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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1872
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1872
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- Deutsch
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4 Nichtamtlicher Theil. 1, 2. Januar. reich und Belgien bestehen nach wie vor in Kraft und ihre Hand- ! habung bildet gegenüber dem Vorhandensein einer gemeinsamen internen deutschen Nachdruckgesetzgebung eine nichts weniger als erfreuliche Anomalie. Mit Recht ist daher vom Börsenverein der deutschen Buchhändler alsbald nach dem Erscheinen des bekanntlich mit dem 1. Januar 1871 ins Leben getretenen Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Kündigung der zwischen einzelnen deutschen Staaten und dem Anslande abgeschlossenen internationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechts angeregt und der Wunsch, daß an deren Stelle ein gemeinsamer Vertrag des Deutschen Reichs ge stellt werde, ausgesprochen worden. Vom Reichskanzlcramt erging darauf die Aufforderung, ihm die Mängel der gegenwärtigen Ver träge vorzulegcn. Demzufolge hatte der Börsenvereins-Vorstand eine Anzahl Berufsgcnossen zu gemeinschaftlicher Bcrathung des Gegenstandes nach Heidelberg Ungeladen. Daselbst haben nun die bezüglichen Verhandlungen in den Tagen des 4. bis 6. September v. I. unter der Leitung des Vorstehers des Börsenvereins, Herrn Jnlius Springer aus Berlin, statt- gesunden. Vom Börsenvcrcins-Vorstandc nahmen außerdem daran Theil: die Herren Gnst. Marcus (Bonn), Theodor Einhorn (Leipzig), Adolf Enslin (Berlin) und Josef Nütten (Frank furt a/M.); von den Ungeladenen Börscnmitglicdcrn: die Herren Otto Wassermann (Heidelberg), Adolf Bonz (Stuttgart), Rahmund Härtel (Leipzig), Karl Groos (Heidelberg), Michael Dumont (Cvln), Hermann Kaiser (Berlin), Ernst Mohr (Heidelberg), Rudolph Oldenbourg (München), Carl Ruprecht (Göttingen), Carl Winter (Heidelberg), während die außer diesen noch Ungeladenen Herren Carl Vo erster (Leipzig), Or. Salomon Hirzel (Leipzig), vr. Hermann Härtel (Leip zig) und Eduard Hallbcrgcr (Stuttgart) vom Erscheinen ab gehalten waren, was um so mehr zu beklagen ist, als dadurch, daß unter den vier nicht Erschienenen drei Leipziger Buchhändler sich be finden, die Vertretung dieses notorisch wichtigsten Platzes des deut schen Buchhandels auf zwei Theilnchmcr beschränkt war, und so nu merisch nicht allein hinter Berlin, sondern selbst gegen Heidelberg zurückstand, während der BLrsenvcrcins-Vorstand in seinen Ein ladungen mit richtigem Gefühl dafür Sorge getragen hatte, daß Leipzig numerisch am stärksten vertreten sein sollte. Den beiden Herren, welchen demzufolge in der Versammlung die Vertretung Leipzigs allein zufiel, soll mit dieser Bemerkung selbstredend umso weniger ein Abbruch ihres Verdienstes geschehen, je weniger ihre ebenso eifrige als intelligente und sachkundige Thcilnahme an den Verhandlungen Anlaß zu irgend einer Ausstellung geben kann. DieProtokollsühruug war in den bewährten Händen des Börsen archivars, Rechtsanwalt Volkmann (Leipzig). Briefliche Mit- theiluugcn hatten, der Aufforderung des Vorstandes Folge gebend, über den Gegenstand ihre Ansichten schriftlich cinzureichen, die Herren Ackermann (München), F. A. Brockhaus (Leipzig), Herder (Frciburg), Jaukc (Berlin), A. Klasing (Bielefeld), Angermann bei Schiefer (Frankfurt a/O.) an die Versammlung gerichtet. Als Referent fuugirtc Herr Hermann Kaiser (Berlin). Den Verhandlungen als Anhalt diente der preußisch-franzö sische Vertrag vom 2. Aug. 1862 (publicirt indessen erst im Jahrgang 1865 der preußischen Gesetzsammlung sBörsenbl. 1865. Nr. 66s). Ihm sind fast völlig nachgebildct die zwischen mehreren deutschen Staaten (Sachsen, Bayern -c.) und Frankreich abgeschlossenen Ver träge über den gleichen Gegenstand und er enthält, wie von dem Re ferenten richtig bemerkt wurde, das in's Auge zu fassende Material am vollständigsten. Bereits in der Ansprache, mit welcher der Vorsitzende die Ver sammlung eröffnet«:, hatte derselbe darauf hingcwiescn, Laß der Vorstand das Ziel der vorliegenden Arbeit unter zwei Gesichtspunkten zusammen fasse: Einmal dahin gehend, durch Beseitigung der Mängel in den bisherigen Literarconvcntioncn und durch Verbesserung der selben einen dem deutschen Buchhandel wirklich ersprießlichen ge meinsamen Vertrag des Deutschen Reiches zu erzielen, principicll daran festhaltend, daß überhaupt mir ein solcher Vertrag von Werth sei; dann aber auch die Form und Ausdrucksweise in den einzelnen Bestimmungen des internationalen Vertrages derart fest zustellen, daß danach die sämmtlichen gemeinsamen Verträge des Deutschen Reiches mit den einzelnen fremden Staaten, welche bis daher in Anordnung und Wortlaut von einander abweichend sind^ soweit dies überhaupt thunlich, gleichlautend würden. Insbesondere das zweite Moment scheint uns von nicht hoch genug anzuschlagcnder Bedeutung, ja wesentlich präjudicicll für die ganze Frage. Denn ohne eine solche sachliche Identität sämmtlichcr vom Deutschen Reich abzuschlicßenden internationalen Verträge würde der hauptsächlichste Vortheil des Ersatzes der Einzelvcrträge durch den gemeinsamen Vertrag: daß forthin, wie im internen, so auch im externen Verkehr, soweit derselbe Gegenstand internationaler Regelung ist, für den deutschen Autor und Buchhändler ein und dasselbe Recht gilt, thatsächlich zu einer Illusion werden. Die Frage, ob das Aus land sich herbcilasscn wird, aus einer solchen Grundlage mit Deutsch land zu pactiren, scheint uns von untergeordneter Bedeutung. Die schlimmste Eventualität, die eiutrctcn kann, ist immerhin doch nur die, daß, wenn der betreffende auswärtige Staat sich darauf nicht einlassen will, ein Vertrag nicht zu Stande kommt, d. h. cs bleibt dann eben bei dem bestehenden Zustande. Wir hegen indessen in dieser Beziehung keine ernsten Besorgnisse. Knüpft ein auswärtiger Staat mit Deutschland derartige Verhandlungen an, so dürfte jeder zeit anzunehmcn sein, das es nicht bloß Deutschlands, sondern auch sein eigenes Interesse ist, das ihn hierzu bestimmt. Im Gcgeuthcil scheint cs uns für den Abschluß derartiger Verträge eher förderlich, wenn das Ausland ein für allemal weiß, was Deutschland ihm zu bieten bereit und im Stande ist. Nach dem Dafürhalten des Referenten sollten die Bestimmungen für den gemeinsamen internationalen Vertrag sich auf dem nun zum allgemeinen deutschen Gesetz gewordenem Gesetz vom 11. Juni 1870 erbauen, sowie dann auch die Terminologie sich genau an die des Gesetzes anzujchließen haben werde, lieber diesen Punkt entspann sich eine, allem Anschein nach, lebhafte Debatte, in deren Verlaus insbesondere auch der Inhalt des Gesetzes vom 11. Juni 1870 einer mehrfach abfälligen Kritik unterzogen wurde. Selbst der Referent bekannte, daß das Reichsgcsch nicht allenthalben seinen llcber- zeugungcn entspreche. Viel schärfer mit der Sprache ging Herr Raymund Härtel (Leipzig) heraus, der sich zu einer förmlichen Verwahrung dagegen bestimmt fand, daß man die begonnenen Ver handlungen über die internationalen Verträge etwa auf das „in. Uebercinstimmung" Bringen derselben mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870 beschränke, da er für seinen Theil zwar den Vortheil, welchen dasselbe dem Deutschen Reiche bringe, keineswegs verkenne, daß er aber immerhin darauf aufmerksam machen müsse, daß cs in der Gestalt, wie es vorliegc, nicht aus den Bcrathungen der Buchhändler hervorgegangen, sondern im Entwurf des Börsenvereins sehr wesentliche, dem Verständnisse der Sache nicht allenthalben ent sprechende Abänderungen im Reichstage erfahren habe. Diese Ver wahrung fand seitens des Herrn Adolf Bonz (Stuttgart) aus drückliche Billigung. Die Mißstimmung gegen das Gesetz vom II. Juni 1870 machte sich im klebrigen auch noch bei anderen Gelegenheiten während der Verhandlungen geltend. Wir kommen darauf an betreffender Stelle zurück, können uns indessen die Ge- nugthuuug nicht versagen, hierbei an das zu erinnern, was der Ver fasser des gegenwärtigen Aufsatzes gelegentlich der Berathung der Gcsetzcsvorlage im Reichstage bezüglich der mangelhaften Vor bereitung derselben gesagthat (vcrgl. Nr. 52 u. 65 des Jahrganges 187(1
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