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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1859
- Sprache
- Deutsch
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Gewicht übereinstimmend befunden, so hat die Postverwaltung einen nach der Eröffnung sich etwa ergebenden Mangel nicht weiter zu vertreten, ausgenommen bleibt hiervon der §. 28. gedachte Fall einer durch verzögerte Beförderung oder Bestellung bedingten Ent schädigung. Die ohne Einspruch erfolgte Annahme eines Gegenstandes be gründet die Nermuthung, daß bei der Auslieferung derselbe äußer lich unverletzt, und das ermittelte Gewicht übereinstimmend befun den worden ist. §. 31. Die Rcclamation wegen Verlustes oder Beschädigung muß s) rücksichtlich der §. 24. 1. bis gedachten Briefe und Post- stückc innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an, k) in Betreff des Reisegepäckes (§.24. 5.) sofort nach Ankunft der betreffenden Post am Bestimmungsorte, beziehentlich bei Wie deraushändigung des Gepäcks bei Verlust des Rcclamationsrcchts erfolgen. Die Reclamation kann in den Fällen unter ->. und b. bei der Localpostanstalt der Aufgabe oder Bestimmungsstation, in dem Falle unter auch bei der Oberpostdirection oder bei dem Finanzministe rium angebracht werden. §. 32. AnsprücheandicPostvcrwaltung,welche imRechtswege verfolgt werden sollen, sind gegen den Staatssiscus zu richten. §. 33. Hinsichtlich anderer als der §.24. 1. bis mit ö. ausgcführ- tcn, der Post zur Beförderung übergebenen Gegenstände, nament lich rücksichtlich unbeschwerter, nicht recommandirter, auch nicht zur erpressen Bestellung empfohlener Briefe, ingleichen der Briefe mit nicht declarirter Wertheinlage, findet ein Entschädigungsanspruch weder wegen Verlusts, noch wegen verzögerter Beförderung oder Be stellung gegen den Fiscus statt. §. 34. Auch in Ansehung der im §. 24. genannten Gegen stände ist die Postvcrwaltung von jcderErsatz-odcrEntschädigungs- Verbindlichkeit befreit, l) wenn der Verlust oder die Beschädigung des fraglichen Ge genstandes durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders veranlaßt oder im Falle der Beschädigung oder verzögerter Beförderung die Be förderung ausdrücklich oder nach allgemeiner (reglementsmäßiger) Bestimmung auf Gefahr des Absenders erfolgt ist; 2) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch äußere un abwendbare Gewalt oder durch Zufall herbcigeführl worden ist, wo hin jedoch Raub und Diebstahl nicht gezählt werden sollen. §. 35. Die im vorstehenden Abschnitte über die Gewährleist ung der Postanstalt getroffenen Bestimmungen leiden unbedingt auf Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufgegcben sind und in demselben verbleiben (rein interne Sendungen) Anwendung. Dagegen ist s) bei Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufge gcben und nach Orlen des Deuksch-Ocsterrcichischen Postvcreins be stimmt sind (Postvcreinsscndungen), den Bestimmungen des Post- vcreinsvertrags nachzugehen, auch wenn sich der Verlust oder die Beschädigung innerhalb des Sächsischen Postbezirks ereignet hat, während k) bei Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufgc- gebcn und nach Orten des Postvercins-Auslandes bestimmt sind, ->») wenn der Verlust oder die Beschädigung innerhalb des Sächsischen Postbczirks sich ereignet hat, die Bestimmungen dieses Gesetzes, bb) wenn der Verlust oder die Beschädigung außerhalb des Sächsischen Postbczirks erfolgt ist, die dcßhalb bestehenden Verträge maaßgcbcnd sind, in deren Ermangelung aber die diesseitige Post- vcrwallung den Absender, welcher seinen Schädenanspruch gegen die fremde Postverwaltung geltend machen will, auf Verlangen hierbei, so weit möglich, zu unterstützen hat. IV. Strafbestimmungen. §. 37. Wer (außer in den §§. 4., 5., 6. und 36. nachgelasse nen Fällen) Briefe befördert, verfällt in eine Geldbuße von 1 bis 20 Thalern. §. 38. Eine Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern trifft denjeni gen, der gewerbsmäßig mit unterwegs gewechselten Transportmit teln Personen oder Frachtstücke von je unter 100 Pfund (vergl. §.7. oben) für andere befördert oder zur Beförderung übernimmt, oder das gesetzliche Verbot durch das Jneinandergreifen verschiedener Transportgelegcnheiten, worunter jedoch der Anschluß von Eisen bahn- und Dampfschiffverbindungen unter einander, inglciche» die zum Anschluß an solche bestimmten, für sich selbst ohne Wechsel der Transportmittel betriebenen Unternehmungen nicht begriffen werden sollen, Übertritt. §. 39. Wer durch irgend welche Handlung oder Unterlassung der Post die ihr zukommenden Beförderungs- oder sonstigen Ge bühren mit Ausschluß des Personengeldcs ganz oder theilweise hin- tcrzicht, d. h. eine Porto- oder Gebührenhinterzichung begeht, (vergl. Abschnitt I.), hat den achtfachen Betrag der hintcrzogencn oder ver kürzten Gebühren, in keinem Falle aber weniger als Einen Thalec als Strafe zu erlegen. §. 40. Die §. 39. angedrohte Geldbuße ist, wenn die Hinter ziehung mit der Aufgabe einer Sendung zur Post verbunden ist, mit dieser Aufgabe für verwirkt zu achten. §. 42. Neben den nach §§.37. bis 40(41.). verwirkten Geld bußen ist in jedem Falle die der Postcasse entzogene Gebühr nachzu zahlen. §. 49. Wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes rechts kräftig in Strafe vcrurtheill worden ist, dasselbe Vergehen, wegen dessen ihm diese Strafe auferlegt wurde,anderweit begeht, ist milder doppelten und in jedem weiteren Wiederholungsfälle mit dem vier fachen Betrage der, abgesehen vom Rückfalle, verwirkten Strafe des neuen Vergehens zu belegen. Der Rückfall verliert die Eigenschaft eines Strafcrhöhungs- grundes, wenn seit Verbüßung der Strafe wegen des früheren Ver gehens bis zur Verübung des neuen der Zeitraum von mindestens einem Jahre verflossen ist und der Angeschuldigte in dieser Zeit das selbe Vergehen nicht begangen hat. Wenn das neue Vergehen von der Art ist, daß für dasselbe der in §§.39. (und 41.) am Ende geordnete Minimalbctrag verwirkt sein würde, so tritt für den ersten Wiederholungsfall eine Geldbuße von wenigstens Zwei und in jedem weiteren Wiederholungsfälle von wenigstens Vier Thalern ein. §. 52. Der Anspruch der Postanstalt auf HInterzogene Post gebühren erlischt, wenn er innerhalb eines Jahres von erfolgter Uebertrelung an nicht geltend gemacht wird. Vergehen gegen dieses Gesetz verjähren in einem Jahre. V. Ver fahren i n Po ststraffa chen. §. 54. Die erste Instanz in Pvststrafsachen ist die Oberpost direction. Dieselbe führt die Untersuchung gegen Angeschuldigle, ertheilt die erste Entscheidung und leitet die Vollstreckung der Ent scheidung ein. §. 59. Die Sachen, welche Gegenstand einer Postübcrtret- ung sind, können in Beschlag genommen und so lange zurückge halten werden, bis die hinlerzogenen Postgebühren, Geldbußen und Kosten entweder erlegt, oder durch Eaution sicher gestellt worden sind, oder die Freisprechung des Angeschuldigten erfolgt ist. Die wegen einer Postübertcctung mit Beschlag belegten Briefe 182*
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