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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1910
- Strukturtyp
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- 1910-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1910
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- Deutsch
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eine fühlbare Verminderung eingelreten wäre. Sie läßt übrigens auch eine Stimmung erkennen, die einer Achtung vor den europäischen Urheberrechten sehr feindselig gegenübersteht. Anderseits besteht die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten unter Nichtachtung der formellen Rechte der Aus länder immer noch fort. Die Syndikatskammer der fran zösischen Verleger hatte uns im letzten Februar beauftragt, eine Reise nach London zu unternehmen, um diese so ernste Frage zu untersuchen. Wir haben äe visu die unglaub liche Bedeutung und Mannigfaltigkeit der unrechtmäßig aus den Vereinigten Staaten importierten Bände und Werke sest- stellen können, über die einer unserer englischen Kollegen, Herr Harris, von seiner kürzlichen Reise nach Kanada unter Hinzufügung der uns von ihm mitgeteilten interessanten Auskünfte berichtet hatte. Alle einigermaßen bedeutenden europäischen Werke werden beständig von kanadischen Firmen in Toronto geliefert, die beträchtliche Niederlagen ungesetzlicher Ausgaben unterhalten. Die Reisenden durchstreifen das Land nach allen Richtungen, begeben sich in die zahlreichen Gemeinden und sammeln große Aufträge für alle im Katalog großer Firmen der Vereinigten Staaten ausgeführten Bücher. Die Gewohnheit dieser Importe ist im Laufe der letzten fünfzig Jahre zu einer stehenden geworden, nachdem sie übrigens lange unter Genehmigung der Regierung ausgeübt wurde. Man muß sich in der Tat erinnern, daß das eng lische Gesetz von 1842, von welchem Zeitpunkte an für Kanada der Grundsatz des künstlerischen Eigentums datiert, im Dominium die Einfuhr englischer, in den Bereinigten Staaten verlegter Werke nicht unterdrückte. Diese Einfuhr dauerte fort, ohne den britischen Provinzen Nord-Amerikas im geringsten unangenehm zu sein, denn diese verbotenen Aus gaben kosten ihnen viel weniger als diejenigen, die von den Buchhändlern Englands verkauft werden Kanada unternahm sogar in London sehr dringende Schritte, um diese Erschei nungen frei beziehen zu können, und am 7. Juli 1868 hob ein königliches Reskript -alle Verbote gegen die Einfuhr der im Auslande heigestellten Nachdrucke von im Vereinigten König reich geschützten Werken« auf. Es wurde damals vereinbart, daß Kanada an der Grenze einen Zoll vou 12,S Prozent aä valorow erheben sollte, der dem Versasser des nachgedruckten englischen Werkes zu vergüten war. Dieses allgemein Roreigv Reprints Lot genannte System wurde 1894 wieder abgeschafft; wir finden darin aber den sozusagen gesetzlichen Ursprung der amerikanischen Einfuhr, die heute noch lebhafter als je be trieben wird. Wir müssen hinzufügen, daß diese übrigens durch die enge Nachbarschaft der beiden Länder, durch die 3000 Meilen lange gemeinsame Grenze, durch die häufigen Be ziehungen zwischen den beiden Ländern ganz außerordentlich erleichtert wird, und viele Kanadier lassen ohne einen Ge danken an Unrecht aus den Vereinigten Staaten Werke kommen, die sie sich nicht leicht in Kanada selbst verschaffen können. Sie beharren einfach bei einem sehr alten Gebrauch und wissen nicht, daß sie die Rechte ausländischer Verleger verletzen. Von den 110 OVO Dollars, die den offiziellen Gesamt betrag der während des letzten Jahres nach Kanada ein geführten Mufikalien repräsentieren, kamen nahezu zwei Drittel, d. h. ungefähr 350 000 Francs, aus den Vereinigten Staaten. Allerdings bezieht sich ein bestimmter Teil dieser Einfuhr auf rein amerikanische Werke oder auf solche, die in keinem Lande das Ooxxrixbt besitzen. Nichtsdestoweniger ist die Bedeutung der unter Verletzung der europäischen Ur heberrechte verkauften Werks noch sehr beträchtlich. Art des einzuschlagenden Verfahrens. — Die Geltendmachung der Rechte der unionistischen Verleger in Kanada scheint mehrere einzelne Handlungen zu fordern: 1. Übereinkommen mit der kanadischen Regierung, um das Eindringen amerikanischer Einsuhr in das Gebiet zu verhindern. Eine ununterbrochene Überwachung dieser ungeheuren Grenze ist praklisch undurchführbar. Bücher und Noten können gegenwärtig an Hunderten von Stellen hereinkommen, und man könnte nicht daran denken, allen kanadischen Zoll ämtern zur Pflicht zu machen, zwischen Ooxz-rigbt-Werken und solchen, die es nicht sind, zu unterscheiden. Die Verhältnisse würden dann bedeutend erleichtert werden, wenn es möglich wäre, von der Regierung eine Beschränkung der Noten- und Bücher-Einfuhr auf eine kleine Anzahl Zollämter zu erlangen, was übrigens schon in Frankreich der Fall ist. Es würde zu diesem Zwecke genügen, die Werke aus der Berner Union in die Liste der -verbotenen Waren« aufzunehmen, welche übrigens schon die Neudrucke der kanadischen Copyright-Werke und die Reproduktionen der englischen, in Kanada geschützten Werke enthält. Dadurch würde ein sehr wirksames Mittel zur Unterdrückung der amerikanischen Nachdrucke in die Hände der europäischen Verleger gegeben. Da die Waren dann nur noch mit der Eisenbahn nach Kanada eindringen könnten (infolge der geringen Anzahl fahrbarer Straßen), so würden die ungesetzlichen Ausgaben der amtlichen Zoll kontrolle nicht mehr entgehen. Herr Harris aus London, der im Laufe seiner Reisen Gelegenheit gehabt hat, sich lange mit mehreren kanadischen Ministern zu unterhalten, glaubt, daß in diesem Punkte die volle Mitwirkung der Regierung den europäischen Staaten gesichert wäre. 2. Wiederholte individuelle Maßnahmen gegen die kanadischen Nachdrucker oder Lagerhalter amerikanischer, un gesetzlicher Auslagen. Die früher erlangten Urteile würden diese Maßnahmen bei einfacher Vorzeigung des Hinterlegungsscheines im Ur sprungslande leicht und sicher machen. Ost würde sogar die Bedrohung mit einem gerichtlichen Verfahren genügen. Um wirksam zu sein, müßte jedoch diese Überwachung beständig, gewissermaßen systematisch sein und den Nacht» uckern, die seit mehr als einem halben Jahrhundert an Straflosigkeit gewöhnt sind und nicht widerstandslos auf einen Zustand verzichten, der für sie so günstig ist, keinerlei Rücksicht mehr gewähren. Man muß aber hierbei zugeben, daß eine solche methodische Unterdrückung der Nachdrucke ein wenig illu sorisch bleiben wird trotz aller aufgewandten Energie, wenn die unionistischen Verleger nicht gleichzeitig Vorsorge treffen, Hunderte von Sortimentern, die über das ganze riesige Territorium verbreitet sind, in dauernder Weise zu ver sorgen. Diese werden natürlich immer Neigung haben, in den Vereinigten Staaten zu laufen, wenn die europäischen Verleger den Ansprüchen dieser zerstreuten und entfernten Märkte direkt genügen wollen, und aus diesem Grunde wird die amerikanische Einfuhr trotz der ausgeübten Über wachung eindringen können. Die oben angedeuteten Maßnahmen würden sonach umfassen: 3. Einrichtung eines Großlagers von unionistischen Werken auf kanadischem Gebiet. Dieses Lager müßte namentlich diejenigen Werke um fassen, die eine gewisse Volkstümlichkeit genießen und heute als Nachdrucke und ungesetzliche, amerikanische Ausgaben ver breitet sind. Aber es würde auch ermöglichen, die un geheuren Hilfsquellen dieses Landes auszubeuten, indem es die Verbreitung neuer Werke durch besondere, in Kanada gebräuchliche Reklamemittcl und namentlich durch die be ständige Anwesenheit von Reisenden in den verschiedenen Teilen des Dominiums begünstigt. In der Tat ist cs Vorzugs-
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