liegt nämlich vollständig im Sinne und in der Ab sicht der öffentlichen Proclama, durch Zulassung von beliebig hohen Angeboten eine Eoncurrenz zu veranlassen und dadurch den Ertrag der Auclionsobjectc aufs höchste zu steigern. Diese Absicht ist durch das Verfahren des Eommissionärs nach der Praxis aä 1) verletzt worden. Einigermaßen kann sich der Eommissionär vor späteren Ersatz ansprüchen schützen, wenn er in seiner Uebernahmsofferke erklärt, daß, wofern mehrere ungleich hohe Angebote für eine Nummer cingehen, er die niedrigeren unberücksichtigt und stillschweigend zurücklege und dafür die Genehmigung seines Eommittcnten von vornherein vor- aussctze. Dadurch wird zwischen beiden ein neues Vertragsverhäll- niß begründet, welches die früher beregten Eontroversen unmöglich macht, wenn auch damit immer noch nicht der pecuniären Verletzung und den deshalb nachträglich zu erhebenden Ansprüchen Desjenigen vorgebeugt ist, zu dessen Gunsten die öffentliche Proclama, also die Erzielung des höchstmöglichen Ertrages, unternommen wurde. Aus allem bisher Gesagten erhellt, daß die Praxis scl 2) wohl die einzig richtige ist, weil sie, selbst wenn Aufträge auf dieselbe Nummer in eine Hand zusammenfließen, jeden einzelnen wenigstens strick zur Ausführung bringt. Soviel zur Theorie dieses Geschäftes; die praktische Seite des selben besprechen wir iff einer der nächsten Nummern. L. tz. Zur Rechnung mit Oesterreich aus Anlaß des von Hrn. C. Geibel veröffentlichten Vorschlags. Die Ansicht, daß die Guldenrechnung mit Oesterreich zweck dienlicher als die Annahme der ocstcrreichischcn Vorschläge sei, fand neuerdings durch Hrn. E. Geibel eine öffentliche Vertretung. Wenn Hr. Spanier sein Guldenconto an Nebenbedingungen knüpfte, so sicht Hr. Geibel von jeder anderen Stipulation als der, den Thaler zu 1 fl. 75 kr. oder l fl. 80 kr. gleichmäßig zu reducircn, ab, und macht natürlich dadurch sein Eonto zu einem für die oesterrcichischen Sortimenter bedeutend vortheilhafteren. Aber die Gleichmäßigkeit der Reduction, die Hr. Geibel ver langt, beugt wohl den Unzukömmlichkeiten vor, welche durch eine verschiedene Reduction wären hervorgerufen worden, sie vermag aber, im Falle eines erheblichen Sinkens des Agio, den Widerstand nicht zu besiegen, den das Publicum mit Sicherheit einer seine» Interes sen nachthciligen Rcducirung entgegensetzen würde. Daran dürfte in der Praxis wohl auch ein Guldenconto im Sinne des Hrn. Geibel scheitern, dessen Grundgedanke aber nicht sowohl der zu sein scheint, die Preise zu sixircn, als vielmehr zu limi- tircn und den Oesterreichern das Risico, welches sie seit kl Jahren tragen, abzunchmen. Diese Absicht zu erreichen, bedarf es nun des Guldcnconto's nicht unumgänglich, sic wird ebenso gut und sicher dadurch erreicht, daß die Oesterreicher sich verbindlich machen, den Thaler nicht höher als zu 1 fl. 80 kr. zu berechnen, die Verleger sich dagegen verpflichten, 1) den Thalcrsaldo zu diesem Eourse in vester- rcichische Währung umzurechnen, wenn im Verlaufe des Jahres der Thaler stets 1 fl. 80 kr. oder mehr, nach den Notirungen der Wiener Börse, gekostet hat, 2) den Saldo nach dem sich ergebenden Jahres- durchschnittscourse in ocstcrrcichischc Währung umzurcchncn (bei Ermittelung des Durchschnittes müßten natürlich alle jene Nokir- ungen, welche eine höhere Ziffer als 1 fl. 80 kr. ergeben, auf diese Ziffer zurückgeführt werden, weil die Oestcrreicher nicht höher ver kaufen durften), wenn es vorkam, daß der Thaler im Verlaufe des Jahres weniger als 1 fl. 80 kr. gekostet hat. Auf diese Weise wird die Absicht des Hrn. Geibel gleichfalls erreicht, ohne daß die Oesterrcichcr in die unangenehme Lage versetzt werden, die Eontrole des Publicums scheuen zu müssen, was bei dem
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