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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1870
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- Erscheinungsdatum
- 10.01.1870
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- Deutsch
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JL 6,10. Januar. 71 Nichtamtlicher Theil. namentlich unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Leipziger Buch- händler-Berathungen, versucht wird. Leider habe ich die Berliner Pro tokolle nicht einschen können. Eine ausführliche Kritik des Ent wurfes vom juristischen Standpunktewäre wohl wünschenswerth, aber in dem Rahmen dieses Blattes muß darauf verzichtet werden (vielleicht daß ich an anderer Stelle darauf zurückkomme); doch konnten kritische Bemerkungen nicht ganz unterdrückt werden. Was zunächst den Umfang des Entwurfes anlangt, so sind die 87 Paragraphen des ersten Entwurfes auf 74 gemindert, in VI Ti teln; gestrichen sind die Titel V. ,,über photographische Aufnah men", worüber ein besonderes Gesetz vorbereitet wird, und VIII., „Eintragsrolle des Norddeutschen Bundes". Der Titel „Allgemeine Bestimmungen" ist im neuen Entwürfe allerdings überschrieben: VII., doch ist das ein Druckfehler; es muß heißen: VI. Der Titel des ganzen Gesetzes enthält die in den einzelnen Titeln besonders behandelten Formen geistigen Schaffens; daher kommt die wunder bare nebeneinanderstehende Aufzählung von „Schriftwerken" und „dramatischen Werken", als ob die letzteren nicht eine Spezies der erstcrcn wären. 1. Titel I. ist jetzt statt „Schriften" überschrieben „Schrift werke", und durch diesen Ausdruck ist auch in 8- 1. die Bezeichnung „hcrausgcgebene Schrift" ersetzt. Bekanntlich ist der letztere Aus druck vom Börscnvcrcins-Entwurf dem preußischen Nachdrucksgesetze vom 11. Juni 1837 entnommen worden, und war derselbe auch in den Leipziger Berathungen trotz dagegen erhobener Einwendungen beibehalten worden. Meines Erachtens ist es nun allerdings nicht correct, den ganzen Schutz der geistigen Production auf der Grund lage des Schutzes einer einzelnen, erst einem späteren Stadium an gehörenden Form dieser Production aufzubauen, und den Schutz der ursprünglichen und wesentlichen Form nicht als den Schutz gegen Nachdruck selbst zu behandeln, sondern nur diesem gleich zu achten. Anderseits bezweifle ich aber, ob der Ausdruck „Schriftwerk" als ciu glücklich gewählter zu betrachten sei. Es haftet ihm der Fehler an, daß er durch die Bezeichnung „Werk" die mißverständliche Auf fassung erzeugt, als ob nur größere als „Werke" anzusehende schrift stellerische Prvductionen des Schutzes genießen sollten; die Ab grenzung des Wortes „Schrift" kann recht füglich den 8- ö. und 6. („was nicht als Nachdruck anzusehcn ist") überlassen werden und braucht nicht schon in die erste Definition genommen zu werden. Jedenfalls aber war, wenn man in 8- 1. die Worte: „hcrausgege- bene Schrift" durch die Bezeichnung: „Schriftwerk" ersetzen wollte, nun auch der Bau des Gesetzes zu ändern, und geradezu komisch ist cs, wenn in §.1. und 4. die mechanische Vervielfältigung eines Schrift werkes ohne Genehmigung des Berechtigten als Nachdruck defiuirt wird, und cs dann im 8> 5. heißt: „Als verbotener Nachdruck ist auch anzusehen: n. Der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffentlichten Schriftwerken." Der Leipziger Antrag (wie ich die aus den erwähnten Leipzi ger Bcrathungcn hcrvorgegangencn Beschlüsse der Kürze halber nen nen will), in §. 1. nach den Worten „Urheber desselben" einzu- schaltcn: „oder dessen Rechtsnachfolgern" ist nicht berücksichtigt worden, wie ich glaube, ohne Nachtheil, namentlich auch deshalb, weil durch das Wort „Schriftwerk" nun die Eigeuthümlichkeit des früheren Entwurfes beseitigt ist, welcher bei einer „herausgegebenen Schrift", an der also präsumtiv Rechte schon auf den Verleger über tragen waren, doch nur des Urhebers gedachte. Dafür ist aber 8- 18. des ersten Entwurfes, welcher von der Uebertragung des Rechtes handelt, in §. 3. heraufgenommen und geändert worden. Hiervon sogleich. 2. 8- 2. Tiefgreifende Umgestaltungen sind mit 8- 2. vorgenom- men worden. Zuerst ist in Gemäßheit des Leipziger Antrags das Ur heberrecht des Bestellers gestrichen worden. Ferner ist hier gestrichen das Urheberrecht des Herausgebers anonymer oder pseudonymer Werke; dies ist jedoch nur redactionell, dain §.30. sodann der Herausgeber bez. Verleger solcher Werke als legitimirt zur Vertretung des Urhebers, bez. als dessen präsumtiver Rechtsnachfolger erklärt ist. Gestrichen ist end lich der Schutz der s. g. Inedita, wie dies auf den Leipziger Be rathungen von Hrn. Härtel beantragt, aber nicht zum Beschlüsse er hoben war. Nach 8- 12. des N. E. (neuen Entwurfs) sind Inedita nur noch auf 30 Jahre geschützt, dafern sie binnen 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers erscheinen.— Dagegen ist heraufgenommen, und allerdings redactionell mit Recht, das im frühcrn Entwürfe nur unter der Rubrik „Dauer des ausschließenden Rechtes" den Akade mien, Universitäten rc. eingeräumte Urheberrecht. Neu ist ferner der Zusatz: „Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen verbleibt unter allen Umständen dem Urheber der Beiträge". In dieser All gemeinheit wird jedoch der Satz zu vielfachen Zweifeln Anlaß ge ben; soll dies heißen: der Urheber überträgt sein Recht nicht auf den Herausgeber rc., dieser habe also nurDritten gegenüber Anspruch auf Schutz? Oder wenn er es überträgt, in wie weit thut er dies? Darf z. B. der Herausgeber neue Auflagen veranstalten, oder beliebig viel Eremplare drucken? mit andern Worten: kommen auch für dieses Verhältniß 8- 5. a. u. ck. des N. E. in Anwendung? Kann der Ur heber beliebig Einzelabdrücke seiner Aufsätze veranstalten lassen? Hier ist Klarstellung dringend nothwendig; aus dem Verlagsvertrag schlechthin vermag man die angeregten Zweifel nicht zu beseitigen und die Bestimmung in 8- 10., welche den Abdruck nach 2 Jahren gestattet, handelt nur von periodischen Werken. In Bezug auf 8- 2. K. mag nur nebenher noch das Bedenken angeregt werden, ob man Gesellschaften, welche keine Corporationsrcchtc haben, Ver mögensrechte zuerkennen dürfe, und ob cs da nicht zweckmäßiger wäre, zur Geltendmachung der Rechte solcher Gesellschaften nach Analogie der anonymen und pseudonymen Werke den Herausgeber oder Verleger für legitimirt zu erklären? 8- 3. enthält, wie schon erwähnt, den frühern 8- 18., nur ist b- der Satz: „Das im 8- 1. bezeichnte Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über", neu hinzugetreten, und zwar an die Spitze des Paragraphen; ferner ist dem Leipziger Antrag entsprechend der Ausdruck „oder seinen Rechtsnachfolgern" durch „oder seinen Er ben" ersetzt. Hält man cs einmal für nöthig, die Uebertragbarkeit durch Vererbung oder Verfügung unter Lebenden im Gesetze aus drücklich zu erwähnen, dann sollte man auch vollständig sein, damit man nicht n oootiurw den Schluß ziehe, daß die nichtcrwähnten Uebertragungen nicht zulässig seien. In dieser Beziehung fehlen nun: einmal die Vererbung seitens eines Rechtsnachfolgers, sodann die vertragsmäßige Uebertragung seitens eines durch Vertrag einge tretenen Rechtsnachfolgers. Gerade in letzter Beziehung kann man Zweifel hegen, ob es zulässig sei, durch Veräußerung eines Verlags dem Urheber einen andern Verleger zu octroyiren; namentlich, so lange noch Verbindlichkeiten gegen den Urheber bestehen. Der Ur heber hat aber auch noch andere Interessen, den Verlagscontract als einen s. g. höchst persönlichen zu betrachten. Allerdings läßt 8-44. des N. E. (§. 69. des A. E.) die Erecution in ldas ausschließliche Recht eines Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers dann zu, wenn der eine oder andere von diesen „sich zur Uebertragung oder Ausübung des ausschließlichen Rechtes durch besondern Vertrag rechtlich ver pflichtet haben"; es scheint also daraus die Bejahung der angeregtem Frage zu folgen. Allein die Bestimmung ist sehr dunkel gefaßt, namentlich weiß man nicht, ob auf den Rechtsnachfolger sich nicht etwa bloß die Worte „die Ausübung des Rechtes" beziehen sol len; jedenfalls gehört aber die Bestimmung wie der ganze 8- 44. des N. E-, dessen Ueberschrift: „gerichtliche Erecution" schon eine ganz falsche Vorstellung erweckt, zu dem 8-3., und mag es dabei empfohlen werden, auch die Frage, welche Grenzen der Uebertrag- 11*
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