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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1896
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- Erscheinungsdatum
- 04.08.1896
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- Deutsch
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4674 Nichtamtlicher Teil. M 179, 4. August 1896 werden diesem, die durch die Revision der K, Staatsanwalt schaft verursachten Kosten hingegen der K. pr. Staatskasse auferlegt. Gründe, Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die der König lichen Staatsanwaltschaft entbehren der Begründung, Der in dem angefochtenen Urteile erwähnte, von dem Ange klagten durch die Presse veröffentlichte Beschluß des K, pr. Ober- Landcsgerichts zu N, ist vom ersten Richter rechtsirrtumsfrei als ein nach A 17 des Preßgesetzes zu beurteilendes amtliches Schriftstück aus dem gegen den Redakteur G, verhandelten Strafprozesse aufge- fnßt worden. Der Beschluß ist im geordneten Jnstanzcnzuge auf eine Beschwerde ergangen, die von G. gegen die seine Entlassung aus der Haft ablehnende Entschließung des erstinstanzlichen Richters eingelegt worden war, und er weist diese Beschwerde aus der Er wägung als unbegründet zurück, daß die von dem Angeklagten G, angebotcne Kaution unter den gegebenen Umständen keine genügende Sicherheit dafür biete, daß der Angeklagte nicht die Flucht ergreifen iverde. Der Beschluß des Ober-Landesgcrichts berührt mithin das sachliche Gebiet des damals verhandelten Strafprozesses, er streift die Frage nach der Schuld des Angeklagten, insofern die Annahme, daß derselbe vielleicht geneigt sei, die Flucht zu er greifen, nach Befinden als ein den Angeklagten belastendes Moment betrachtet werden konnte. Es läßt sich jedenfalls nicht sagen, daß jener Beschluß einen Punkt betreffe, der mit der Anklage gegen G. in keinerlei innerem sachlichen Zusammenhang stehe, daß er nur völlig nebensächliche, für die Schuld oder Nicht schuld G,'s völlig belanglose, oder rein formale Fragen zum Gegenstand habe. Es muß demzufolge aber im allgemeinen als möglich anerkannt werden, daß die vorzeitige Veröffentlichung des Beschlusses durch die Presse sich als geeignet erwiesen haben würde, die Unbefangenheit der bei jenem Strafprozesse beteiligten Personen zu beeinträchtigen. Schon diese Erwägung genügt aber, um aus die geschehene Veröffentlichung die Vorschrift in § 17 des Preß gesetzes sür anwendbar zu erachten, da sie diese Unbefangenheit der genannten Personen thunlichst schützen will und von diesem Ge sichtspunkte aus vorzeitige Veröffentlichungen durch die Presse untersagt. Es ist nicht erforderlich, daß der Richter im einzelnen erörtere und darlege, in Ansehung welches Prozeßbeteiligten und inwiefern und inwieweit dessen Unbefangenheit durch eine vorzeitige Veröffentlichung gefährdet werde, so wenig wie es geboten erscheint, daß das veröffentlichte Schriftstück bei der Entscheidung des be treffenden Strafprozesses als Be- oder Entlastungsmoment ver wertet worden ist. Die Erwägung und Beantwortung aller dieser Fragen kann nicht dem, nach Befinden jeweder sicheren thatsäch- lichen Grundlage entbehrenden, subjektiven Ermessen dessen über lassen werden, der die Veröffentlichung vornehmen will. Das erstinstanzliche Urteil stellt fest, daß der Mehrerwähnte oberlandesgerichtliche Beschluß in der gegen G, abgehallenen öffent lichen Verhandlung nicht bekannt gemacht, daß er darin nur er wähnt worden ist, was nur dahin verstanden werden kann, daß auch keine teilweise, auszugsweise Bekanntgebung jenes Beschlusses stattgefunden habe, sondern daß nur das schließliche Resultat der Bcschwerdcführung in kurzen sachlichen Worten hervorgchoben worden ist. Eine in der öffentlichen Verhandlung erfolgte Kund gebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses kann in einer solchen Erwähnung nicht gefunden werden. Richtig ist endlich, daß die den Gegenstand des vorliegenden Slrasprozesses bildende Veröffentlichung durch die Presse erst ge schehen ist, nachdem in jenem früheren Strafverfahren gegen G. das erstinstanzliche Erkenntnis verkündet worden war. Allein dieses Erkenntnis war im Zeitpunkte der inkriminierten Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig, sondern durch eine von G. rechtzeitig ein gelegte Revision der Rechtskraft entbunden worden. Die Worte in § 17 des Gesetzes aber -oder das Verfahren sein Ende erreicht hat» können nach ihrer allgemeinen, keinerlei Einschränkung gedenkenden Fassung nur von einem endgiltigm Abschlüsse des Verfahrens, und zwar des gesamten eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens, ver standen werden, mithin, wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird, von dem Zeitpunkte der Rechtskraft dieses Urteils. Hierfür spricht auch der erwähnte Zweck des Gesetzes, Denn wird das erstinstanzliche Erkenntnis durch Revision angefochlen, so ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Ncvisionsgericht das erst instanzliche Urteil aufhebt und erneute Verhandlung und Ent scheidung in erster Instanz anordnet. In einem solchen Falle er scheint jedoch eine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der am Prozeß beteiligten Personen durch eine vorzeitige Veröffentlichung eines aimlichen Schriftstücks durch die Presse noch ebenso gut mög lich, als wie während der Zeit bis zur Verkündung des ersten in der Sache gefällten erstinstanzlichen Erkenntnisses, Das von dem Beschwerdeführer angezogene reichsgerichtliche Urteil enthält nichts, was für die gegenteilige Ansicht sich verwerten ließ». Kleine Mitteilungen. Entscheidung des Reichsgerichts, — In Bezug aus § 2l8 T, I Tit. 13 des Prcuß, Allg, Landrcchts: -In der Regel wird nur der, welcher wissentlich einen nach teiligen Rat oder eine schädliche Empfehlung erteilt, für den widrigen Erfolg verantwortlich» hat das Reichsgericht, VI. Civilsenat, durch Urteil vom 13. April 1896 ausgesprochen, daß der Ratgeber oder Empfehlende auch dann haftbar ist, wenn er den Rat oder die Empfehlung erteilt hat trotz seiner völligen, bewußten Unkenntnis von der durch ihn bestätigten Thatsache, -Die Arglist kann ebenso im Verschweigen, wie im Be haupten bestehen. Die Kenntnis des Empfehlenden von der durch ihn bestätigten Thatsache gewährt die Garantie für die Richtigkeit der Bestätigung, Das Vertrauen auf diese Kenntnis bestimmt den Entschluß dessen, der den Rat oder die Empfehlung empfängt. Die Verschweigung der Unkenntnis bewirkt somit die Täuschung des letzteren, Würde die Nichtkenntnis von der Wertlosigkeit der Hypothek auf einer vermeintlichen Kenntnis des Wertes, also auf Irrtum, beruht haben, so ließe sich hierauf nicht die Folgerung bauen, daß der Beklagte sich bewußt gewesen sei, es habe das Ver mögen des Klägers durch diese Täuschung erheblich geschädigt wer den können. Die Unkenntnis kann aber auch auf völligem Mangel an Wissen beruhen, Giebt dann der Nichtwissende bestimmtes Wissen vor, so muß er sich auch sagen, daß der auf sein angebliches Wissen Vertrauende getäuscht werden und zu Schaden kommen kann. Be stimmt er gleichwohl trotz dieser Einsicht den ihm Vertrauenden zur Vornahme einer diesen schädigenden Handlung, so ist sein Han deln auf Grund seiner Voraussicht der Möglichkeit eines schädigen den Erfolgs kein fahrlässiges, sondern ein arglistiges,- (Reichs-Anzgr.) Betrügerischer Kolporteur, — Der -Westfälische Merkur berichtet folgendes über einen Betrug, dem ein Buchhändler in Münster i/W, zum Opfer gefallen ist: -Am 21. Juli stellte sich in dem Geschäfte des letzteren ein anständig gekleideter Mann als Agent aus Hamburg vor. Derselbe gab an, den Vertrieb eines Werkes: -Wie wir unser Eisern Kreuz erwarben», das in einer Reihe von Lieferungen erscheine und pro Lieferung 50 koste, übernommen zu haben. Dann zeigte er eine lange Liste mit Namen von Abonnenten vor, die sich zur Abnahme des Werkes verpflichtet hätten. Es waren meist Namen von Militärpersonen (Feldwebeln, Sergeanren, Unteroffizieren rc.) in die Liste eingezeichnet. Der rede gewandte Herr bot nun dem Buchhändler die Lieferung an und erbat sich, da seine Provision pro Abonnement 1 ^ betrage, vor läufig 75st/6, die ihm der Geschäftsmann arglos einhändigte. Es stellte sich aber heraus, daß die Unterschriften gefälscht waren. In dem von dem Betreffenden bezeichneten Hotel, wo er angeblich logieren wollte, kannte man auch keinen Herrn mit dem ange gebenen Namen. Hoffentlich wird der Schwindler bald entlarvt werden.- Verbreitung unzüchtiger Schriften, — Ob die Versen dung einer Preisliste über hygienische Gummiartikel eine Ver breitung unzüchtiger Schriften sei, hatte die fünfte Strafkammer des Landgerichts I in Berlin zu beurteilen. Das Amtsgericht hatte die Frage bejaht und auf 50 ^ Geldbuße erkannt. Das Gericht ging davon aus, daß die Preisliste sehr wohl geeignet sei, namentlich jugendliche Personen mit unzüchtigen Gedanken zu erfüllen, um in ihnen Vorstellungen von der Straf- und Folgelosigkeit eines un erlaubten Genusses zu erwecken; damit sei der Charakter einer derartigen Preisliste als unzüchtige Schrift erfüllt, und dessen sei sich der Angeklagte auch zweifellos bewußt gewesen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berusung ein, Rechtsanwalt Or. Coß- mann führte aus, daß auch die Bibel Stellen enthalte, die ge eignet seien, unzüchtige Vorstellungen zu erregen, deshalb sei doch nicht die Verbreitung der Bibel strafbar. Nicht die Schrift selbst trage die Schuld am Erwecken unzüchtiger Gedanken, sondern nur die unzüchtige Phantasie des Lesers, Wer ohne üble Gedanken die Preisliste lese, könne keinen sittlichen Anstoß daran nehmen. Das Gericht erkannte auf Freisprechung, Erweiterung des Fernsprechverkehrs, — Am l, August ist der Fernsprechverkehr zwischen Frankfurt (Alain) und Sturt. gart eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt 1 Mark. Bodleian Library, — Der Zuwachs, den die Bodleiana in dem letzten Jahre erfahren hat, ist sowohl, was die Zahl, als was die Bedeutung der neu erworbenen Schriften anbetrifft, der größte seit einer Reihe von Jahren, Die Gesamtzahl derselben beträgt nach dem eben erschienenen Jahresbericht der Bodleian Library 60 296 und zwar 928! durch Schenkung oder Austausch, 43 279 Pflichtexemplare, 6667 neu gekaufte und 1069 antiquarisch gekaufte. Bemerkenswert sind vor allem die von vr. Flinder Petrie ent-
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