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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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M 73, 8. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1155 schieden verneint werden. Der Eours des Thalers, der Anfangs dieses Jahres fast pari (1 st- 50 kr.) stand, war Anfangs Mai 2 fl. 30 bis 40 kr. Wer bürgt uns dafür, daß nicht ein ähnliches oder noch stärkeres Steigen im Laufe der nächsten zehn Monate ein- trcte? Nehmen wir nun beispielsweise an, der Thalercoucs stelle sich in den drei ersten Monaten von 1860 auf durchschnittlich 3 fl., so hätte nach jener Uebereinkunft der oestcrc. Sortimenter für ein 1 Thlr. netto (Ladenpreis 1^ Thlr.) kostendes Buch, nach Abzug des vom Verleger zu tragenden ^fl. oder bei obigemEourse 5 Sgr., diesem noch zu bezahlen 25 Sgr., deren Anschaffung ihn 2^ fl. kosten würde. Eingenommen hat derselbe aber für jenes Buch zum Ladenpreise von 1'LThalern, da er den Thaler nicht höher als s 2 fl. rcducircn darf, nur 3 fl., und als Bruttovcrdienst würden also dem oesterr. Sortimenter nur 16UA» bleiben oder 5 Sgr. vom Thaler. Daß dieser Nutzen nicht genügend ist, um davon alle Handlungs- spcscn, Verluste rc. bestreiten und dabei leben zu können, bedarf für Buchhändler keines Nachweises. Wir folgern daraus, daß bei etwaiger bedeutenderen Erhöhung des Thalercourses über 2 fl., trotz der in der Uebereinkunft vorgesehenen Thcilung der Differenz: ») die oesterr. Sortimenter, um existiren zu können, genöthigt sein würden, ihren Abnehmern den Thaler über 2 fl. zu berechnen, möge nun dies stillschweigend geschehen, oder infolge einer üicsfall- si'gen Erklärung; b) daß diejenigen oesterr. Soctimcntshandlungen, welche ihr gegebenes Wort streng erfüllen wollten und trotz des gestiegenen Eourses ihren Abnehmern den Thaler fortwährend mit 2 fl. berech nen würden, in der Ostcrmesse 1860 nicht im Falle sein dürften, die Verleger zu bezahlen, sofern sie nicht sonstige Mittel besitzen, oder, wenn sic im Besitze von Mitteln sind, sofern sie nicht dem neu entdeckten Principe huldigen, daß man Schulden an die Verleger nur dann zu bezahlen verpflichtet sei, wenn dies vom Gewinne des laufenden Jahres geschehen könne; o) daß daher oesterr. Sortimenter wegen der Unsicherheit, wie die oesterr. Geldvechältnisse sich gestalten dürften, eine Verpflichtung zu einer bestimmten Reduction des Thalers für die Dauer von 7 Monaten nicht eingehen können, ohne den Vorbehalt einer Auf hebung der Uebereinkunft je nach den Eoursverhältnisscn, gewissen hafte Männer daher sie pure zu unterschreiben Bedenken tragen dürften. Diesen inneren Gründen der Unausführbarkeit jener Vorschläge reihe sich noch ein weiterer den Geschäftsbetrieb betreffender an, auf den ein bedeutender oesterr. Sortimentsbuchhändler, der auch unseren obigen Bedenken beipflichlete, uns aufmerksam gemacht hat. „Mit dem besten Willen", äußerte er, „könnte unsere Handlung die Reduction des Thalers zu 2 fl. nicht durchführen, wenn nicht sämmlliche Verleger jener Uebereinkunft bciträten. Wegen des häufigen Wechsels der Eourse können wir die Sortimentsbücher ^ nicht in oesterr. Währung, sondern müssen sie nach Thalerprei- scn auszeichnen, die erst beim Verkaufe zum jeweiligen Eourse in oesterr Währung übertragen werden. Würde nun eine Anzahl Verleger der Uebereinkunft nicht beitretcn, so müßten zweierlei Re duktionen beim Verkaufe cintreten; die Bücher der nicht beigetre- tcncn wären nach dem Tagescourse, die Bücher der bcigctretenen zu 2 fl. zu reduciren. Das den Verkauf besorgende Personal müßte daher stets ein Verzeichniß bei der Hand haben, in welchem es bei jedem einzelnen Buche nachzusehen hätte, ob dessen Verleger der Uebereinkunft bcigerreten ist oder nicht. Wie kann nun der Chef eines Geschäftes, namentlich mit zahlreichem Personale für den Sortimentsverkauf, dafür einstehen, daß sämmtliche Gehilfen beim Verkaufe jedes Buches jenes Vcrzcichniß nachschlagcn, was schon der Zeit wegen häufig unmöglich sein dürfte! Gleich bei der Aus zeichnung die Bücher von den der Uebereinkunft beigetrctenen Ver legern besonders zu bezeichnen, wäre zwar wohl hinsichtlich der von jetzt an cintrcffendcn thunlich. Nach der Uebereinkunft würden aber auch alle auf laufende Rechnung bereits cingcgangcnen, sowie die disponirten Artikel zu 2 fl. zu reduciren sein, und da von diesen vieles zur Ansicht abgegeben ist, wovon manches Buch später zu rückkommen dürfte, so würde selbst die große Arbeit des Durcharbei- tens des Lagers, um bei den schon vorliegenden Büchern der der Uebereinkunft beigetrctenen Verleger jene Bezeichnung nachzutra- gen, die Führung und das jedesmalige Nachsehen einer solchen Der- legerliste nicht entbehrlich machen." Dazu käme noch ferner die sehr peinliche Situation, in welche eine verschiedene Reduction den Sortimenter seinem Abnehmer ge genüber versetzen müßte. Ein Kunde verlangt zugleich zwei Bücher, deren gleichen Preis s 2 Thlr. er aus der Allgemeinen Zeitung sich bemerkt hat. Das eine dieser Bücher ist nun bei einem Verleger erschienen, der der Uebereinkunft beigetreten ist, das zweite bei einem Verleger, der sich ihr nicht angeschlossen hat. Für das erste hätte daher der oesterr. Soctimentshändler infolge der Uebereinkunft 4 fl. zu verlangen, für das zweite aber müßte er, wenn nach dem Tages- : course der prcuß. Thaler sich auf 3 fl. stellte, 6 fl. fordern. Wird dies der Kunde sich gefallen lassen und wie soll der Sortimenter ihm die Ursache dieses bedeutenden Unterschiedes befriedigend erklären? Wäre somit dem Sortimenter, der beim Eourse von 3 fl. das nicht in dieUcbcreinkunft fallende Buch unmöglich um 4 fl. abgeben könnte, übel zu nehmen, wenn er zur Vermeidung von Eollisionen mit sei nen Abnehmern im vorliegenden Falle und in allen Fällen, wo der gleiche Abnehmer Bücher von beiderlei Verlegern bestellt, mit Be wußtsein die Uebereinkunft durchlöcherte und auch die in der Ueber einkunft begriffenen Artikel zum Tagescourse reducirte? Da nun aber wohl nicht anzunehmen ist, daß alle, oderauch nur die Mehrzahl der deutschen Verleger jener Uebereinkunft bei treten werden, so dürfte die strenge Durchführung der Reduction zu 2 fl. um so zahlreichere Ausnahmen erhalten. Daß überhaupt jede Uebereinkunft mißlich ist, bei der der Car- dinalpunkt nicht controlirt werden kann, sei nur beiläufig bemerkt. Die derUebereinkunft beigetrctenen Verleger können etwa Nachsehen, ob in den Ankündigungen, die sic in Wiener Blätter cinsenden, die Reduction zu 2 fl. eingehalten ist. Die oesterr. Provinzialblättec aber haben wohl wenige Verleger Gelegenheit einzusehen, und wie die Preise nicht angezeigter Bücher reducirt werden, kann der Ver leger niemals ermitteln. Wenden wir uns nun auch zu den Verlegern, so ist nicht zu verkennen, daß im Allgemeinen bei billigeren Verkaufspreisen ein größerer Absatz zu hoffen wäre, als bei höheren. Ob aber der zu hoffende Mehrabsatz in Oesterreich die Opfer, welche die Verleger nach der Uebereinkunft zur Erzielung billigerer Verkaufspreise zu bringen hätten, ausgleichen werde, kann Niemand Voraussagen. Es würde sich dies auch nach der Qualität des Verlags sehr ver schieden gestalten. Ebenso würde das Verhältniß des Opfers zu den Produktionskosten bei einzelnen Artikeln ein ganz verschiedenes sein. Manche Artikel würden dieses Opfer wohl vertragen können. Bei manchen anderen Büchern aber mit sehr billigen Verkaufspreisen, bei billigen Journalen, namentlich wenn durch lithographischen oder Kupferdruck herzustellende Beilagen bcizugeben sind, wird der Ver leger zu rechnen haben, ob es nicht vortheilhafter für ihn ist, we niger zu drucken und zu verkaufen, als jenem Abzüge sich zu unter werfen sammc allen seinen Chancen, zu welchen wir besonders rech- ' nen, daß nicht nur eine bedeutendere Eourscrhöhung, sondern auch andere Gründe dem oesterr. Sortimenter, selbst bei dem besten Wil len, ganz unmöglich machen dürften, die Reduction auf 2 fl. ein zuhalten. Machen wir uns übrigens keine Illusionen über den Absatz 160'
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