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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1878
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18780916
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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3592 Nichtamtlicher Th eil. pfiehlt sich h alb jährliche Abrechnung über die fest bezogenen Artikel. Weil dies aber eine Verminderung des auf g a n z - jährigen Credit basirten Extra-Rabattes bei Baarbezug nothwendig zur Folge haben wird, so ist es billig, daß der Sortimenter hierfür durch Gewährung eines angemessenen Discont, oder (Meß-)Agio auf den Saldo der I. Hälfte des Rechnungsjahres entschädigt wird. Damit der Sortimenter das für den Absatz günstigere Wintersemester für sein Lager und namentlich für die Novitäten ungehindert ausnutzen kann, verlege man die jetzt sehr störende Remittendenarbeit und die Jahres abrechnung für das Commissionsgut in die Zeit von Mitte Mai bis Juli und schließe die Rechnung für Commis sionsgut mit Ende des ersten Kalender-Quartals, damit die Zeit bis Mitte Mai insbesondere für die letzt eingelaufenen Novitäten und die Fertigstellung der Conti noch frei bleibt. Ende Juli erfolgt dann gleichzeitig Saldirung des ganzjährigen Commissions-Conto und der halbjährigen Rechnung des (vom Januar bis Juni) fest Bezogenen. Die Saldirung des festen II. Semester- Conto (Juli bis December) erfolgt Ende Januar, letztere ohne Agio bez. Disconto. aä V. Die Generalversammlung werde Ende Juli oder Anfang August an einem Montage in Leipzig abgehalten; auch empfiehlt sich die Gründung von Provinzialvereinen, wo solche noch nicht bestehen, und die Abhaltung von Ver sammlungen in den Provinzial-Haupt- bez. Residenz städten kurz vor oder nach der Leipziger Versammlung, aä VI. Bemühung zur Durchführung der hierauf bezüglichen Eise nacher Beschlüsse, soweit dieselben als praktisch und aus führbar befunden werden. v. Zum Kapitel „Die Kolportage". Mein in Nr. 200 des Börsenblattes zur Aufnahme gelangter Artikel „Der Colporteur" hat sich mehrfach günstiger Anerken nung zu erfreuen gehabt. So geht mir jetzt wieder durch Vermitte lung der Redaction d. Bl. folgendes Schreiben vom 30. August d. I. aus einer größeren Stadt zu, welches drei Collegen daselbst unter zeichnet haben, und welches folgendermaßen lautet: „Dem Vers, des mit—r. Unterzeichneten Aufsatzes in Nr. 200 d. Bl. unseren herzlichsten Dank für die wahrheitsgetreue Schilderung der durch sogenannte Colporteure verursachten socialen Schäden, sowie für dieVorschläge zur Beseitigung derselben, Aushebung des freien Gewer bes und Wiedereinführung des Examens im deutschen Buchhandel. „Eine Petition in Ihrem Sinn und klaren Auffassung und Dar stellung der Situation an den Reichstag dürfte von bestem Erfolge begleitet sein, — also frisch ans Werk! — „Jeder ehrlich denkende Berufsgenosse wird Sie nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Gesammtwohles mit seiner Namensunterschrift bereitwilligst unterstützen. Collegialischen Gruß und Handschlag." (Folgen die Unterschriften.) So schmeichelhaft mir auch das Vertrauen der Herren ist, welche mich veranlassen wollen, mit einer derartigen Petition an den hohen Reichstag vorzugehen, damit der für das Publicum und auch für den rechtlichen Buchhandel so verderblichen Colportage mit allen mög lichen Blättern und Büchern durch alle möglichen Schwindler, Gauner und Betrüger wieder Einhalt gethan wird — denn wir sind durch die Freigebung des Buchhandels zu weit gerathen und müssen wieder zurückgehen —, so würde, meines Erachtens, die Initiative zu einer solchen Petition und resp. Denkschrift zunächst und am zweck mäßigsten und wirksamsten wohl dem Vorstande des Börsen vereins zu überlassen sein, dem ich hiermit die ganze An gelegenheit ans Herz legen möchte, überzeugt mit den ge ehrten Herren, die sich an mich gewandt haben, daß sicherlich jeder College, dem sein und überhaupt aller seiner Geschäftsgenossen Wohl und Wehe am Herzen liegt, gewiß gern den Börsenvereins- Vorstand ermächtigen wird, seinen Namen mit unter eine Petition zu setzen, durch deren Berücksichtigung und Erfüllung seitens der gesetzgebenden Gewalten auch unser so sehr heruntergekommener Buchhandel wieder mehr zu Ehren beim Publicum kommen könnte und würde. —r. Keine Begriffsverwirrung! „L. oooäitiou" heißt im buchhändlerischen Verkehr auf deutsch: Unter der Bedingung, daß ich das mit dieser Bezeichnung Er haltene entweder in bestimmter Frist zu rcmittiren berechtigt, oder gleich einer festen Sendung zur gehörigen Zeit zu bezahlen verpflichtet bin. Daraus folgt aber von selbst, daß bei vorhande ner Gegenrechnung ein Unterschied zwischen beiden Lieferungen nicht gemacht werden kann, was schon daraus hervorgeht, daß die ä ecm- ckiticm- wie die festen Lieferungen auf einem Conto, oftmals auf einer Factura, ja in einem Posten (wenn fest und L oouck. zu gleich) verrechnet werden. Es ist darum weder „Confiscation" noch „Verschaffung eines unrechtmäßigen Vortheils" auf Kosten der Hrn. Gebr. Henninger in Heilbronn, wie diese es in Nr. 209 d. Bl. zu bezeichnen belieben, wenn die Gläubiger der in Concurs gerathenen Zimmer'schen Buchhandlung auch die ä oouäitiou-Lieferungen, resp. das davon Abgesetzte für sich in Anspruch nehmen. Ohne Zweifel entscheidet hier der Stand des Zimmer'schen Contos bei deren Zahlungseinstellung. Hr. Zimmer konnte doch Forderungen gar nicht verkaufen, welche bereits durch Gegenrechnung ausgeglichen waren! — Ebenso fragt es sich, ob die remittirbaren Exemplare der unter der Firma Zimmer'sche Buchhandlung gelieferten Verlags artikel nicht zu deren Concursmasse gehören, wie denn überhaupt der Verkauf eines Verlags unmittelbar vor Ausbruch der Insolvenz unter Umständen anfechtbar sein kann. Darüber mögen Juristen entscheiden, jedenfalls aber deckt sich der kaufmännische Begriff „Commissionssendung" nicht mit dem, was nach buchhänd lerischem Usus unter „ü eonäition" verstanden wird. Die Frage ist von weitgreifendster Bedeutung und verdient daher an maßgeben der Stelle entschieden zu werden. —. Miscellcn. Erklärung. — Wie aus wiederholten an das Börsenblatt gelangten Einsendungen zu entnehmen ist, gehen manche Gläubiger der falliten Zimmer'schen Buchhandlung dahier von der An nahme aus, daß der von letzterer an die Hrn. Gebr. Henninger zu Heilbronn erfolgte Verkauf des Verlags zum Zwecke derBenach- theiligung der Zimmer'schen Creditoren abgeschlossen und vollzogen worden sei. Der Unterzeichnete Massepfleger sieht sich hierdurch zu der Erklärung veranlaßt, daß jene Annahme jeder Begründung entbehrt. Nur um eine spätere Verschleuderung des Verlags zu vermeiden, hatte der Cridar noch vor seiner Jnsolvenzanzeige den Verkauf bewirkt und dadurch lediglich im Interesse seiner Gläubiger gehandelt. Der erzielte Preis, welcher nach dem Urtheile Sachver ständiger als ein recht ansehnlicher bezeichnet werden muß, ist be reits an den Unterzeichneten ausbezahlt worden und bildet einen Bestandtheil der Activen der Masse. — Hiermit dürften mehrfache, in dieser Angelegenheit an den Unterzeichneten gerichtete Anfragen ihre Erledigung finden. Frankfurt a/M., 12. September 1876. vr. Foesser, Advocat.
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