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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1850
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1850
- Sprache
- Deutsch
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1850.^ 1381 Schotts Söhne in Mainz ferner: Rer^, , Op. 8. Oapriss sur un tbeme original p. plte. 45 kr. S«x^r, k' , Op. 36. kspertoire üss seunes pianistes. I4o. 24. Oun luan p. ?lt«. 45 kr. — — Op. 42. kou^uets üe Vleloüies p. plte. dlo. 24. Ovn lusn. I «. — — Op. 92. kleures üe Ooisirs, Oollectivn üe Vlorceaux sur ües Osnses lavorites p. plte. l4o. 15. /pnllersteln, lennx Oinü Polka. I4o. 16. 8trauss, OonanIieüer-VValaer. I4o. 17. lHucü, Oublin- VValaer. I4o. 18. OaöitLki/, Dublin-Walter ä 45 kr. OoriL, 1K.. Op. 55. Osprice brillant sur In kee sux Hose« p. ?lte. I N. 30 kr. kirnten, p., Op. 173. b'antaisie brillante nur 1a Pee aux koses p. Olts. 1 «. I-ocarpentier, 1k., Orinn-Orinn-Polka p. plte. 18 kr. Vieler, 1k., Op. >2. 8ebnen. Oieü f. 1 8t. m. plte. I4o. I. 18 kr. — — Op. 12. Oer Piscberknabe f. 1 8t. m. Ölte. I4o. 2. 18 kr. — — Op. 14. Oer fromme Kitter, f. 1 8t. m. Oste. 27 kr. Heiss, 6., Op. 4. 3 Oieüer f. I 8t. m. Oste. I ü. Hosellen, 8., Op. 116. .Anweisung für «Ins pianolorte-8piel. (dlou- velle Vletboüe üe piano.) 7 6. 12 kr. Op. 121. 2 b'antaisies brillantes sur le 8ongs ü'une nuit ü'ete p. plte. dlo. 1. Okoeur ües Oarües-Obssse. Vlo. 2. keve et 'pkeme variL. ä 1 kl. Schotts Söhne in Mainz ferner: Lingelee, ^., Op. 14. b'antaisie elügante >>. Violon avec plte. sur ües tuotil« üe I'op. One!« üe Oammermovr. I 6. 30 kr. — — Op. 25. b'antaisie ülegante sur üe» motils üe I'op. le Val ü'^nüorre p. Viol. av. Ölte. 1 6. 30 kr. Iliomas, 1k., Ouvertüre üe I'opera Oe 8ongs ü'uue nuit ü'ete, ä grsnü Orcbestre. 5 6. T. Trntttwci» (Guttentag) in Berlin. Dorn, 8, Op. 68. 4 üeutscbe Oieüer k. 8opran, eilt, 4'enor u. Lass. Partitur u. 8t. I 17^ 14^. üblert, I,., Op. 15. kbapsoüien s. plte. 171/z 14/. LlinAenderA, W-, Op. 20. ,,4ve kegina" l. 8opran, iklt, penor (solo) u. kass m. Orcbester. Part. u. 8t. 271/» 14/. ILuntre, O., Op. 5. 8angerebor. 16 leicbts Violetten s. 8opran, 41t, 4'enor u. kass. Part. I 5 14/. I-ösckkorn, 1k., Op. 22. 8erenaüe s. pfte. 15 14/. — -— Op. 23. 6 morceaux non üilüe. p. pfte. 14o. 1. Oa petits Vlarguerite. 15 14/. 14o. 2. öolero. 15 14/. 14o. 3. Os Oonüolier. 121^ 14/. Ho. 4. I4oeturne. 121/2 14/. 14o. 5. Oa Oracieuse. 171/2 14/. I4o. 6. Impromptu. 15 14/. laubert, VV., Op. 74. »Io. 3. ,.8itrt ein Vöglein." 14o. 4. I4acb- tigallensang f. 1 8t. m. pfte. a 15 14/. Op. 85. Nelancolie p. pfte. 20 14/. IVürst, 8., Op. 19. Ouo p. pfte. u. Volle. 1^5 14/. ichtamtli Die Presse und das Recht. Schon in einem früher» Artikel haben wir auf die Verfolgung tadelnd hingewiesen, welche sich in neuester Zeit gegen die Presse kund giebt. Die Presse soll büßen, was die Schlaffheit der Behörden und die Verkehrtheit der Regierungen verschuldet hat. Denn verkehrt muß cs genannt werden, wenn die Regierungen die Entscheidung über die Preßvergehen fast überall in Deutschland in die Hände ungeübter Geschworenengerichte (?) legten, und die Richter u. Staatsanwalts sind dafür verantwortlich, daß seit zwei Jahren der Presse alle Bubenstreiche auch da ungeahndet hingegangen sind, wo es noch Richter gab, die den Muth hatten, die bestehenden Strafgesetze auch auf die Preßvergehen anzuwenden. Auf die traurigste Berühmtheit macht inzwischen die Sächsische Regierung Anspruch, indem sie den Ständen ein Preßgesetz vorlegt, welches von ebenso blindem Hasse gegen die Presse, wie von befremd licher Unkenntniß ihrer Verhältnisse zeugt. Wenn dies aber in Sach sen geschieht, wo der Buchhandel seit zwei Jahrhunderten seinen Sta pelplatz hält, wie kann es dann verwundern, wenn andere Regierungen noch weniger die bestehenden Verhältnisse berücksichtigen? Keine frei lich spielt so hohes Spiel als Sachsen, denn der Annahme dieses Ge setzes muß die Auswanderung des wichtigsten Theilss des Leipziger Buchhandels, des Commissionsbuchhandels, auf dem Fuße folgen, und wie groß dieser Verlust für daü Land und für Leipzig sevn würde, hat eine weisere Regierung damals anerkannt, wo sie den Muth hatte, zu erst den Nachdruck in Deutschland unbedingt zu verbieten und dann wieder, als sie ein jährliches Opfer von beinahe tausend Thalern nicht scheute, um die Abrechnungen des Buchhandels in Leipzig zu erleich tern; ein Vortheil, der mit dem Nachtheil, von dem Sachsen durch dieses Gesetz bedroht wird, gar nicht in Vergleichung zu bringen ist. Man steift sich auf die Lehre von der Mitschuld der Verbreiter buchhändlerischer Erzeugnisse und verstockt sich gegen die Einsicht, daß diese auf die Erzeugnisse der Presse nur in soweit Anwendung leidet, als von deren Herstellung und Veröffentlichung die Rede ist, daß aber nicht mehr davon die Rede seyn kann, wo das Buch lediglich als Waare erscheint, d. h. in der Hand des Druckers, des Sortimentsbändlers und des Eommissionairs. Das Buch ist eine Münze, die falsch seyn kann, aber nicht nothwendig falsch ist, und obwol jeder Münzvecständige die cher Th eil. Fälschung erkennen kann, so ist doch Niemand verpflichtet, Kenner zw se»n, und wird sie in Verkehr gebracht, so wird nicht Der, welcher sie in gutem Glauben ausgiebt, sondern nur der Falschmünzer und Der bestraft, der sie als falsche Münze kannte und dennoch ausgab. Durch ein literarisches Erzeugniß kann der Verfasser ein Verbrechen begehen, indem er es schreibt, der Verleger, indem er mit voller Kenntniß seines verbrecherischen Inhaltes es veröffentlicht; jeder Dritte kann der Mit schuld erst dann bezüchkigc werden, wenn durch ein rechtskräftiges ge richtliches Erkenntniß der verbrecherische Inhalt festgestellt ist. Jede weitere Erstreckung steht mit der Natur der Sache und mit dem Ge setz selbst in Widerspruch, denn ist die Censur abgeschafft, so dürfen auch so wenig ein Drucker als ein Commissionär und ein Sortiments händler zu Eensoren bestellt werden. Ecnsur ist aber jedes Urtheil über ein Buch, welches nicht auf einem Richterspruch beruht. Ein zweiter Grund liegt in der physischen Unmöglichkeit, dem Ge setz zu genügen. So kann nach einer vernünftigen Anschauung der Verhältnisse kein Drucker als solcher für die in seiner Werkstatt ge druckten Werke verantwortlich gemacht werden. Denn ist die Ofsicirr auch nur einigermaßen bedeutend, so ist er außer Stande, die von ihm gelieferten Werke zu lesen, viel weniger steht ihm ein Urtheil darüber zu; auch ist es durchaus nicht seines Amtes und Berufs, den Inhalt der bei ihm gedruckten Bücher zu kennen, sondern für schönen und rich tigen Druck zu sorgen. Zu dem Unmöglichen ist aber Niemand gehal ten und schon aus diesem Grunde ist die Verantwortlichkeit der Dru cker, wenn sie nicht zugleich Verleger sind, wider die Vernunft und wi der eine gesunde Gcsetzgebungspolitik. Sie kann auch gar keinen an dern Erfolg haben, als daß in Zukunft außer Landes gedruckt und ge fährliche Bücher, wie vordem in Oesterreich, eingeschmuggelt werden und nur um so nachtheiliger wirken. In einer noch ungünstigem Lage sind die Sortimentshändler, sobald ihnen zugemuthet wird, eine weitere Verantwortlichkeit als die zu übernehmen, daß sie während einer gewissen kurzen Frist solche Bü cher nicht verkaufen, die in Folge eines Straferkenntnisses öffentlich und allgemein verboten sind. Wollte man auch annehmen, der Sor timentshändler vermöge ein irgend umfassendes Geschäft persönlich zw besorgen, so ist es doch eine reine Unmöglichkeit, auch nur die Titel der Literatur von drei Jahren, die regelmäßig in der Form von Novitäten,
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