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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1871
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- Deutsch
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regens zu fallen beginnen. Es ist nicht Zweck dieser Zeilen, sich hierüber aufzuhalten, sondern darzuthun, daß in der Schlußapo strophe des Hrn. H. nicht die Worte „rüstig ans Werk" die not wendigsten sind, sondern die Worte: „vorsichtig und nicht zu sangui nisch". Nicht erst aus den letztjährigen Kriegsberichten, sondern aus mehrjähriger eigener Anschauung mit den elsässischen Verhältnissen bekannt - obgleich weder dort etablirt, noch etablirungslustig — erlaubt sich ein deutscher Buchhändler die Behauptung des Hrn. H. „von den bislang für den deutschen Buchhandel noch wenig eristirt habenden Ländern" zu bestreiten. Obgleich das französische Element im Elsaß das officielle und zunehmende war, wurden seither dort ganz beträchtlich deutsche Bücher gekauft, namentlich gute Bücher. Die Gebildeten, soweit nicht Stockfranzosen, hielten stets große Stücke auf die deutsche wissenschaftliche Literatur und betätigten dies, was nicht überall in Deutschland geschieht, durch Kaufen; auch bei Errichtung der zahlreichen Arbeiter-Volksbibliotheken durch Fabrikherren wurde reichlich auf gute deutsche Volksschriften Bedacht genommen. Die meisten deutschen Bücher sind von den im Elsaß etablirten Buchhandlungen geliefert worden, und es mag nicht allzu oft vorgekommen sein, daß eine richtige Bestellung zurückgewiesen wurde, „da man keine deutschen Bücher besorgen könne". Allerdings stand nur ein Theil dieser Firmen durch Leipziger Commissionäre mit deut schen Verlegern in Verbindung, wie es die anderen, darunter acht bare Firmen mit großem Umsatz, machten, um deutsche Bücher zu bekommen, gehört nicht hierher. Im Elsaß, als in einer französischen Provinz mußten freilich alle Buchhändler in erster Linie französische Literatur kennen und führen; auch diejenigen, welche in Deutschland als deutsche Buch handlungen gelten (z. B. C. F. Schmidt, Noiriel rc.). Daß dies mehr literarische Kenntniß und Arbeitskraft erheischt, als ein Buch händler braucht, der an der Hand des Börsenblatts und Wahlzettels sein ganzes Geschäft machen kann, wird kaum bestritten werden kön nen. Allerdings wird von nun an der Bedarf deutscher Bücher zu nehmen, aber der französische Bedarf wird deshalb nicht aufhören, und da es des Buchhändlers Hauptaufgabe ist, die Bedürfnisse seiner Kundschaft zu befriedigen, so dürften Etablirungslustige gut thun, diesen Umstand in Erwägung zu ziehen. Ich habe dabei, wie H., nur Leute im Auge, welche vom Geschäfte leben wollen; solche, welche es als Hauptaufgabe betrachten „Pionniere für deutsches Leben" zu sein und darum etwa keine französischen Bücher zu Hallen, dürfen es sich dann auch nicht verdrießen lassen, trotz Colportage und maß losem Ansichtsversenden vorläufig mit „Kartoffeln und Salz" vorlieb zu nehmen. Das alte Privilegium auf Goethe's Werke. ! Die von den Goethe'schen Erben veranlaßte Eintragung der 1825 und 1826 in verschiedenen deutschen Staaten ertheilten Privi- ! legten auf Goethe's Werke in die Eintragsrolle hat allerdings all- ! gemein befremdet; die Eintragung kennzeichnet die Absicht der Goethe'schen Erben, nach Vorschrift des §. 60. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 von ihrem Privilegienschutz Gebrauch zu machen. Der Phil. Reelam'sche Protest ist wenig geeignet sie daran zu hin dern, denn durch den von ihm citirten Bundesbeschluß vom 6. No vember 1856 werden jene Privilegien durchaus nicht berührt; dieser Bundesbeschluß führt sich ausdrücklich damit ein, daß er den Schutz der vor 1837 verstorbenen Autoren erweitern will und zwar dahin: daß die Werke solcher Autoren, welche ohne diesen Bundes beschluß vor dem Jahre 1667 Gemeingut werden würden, eben bis 1867 sich des Schutzes erfreuen sollen. Da aber die Goethe'- schen Werke durch die gedachten Privilegien weit über die Zeit von 1867 hinaus geschützt siud, findet der von Hrn. Reclam angerufene , Bundesbeschluß aus sie gar keine Anwendung und wir stehen aller dings — wenn auch bestürzt und überrascht — vor der bestimmten Frage: durch welche Bundes- oderParticularbestimmung sind jene Goethe'schen Privilegien wirklich aufgeho ben? Oder sind sie in der Thal nicht aufgehoben?*) Es lohnte wohl, dieser Frage in erschöpfender Weise näher zu treten und diese Zeilen haben nur den Zweck, dazu aufzufordern. Die Zustände weiter auszumalen, welche eintreten würden, falls wirklich die alten Goethe'schen Privilegien von den Erben des Dich ters gegen alle die seit 1867 erschienenen Abdrücke Goethe'scher Werke mit Erfolg angerufen werden können — ist nicht nöthig. Es gibt Ereignisse, die so horrender Natur sind, daß sie eben ge radezu nicht möglich werden; dies mag so lange unsereHoffnung sein, bis wir eines Anderen belehrt werden! Zur Entgegnung auf den Angriff des Herrn Pecht gegen die illustrirte deutsche Presse wahrend des Krieges. (Börsenblatt Nr. 91.) Es ist allbekannt, daß die ausländische illustrirte Presse während des letzten Krieges sich durchschnittlich (mit wenigen Ausnahmen) § durch bildliche Darstellungen ebenso auszeichnete, als die Gambetta'sche Kriegsführung durch ihre Lügcnwirlhschaft. Von den französischen Illustrationen, die ohnehin wenig Gelegenheit hatten, während dieses Abschnittes in die Welt zu kommen, müssen wir ganz absehen, und so haben wir es wohl hauptsächlich mit den englischen zu thun, und da ^ vorzugsweise mit der lllustrataä I^onckon I76>v8. Die Illustrationen Das Einwohner-Ercmpel ist ein sehr trügerisches und die > Stöber Anekd-te beweist auch nichts. Hr. Stöber selbst ist bekannt ! als ein Mann, der das Deutschthum der Elsässer stets gepflegt und l dem Volk durch Dichtungen und Sagensammlungen zu erhalten ge- ! sucht hat. Wer wollte aber daraus schließen, daß die zwei Säle voll ^ Menschen, welche sich zur Schillerfeier einfanden, Stöber'sche Ge- > sinnungen und Stöber'schen Eifer für deutsche Literatur haben! Wie viele mögen das Fest aus Curiosität besucht haben, und wer weiß, wie viele Festbesuchcr Deutsche waren, aus dem Kreise der, nach Zehntausend zählenden Fabrikarbeiter Mühlhausens, denen wohl zum Theil der Sinn für Bücher nicht fehlt, Wohl aber das Geld dazu! Es wird wohl noch eine Anzahl tüchtiger Buchhändler nach und nach in den neuen Neichslanden ihr Brot finden, aber vorläufig werden deutsche Schulbücher den Haupttheil ihrer Geschäfte aus- machen; darum, um mit Hrn. H's. Worten zu schließen, „ja nicht zu sanguinisch". v. 8t. *) Die von dem geehrten Herrn Einsender aufgeworfene Frage beant wortet sich von selbst dahin, daß die in Ar. 73 d. Bl. vcrzcichneten Gocthc'- schen Privilegien zwar weder durch Bundes-, noch durch Particularbestim- mungen aufgehoben (wobei übrigens von den allgemeinen Landcsgesetzen ordnung vom 5. Juli 1844 mit dem Ablauf der bestimmten normalen Frist jedes ausschließliche Recht zur Vervielfältigung aufhört), wohl aber einfach durch die Thatsachc erloschen sind, daß die Ausgabe, für welche die selben ertheilt wurden, ausverkauft ist. Die Privilegien rühren sämmtlich aus den Jahren 1825 und 1826 her und sind ausdrücklich für die unter dem Titel: „CLmmtlichc Werke. Vollständige Ausgabe letzter Hand" in den Jahren 1827 bis 1831 in vierzig Bänden erschienene Ausgabe ertheilt worden^ Diese Ausgabe ist jedoch allbetänntermaßen längst ver- nun Privilegien eine ausdehnende Erklärung nicht zulassen, so leuchtet ein, daß dieses Privilegium seine Wirkung verloren hat, weil dessen Gegenstand nicht mehr vorhanden ist. Die späteren Bundesprivilegien aber, vom 4. April 1840 für die zweibändige und das vom 11. Februar 1841 für die vicrzigbändige Goethe-AuSgabe, sind infolge ocs Ablaufs der bestimmten zwanzigjähngen Dauer erloschen und es ist mithin unsers Erachtens nickt die geringste Befürchtung zu hegen, daß der fragliche Eintrag irgend einen, praktischen Erfolg haben könnte. D. Red. d. Börsenbl.
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