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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1850
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- Erscheinungsdatum
- 12.11.1850
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- Deutsch
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1420 Wohnsitze in Sachsen und der Stimmbecechtigung zu den Landtags- Wahlen bedingt seyn. Diese Bestimmung trifft am härtesten, was vielleicht gar nicht hat getroffen werden sollte, nehmlich die wissenschaft lichen Zeitschriften im Gegensatz zu den politischen, denn wenn bei letzteren der Wohnsitz des Redacteucs schon wegen der Nothwendigkeit der schnellen Mittheilung politischer Thatsachen mit seltener Ausnahme am Orte des Erscheinens der Zeitschrift stattsinden wird, ja stattsinden muß, so liegt diese Nothwendigkeit bei den wissenschaftlichen Zeit schriften, wie die Erfahrung lehrt, nicht vor, vielmehr kommt es bei diesen nicht sowol auf schnelle Mittheilung des Neuen, als vielmehr darauf an, daß die Redaction in die Hand einer wissenschaftlichen Autorität für den Specialzweig, den die Zeitschrift vertritt, gelegt ist. Diese Autoritäten sind bisher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Herausgebers in ganz Deutschland ausgesucht und gefunden worden, und Leipzig würde fortan mit dem Eintritte dieser Bestimmung für die meisten seiner wissenschaftlichen Zeitschriften nicht mehr der Veclagsorl seyn können. Auf das System der Eautionen und deren Höhe, so hart uns auch die darauf bezüglichen Bestimmungen erscheinen, gestatten wir uns nicht, hier näher einzugehen, die darüber laut gewordenen Urtheilc Sachverständiger haben diesen Punkt zur Genüge beleuchtet; wol aber dürfen wir die in §. 3l den Verlegern und Druckern angedrohtc zeit weilige oder völlige Entziehung des Gewerbsbefugnisses ohne Urtel und Recht, nicht unerwähnt lassen; diese Bestimmung zeichnet sich zu nächst durch die, allen sonstigen Strafbestimmungen fremde, anomale Härte aus, daß die Strafe bereits eintreten soll, noch ehe durch letztes Erkenntniß die Strafbarkeit der in Frage befangenen Handlung außer allen Zweifel gesetzt ist, und man kann und darf sich hierbei nicht vor spiegeln, daß dieselbe dadurch wieder ausgeglichen werde, daß jene Strafe nur eine zeitweilige sey und wieder außer Wirksamkeit trete, sobald das letzte Erkenntniß ein freisprechendes sey; denn die Entziehung des Gewerbsbefugnisses auf Zeit ist in den allermeisten Fällen der gänzlichen Vernichtung eines Geschäfts gleich zu achten, welches nur in dem unausgesetzten lebendigen Betriebe die Möglichkeit seines Bestehens zu suchen hat. Diese Bestimmung trifft aber insbesondere den Drucker ebenso wie dessen in §. 5 und 27 des Entwurfes ausgesprochene Verhaftung für die in seiner Ofsicin mechanisch gefertigten Preßerzeugnisse doppelt hart, denn derselbe ist absolut nicht im Stande, sich gegen die ihm durch diese Vorschriften angedrohten Nachtheile und Strafen zu schützen, selbst wenn er für jeden Zweig der Literatur urlheilsfähige, competente Gelehrte zur Prüfung der ihm zum Drucke übergebenen Schriften anstellcn wollte und könnte. In den meisten Fällen ist dem Verleger an der möglichst schleunigen Vollendung des Druckes gelegen, der Drucker empfängt das Manuscript stückweise oder aber das Werk wird in seinen verschiedenen Abtheilungen nicht selten in verschiedenen Of- ficinen gedruckt, so daß Angesichts der geforderten Beschleunigung eine Prüfung des Inhaltes der übergebenen Werke Seiten des Druckers ebenso wenig möglich ist, als in den beiden anderen vorerwähnten Fällen, in denen der Drucker nicht wissen kann, was die Fortsetzung des Manuscripts oder der Theil desselben, der in anderen Ofsicinen gedruckt wird, annoch enthält, und dennoch ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die von ihm gedruckten Abschnitte eines Werkes, wenn schon sie an sich etwas Strafbares nicht enthalten, doch im Zu sammenhänge mit den übrigen Theilen Veranlassung zur Untersuchung und somit auch zur Verfügung von Polizeimaßregeln geben, die seine Existenz zu vernichten geeignet sind. Wir sehen davon ab, weitere Bestimmungen des Entwurfes mit Rücksicht auf die Frage zu prüfein ob sie den Untergang eines für Leipzig und mithin auch für Sachsen so überaus wichtigen Zweiges des regsten vielgegliederten Gewerbfleißes herbeizuführen drohen, denn wir glauben diese Frage durch Vorstehendes genügend erörtert und deren sM 100 leider bejahende Beantwortung mehr als ausreichend begründet zu haben. Bedürfte es aber eines Beweises für diese Gefahr, so müßte er zweifels ohne in dem Umstande gefunden werden, daß sofort mit dem Erscheinen dieses Gesetzentwurfes von verschiedenen Orten Deutschlands, und nicht ohne Aussicht auf Erfolg, die Frage ausgefaßt und erörtert wurde, wie der Centralbuchhandel für Deutschland von Leipzig hinweg auf einen anderen Platz verpflanzt werden könne? Tritt aber das Gesetz, wie es der Entwurf beabsichtigt, wirklich in's Leben, so wird die Lösung dieser Frage nicht lange auf sich warten lassen und Sachsen eines Zuwels verlustig werden, das, einmal verloren, schwerlich jemals wieder gewonnen werden möchte. Die Königliche Staatsregierung hat in wohlverstandenem In teresse des Landes den Buchhandel Leipzigs zeither nach Kräften gehegt und gepflegt, und nur dieser Pflege ist es möglich gewesen, demselben eine Wichtigkeit beizulegen und zu erhallen, um die wir vielfach benei det worden sind. Wir hegen daher auch jetzt noch die zuversichtliche Uebcrzeugung, daß die Königliche Slaatsregierung unsere obigen Be denken gegen den Gesetzentwurf der Erwägung werth erachten und un serer gehorsamsten Bitte: Diesen Entwurf, in soweit ec das fernere Bestehen des Deutschen Centralbuchhandels in Leipzig zur Unmöglich keit macht, wieder zurückzuziehen, wohlwollende Berücksichtigung nicht versagen wird, denn bei der Erledigung dieser Frage muß ja neben den unverkennbaren hochwichtigen Rücksichten auf die materielle Volks wohlfahrt auch deren finanzielle Seite unerläßlich in Betracht gezogen werden, da es über allen Zweifel erhaben ist, daß mit der Vernichtung dieser jetzt so blühenden Gewerbsbranche und aller durch ihr Bestehen bedingten Nebenzwcige, die Steuerkraft der Bewohner Sachsens und insbesondere Leipzigs, deren das Land gerade gegenwärtig so dringend bedarf, in einer jetzt noch kaum zu berechnenden Weise geschwächt wer den wird und muß. Wir bemerken schließlich noch, daß wir, wenn wir mit dieser dringenden Vorstellung der uns obliegenden Pflicht der Fürsorge unserer Mitbürger nachgekommen zu seyn glauben, zugleich auch einem Anträge des hiesigen Stadtverordneten-Collegiums, welcher auf Schritte zur Abwehr der unserer Stadt durch die beabsichtigte Preß- gesehgebung drohenden materiellen Nachtheile gerichtet ist, entsprochen haben. Leipzig, den 29. October 1850. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Ein iicucr Beitrag zur „Schleuderet". Ein in Oberbayern wohnender Kunde bezog von einer Augsburger Buchhandlung die Real-Encyclopädie von Manz. Nach Ablauf des Jahres wurde ihm, wie es allgemein üblich ist, eine Rechnung zuge sandt, die aber den erwünschten Zweck nicht erfüllte; man sah sich des halb nach einem Zeiträume wiederum veranlaßt, an die Zahlung des betreffenden Betrags zu erinnern, und da dieses nicht helfen wollte, setzte man die Mahnbriefe zeitweise in einem steigend ernstem Tone fort. Endlich, nach vielen ergangenen Aufforderungen, lief statt des Geldes ein Schreiben ein, worin unter Anderem gesagt wird: daß er (der betreffende Kunde) früher seine Bücher aus der Schiek- h o fe r'schen Buchhandlung in Freysing bezogen habe, und zwar unter sehr annehmbaren Bedingungen, nehmlich: portofreie Sendun gen, 20^> Rabatt und einen fünfjährigen Credit, und mache er dieselben Ansprüche an das betreffende Augsburger Geschäft rc. ic. dann legt derselbe zum Beweise seiner Behauptung eine Rechnung von der Schiekhofer'schen Buchhandlung bei, worauf zwei Werke, wie folgt, berechnet sind: 1 Gellowitz Pastoraltheologie fl. 4 fl. 3. 12 kr. tziello. 1 lixuori Iiomo opostol. fl. 3 fl. 2. 24 kr. bietlo. Dazu verdient noch bemerkt zu werden, daß liguori ein Netto-Artikel ist und Herrn Sch. selbst 2 fl. 15 kr. an Ort und Stelle, ohne das Porto, kostet.
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