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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1870
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- Erscheinungsdatum
- 10.01.1870
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- Deutsch
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72 Nichtamtlicher Theil. 6, 10. Januar. barkeit des Verlagsrechts zu ziehen seien, einer erneuten Erwägung zu unterziehen. Daß im Eingänge von §. 3. die Worte: „das im §. 1. bezeich net- Recht" auch auf die in §. 2. bezeichneten Rechte zu beziehen seien, dürfte selbstverständlich sein; man wird aber dadurch daran er innert, daß die in §. 2. K. gedachten Berechtigten keine „Erben", sondern bloß Rechtsnachfolger haben. 8.4. §. 4. reproducirt ziemlich unverändert den ehemaligen §. 3., nur ist der parenthetische Sah: „sic erfolge ganz oder theilwcisc" in einen besonder», den zweiten Absatz gebracht; endlich ist in Ausfüh rung eines Leipziger Antrags der Satz angcfügt worden: „Als me chanische Vervielfältigung ist auch das Abschrciben anzusehcn, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten." Der Richter wird durch dieses Kriterium sehr in Verlegenheit kommen, denn wenn man von besonders schönen und seltenen Drucken absicht, ist jede Abschrift bestimmt, den Druck zu vertreten, d. h. den Gedanken firirt einem Drillen ohne Vermittlung des gesprochenen Wortes zugänglich zu machen. Will man das Abschreiben ausdrücklich erwähnen, was viel leicht mit Rücksicht auf die im Frankfurter Entwurf und bayrischen Gesetze ausdrücklich statuirtc Frcigebung des Abschreibens zu em pfehlen ist, so wird es doch in einer andern Fassung geschehen müssen unter Berücksichtigung der Bestimmung in 8- 23. Abs. 2. über die Herstellung eincs Eremplarcs; freilich wird man dabei vor allem über den letzten Gedanken des Gesetzes sich klar werden müssen: Schutz gegen Vcrmögcnsnachtheile? oder Schutz eines persönlichen Rechtes? Einige redactionclle Bedenke», die freilich nicht bloß den neuen Entwurf treffen, sollen wenigstens angedeutet werden; meines Er achtens ist der ganze Paragraph neben 8- 1- überflüssig; augenschein lich ist er nur deshalb ausgenommen, um das Wort: „Nachdruck" zu erklären und ein besonderes „Verbot" desselben auszusprcchen; aber beides gerade hat etwas Mißliches. Was zuerst das Wort „Nach druck" anlangt, so ist cs nicht wahr, daß dem Sprachgebrauche nach jede mechanische Vervielfältigung „Nachdruck" heißt, es wird Nie manden einfallen, ein abgcschriebenes Ercniplar einen „Nachdruck" zu nennen; will man aber „Nachdruck" zum juristisch-technischen Aus druck für verbotene Vervielfältigung gebrauchen, dann darf man im Gesetze das Wort „Nachdruck" nur in diesem Sinne gebrauchen; aber es ist bald von verbotenem, bald von nicht verbotenem Nachdruck die Rede, bald wird der Ausdruck ohne Beisatz wieder für verbotener Nachdruck gebraucht; dieser willkürliche Wechsel zeigt, daß das Wort zu einem so einseitig technischen Sinne nicht geeignet ist. Das Aus sprechen eines besonderen „Verbots" ferner ist nach meiner Ansicht nicht nöthig, ja ich halte cs nicht einmal für gut, die im §. 1. ge gebene civilistische Unterlage hier durch eine criminalistischc zu er setzen. Endlich nehme ich noch Anstoß an dem Worte: „des aus schließlich Berechtigten". Wie nun, wenn mehrere Berechtigte da sind? seien cs Erben, seien es Miturheber, seien cs Urheber und Verleger? Auch in dieser Beziehung kann der Paragraph die durch §. 1—3. gewonnene Grundlage nur verwirren. §.»5. Zu §. 5. ist bereits oben bemerkt worden, daß, nachdem im N. E. der Begriff „Schriftwerk" für „herausgcgebene Schrift" substituirt ist, die nochmalige Aufführung des Abdruckes eines noch nicht ver öffentlichten Schriftwerkes als „auch verbotener Nachdruck" keinen Sinn hat. Man hat sich vielleicht hierzu bestimmen lassen, um die Bestimmung: „Auch der rechtmäßige Besitzer eines Mannscriptes oder einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdrucke", noch anfügen zu können; allein diese Bestimmung ist auch überflüssig, nachdem in §. 1. der ganze Schwerpunkt in die Ur heberschaft verlegt worden ist. Sie scheint eine Eremplification, na mentlich in Bezug auf Briefe, sein zu sollen, aber, wie jede Erem plification, eher nachtheilig als nützlich. Gestrichen ist der in §.4. des A.E. enthaltene Schutz von Tert- bcrichtigungcn, eine nothwcndige Consequenz des in§. 2. erwähnten Wegfalls des Schutzes von Inedita. Im Zweifel könnte man nur sein, ob der 30jährige Schutz, welcher in §. 12. den posthumen Wer ken bedingungsweise zugestanden ist, auch aufTertbcrichtigungen an- zuwendcn sei? Nach der Fassung von §. 1. dürfte die Frage kaum zu bejahen sein. Neu hinzugetreten ist in Gemäßheit eines Leipziger Antrags die Bestimmung sub 6.: „die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben ver tragsmäßig oder gesetzlich gestaltet ist". Zu bemerken ist nur, daß es an einer „gesetzlichen" Bestimmung dieser Art wenigstens in diesem Gesetze fehlt, und daß es mißlich ist, dieselbe der Landesgesetzgebung zu überlassen. — Nicht angenommen ist der Leipziger Antrag, den Passus des Börsenvereins-Entwurfs II. über den Abdruck von Zeitungs artikeln hier wieder aufzunehmen. Dagegen sind in §. 6. e. unter dem nicht verbotenen Nachdrucke die Korrespondenz- und Leitartikel aus Zeitschriften mit erwähnt, so daß deren Abdruck mit Nennung der Quelle nunmehr ohne jede Frist gestattet ist. Hiervon sogleich weiter. Im klebrigen möchte ich zu §. 5. nur bemerken, daß die Be schränkung des Schutzes von Vorträgen erbauender, belehrender oder unterhaltender Natur auf den Abdruck zu eng scheint. Der in den Motiven zum A. E. angegebene Grund, daß der Verfasser eines öf fentlichen Vortrags bereits die Absicht allgemeiner Mittheilung habe, scheint mir weder juristisch zutreffend — denn allgemcineMittheilung beabsichtigt auch der Verfasser eines erscheinenden Werkes, eines Dra mas, derMaler eines Bildes—,nochsonst legislativ zu rechtfertigen zu sein, denn das Bedürfniß nach belehrenden Vorträgen wird viel leicht, sogar wahrscheinlich, dazu führen, daß das Halten von Vor trägen zum Lebensbcrufe von Manchen geinacht werden wird, wie die journalistische Thätigkeit. Dieser wünschenswcrthen Entwickelung müßte aber die Rechtlosigkeit von Vorträgen, wie sie der Entwurf beabsichtigt, sehr nachtheilig sein. In Bezug auf §. 4. c., worin der Abdruck von Werken verpönt ist, „welchen der Urheber oder der Verleger veranstaltet, ohne nach dem unter ihnen bestehenden Vertrage dazu berechtigt zu sein, oder doch ohne die Zustimmung des anderen Theils eingeholt zu haben", ist zu bemerken, daß die Frage, wann der Urheber zu einem neuen Abdrucke berechtigt sei, nicht immer, ja vielleicht in den selteneren Fällen sich aus dem Verlagsvcrtrage beantworten lassen wird; das Recht des Urhebers ist überhaupt kein vertragsmäßiges, cs wird nur zu Gunsten des Verlegers vertragsmäßig beschränkt; auch für den Verleger aber bildet der Vcrlagsvertrag nicht die einzige Unterlage; gesetzt z. B., es wäre der Umfang der Auflage nicht bestimmt, und es träte deshalb ein gesetzliches Marimum ein, würde nun dann ein neuer Abdruck, der noch innerhalb dieses Marimum bliebe, der sich vielleicht auch nicht als neue Auflage bezeichnete, nach§. 4. e. verboten oder nach §. 4. 6. erlaubt sein? Es scheint deshalb eine größere Prä- cision wünschenswert!), auch könnten dabei vielleicht Bestimmungen getroffen werden, die den Urheber über die manchmal kaum zu lösende Thatfrage, ob eine Auflage bis auf das letzte Exemplar vergriffen sei, in billiger Weise hinwegbrächten, und ihn gegen Chicanen des zeitherigen Verlegers sicherstellten. §. 6., welcher die Ausnahmen vom Verbote aufzählt, enthält folgende wesentliche Abänderungen: In Absatz I>. ist der Ausdruck „literarisches Erzcugniß" durch „Schriftwerk" ersetzt, ferner das Requisit „selbständiges kritisches oder literar-historisches Werk" durch „selbständig wissenschaftliches Werk" erweitert, ferner in den Morten „zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke" nach „literarischen" eingeschoben: „oder künst lerischen" (in Gemäßheit eines Leipziger Antrags); in Absatz o. ist eingeschoben: „Leitartikeln und Correspondenz- artikeln";
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