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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185905288
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
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1094 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 68. 28. Mai. I) An das Hohe königliche Ministerium der Justiz in Dresden. . Dem Hohen Ministerium der Justiz erlaubt sich der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand des Böcsenvereins der deutschen Buch händler zu Leipzig im Interesse des gesummten sächsischen wie deutschen Buchhandels nachstehende unterthänigste Vorstellung zu überreichen. Der deutsche Buchhandel und der mit ihm in engerem Verkehre stehende auswärtige besitzt in dem „Börsenblatte für den Deutschen Buchhandel", wovon eine Nummer zur geneigten Kenntnißnahmc hier beiliegt, ein Organ, welches wegen der darin ver tretenen geschäftlichen Interessen unter den Buchhändlern die allgemeinste Verbreitung Hai, und daher nicht nur in Sachsen und in einem oder einigen andern deutschen Landern, sondern soweit, als der deutsche Buchhandel mit dem Auslände in Geschäftsverkehr steht, alle Gegenstände verbreitet, welche den in diesem Verkehre Stehenden zu wissen nothwcndig sind. Denn alle Erscheinungen im Gebiete des Buch-, Musikalien- und Kunsthandcls werden durch dasselbe bekannt gemacht und alle geschäftlichen Notizen, VcrkaufSancrbictungen und Gesuche nach bestimmten Artikeln finden darin ihren Platz. Dabei genießt es als ein unter Oberaufsicht des Vereinsvorstandcs redigictes, in Leipzig, dem Mittelpunkte des deutschen Buchhandels, erscheinendes amtliches Vcreinsorgan und namentlich auch dadurch ein besonderes Ansehen, daß die Veröffentlichung der neu erschienenen Vcrlagsartikcl in dem amtlichen Verzeichnisse nach bestimmten, von dem Vorstande des Börsenvereins ausgestellten Grundsätzen, deren Durchführung von demselben überwacht wird, erfolgt. So sehr es nun auch das Bestreben des Vorstandes gewesen ist, jede den Buchhandel betreffende Angelegenheit in das Bör senblatt aufzunchmen, um sie zur Kenntniß in den weitesten Kreisen zu bringen, so hat dies doch namentlich nicht mit den gerichtlichen Anzeigen über die Eoncurs-Eröffnung zum Vermögen eines zahlungsunfähigen Buchhändlers und mir den Edictalladungen zu den An- meldetermincn gelingen wollen. Wenn auch der Redacteur die Leipziger Zeitung deshalb durchliest, so kann ihm doch aus irgend welchen Gründen eine oder die andere Bekanntmachung und Vorladung entgehen. Wie viele Zeitungen des Auslandes gibt es aber, welche demselben gar nicht zu Gesicht kommen, und, wenn sic ihm zur Hand wären, aus Mangel an Zeit nicht gelesen werden könnten! So oft nun das Falliment eines Buchhändlers nicht in dem Börsenblatte angezeigt wird, ist ein bedeutender Nachlheil für einen großen Theil des Buchhandels damit verbunden. Denn wenn auch die betreffenden Eoncursgerichte es nicht versäumen, außer den gesetzlichen und amtlichen Blättern noch einige weit verbreitete Zeitungen zur Insertion der betreffenden Bekanntmachungen zu wählen, so kommt dieses doch alle Mal nur denjenigen zugute, welche diese trotz aller Verbreitung doch immer ihren bestimmten Leserkreis habenden Blät ter lesen, und der bei weitem größte Theil der Buchhändler bleibt ohne Kenntnis von der eingetrelencn Zahlungsunfähigkeit, die er unbe dingt erfahren hätte, wenn die Bekanntmachung und Vorladung in dem Börsenblatte abgcdruckt worden wäre. Bei derEigenthümlichkcit des buchhändlerischen Geschäftsverkehrs bezieht, was bei keinem andern Geschäftszweige startsindet, jeder Verkäufer (Sortimentsbuchhändler) seine Waare aus denselben Bezugsquellen (Verleger) und jeder Verleger ist daher aufdicselbcn Verkäufer angewiesen, wie andere Verleger. Hieraus folgt, daß im Buchhandel die Gesammiheit mehr als irgendwo bei jeder geschäftlichen Veränderung bethciligt ist, die einen ein zelnen Buchhändler betrifft, daß daher auch ein Fachorgan wie das Börsenblatt geradezu unentbehrlich ist, daß dasselbe wie eine gedruckte geschäftliche Eorrespondcnz betrachtet und jederzeit mit einer Sorgfalt gelesen wird, wie sie auf keine andere Zeitung verwendet werden kann. Dazu kommt, daß schon von einigen Behörden die Concucseröffnungen und Edictalladungen zu den Anmcldctcrminen, welche Buächänd- ler betreffen, zur Insertion in das Börsenblatt eingesendet werden, so daß der Leser desselben bereits gewohnt ist, in dem betreffenden Theile darnach zu suchen. Daher ist für den Buchhandel, soweit der inländische und ausländische sich um den Organismus des deutschen Buchhandels gruppirt, jede Veröffentlichung der eröffneten Eoncurse und Edictalladungen in andern Blättern, als im Börsenblatt? ent behrlich, wahrend die Einrückung in dieses Blatt von der entschiedensten Wirkung und von einer Wichtigkeit ist, welche am klarsten sich Herausstellen wird, wenn wir auf die Nachtheile für den Buchhandel Hinweisen, welche aus dem Nichtcinrücken solcher Publicationcn in sein oft benanntes Organ entstehen. Diese Nachtheile sind mannichsach und erheblicher als für andere Geschäftsbräuchen. Während die Gläubiger von sonstigen kaufmännischen Geschäften durch Unbekanntschaft mit dem gerichtlich festgestellten Anmeldcterminc meist nur die Möglichkeit einer rechtzeitigen Anmeldung ihrer Forderungen bei dem Ereditwesen verlieren, entgeht dem Buchhändler auch die Möglichkeit, sein wirkliches Eigenlhum zu rechter Zeit zu reclamiren und mit dem Versenden seiner Neuigkeiten an die in Eoncurs gcrathenen Fir men cinzuhaltcn. Es beruht dies auf dem cigenthümlichen Organismus des deutschen Buchhandels. Der größere Theil der deutschen Buchhändler steht nämlich, wie gesagt, in einem unmittelbaren Verkehre mit einander und mit den Buchhändlern des Auslandes, die sich dem deutschen Geschäftsverkehr angeschlossen haben; dieser besteht in dem gegenseitigen Zusenden der neuerschicncnen Verlagsartikel, in dem „a Eondition Versenden" und in dem „in Commission Geben" größerer Quantitäten von Verlagsartikeln an den Hauptstapel plätzen des Buchhandels. Fast jeder Buchhändler, welcher an das Publicum einzelne Bücher verkauft oder den Absatz der Verlagswerkc vermittelt, ist im Besitz einer mehr oder weniger großen Anzahl fremder Verlagsartikel, die ihm von den Verlegern als Neuigkeit (pro no- vitate) oder s Eond. zugesendet worden oder die er mit Erlaubnis des Verlegers selbst nach Verlauf des Abrechnungstcrmineö auf dem Lager behalten hat, weil er »och einen Absatz für dieselben zu erzielen hoffte (Disponent)?»), Zu diesen Artikeln steht ec nur in der Eigenschaft als Eommissionär, indem dieselben das Eigenthum der zusendenden Firmen verbleiben. Und dieses Verhältnis setzt sich in steter Erneuerung fort, weil das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 3l. Deccmber läuft, die Saldirung für diesen Zeitraum aber erst zur Ostermcsse des folgenden Jahres stattfindek. Da nun erst in der Ostcrmesse die Zahlungsunfähigkeit eines Buchhändlers auch dann be kannt zu werden pflegt, wenn derselbe inzwischen in Eoncurs gerathen ist, so hat derselbe in den meisten Fällen vom 1. Januar bis zu der zuweilen erst gegen Ende Mai fallenden Ostermesse die Artikel der deutsche» Verleger „auf neue Rechnung" fortbezogen, unter denen sich die oben benannten Kategorien befinden. Mag es nun sein, daß die wirklich fällige Forderung einzelner Verleger an den Ecidar eine sehr geringe ist, so wird in den meisten Fällen es dem Eigcnthümer der in Commission gegebenen Verlagsartikel nicht gleich gültig sein, sein Eigenthum zurückzuerhaltcn, noch wichtiger wird es ihm aber sein, daß er nicht aus Unwissenheit mit dem Zustande der betreffenden Buchhandlung fortfährl, seine neuen Artikel derselben zuzusenden und überhaupt das Ereditiren fortsetzt, selbst einem be reits länger nicht mehr solventen Gläubiger gegenüber. Wir halten demgemäß dep Wunsch für gerechtfertigt, daß eine Anweisung an die betreffenden Gerichte ergehe, bei welchen die Concucseröffnungen gesetzlich stattzusinden haben, die auf die eingelretene Insolvenz von Buch-, Musikalien - und Kunsthändlern und den Anmeldetermin bezüglichen Bekanntmachungen an das Börsenblatt für den Deutschen
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