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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1859
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- Deutsch
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 515 ^1? 31, 14. März. Voigt 8 Güiithce in Leipzig f-rnrr: 1870. Schmidt, F., der Schiffscapitain. Erzählung f. Jung u. Alt. 8. Geh. «/g ^ Voigllandcr in Kreuznach. 1871. Vorberg, K., Auf Vorposten. Lebens- u. Campagncbilder aus Schleswig-Holstein, gr. 16. Geh. * i/z ^ I. A. Wol-Igcinuth in Berlin. 1872. LiblioßrspIiiL IdeoIoAicL. Monats-Uebersicht aller im deutschen Buchhandel neu erschienenen theolog. Bücher. Red. v. I. A. Wohl- qcmutb. 7. Jahrg. 1850. Nr. 1. u. 2. gr. 8. pro cplt. 1873. Dors-Kirchen-Zeitung, die. 15. Jahrg. 1850. Nr. 1. gr. 4. pro cplt. baar * 12 NA; m. Beiblatt baar ** 17^ NA I. A. Wohlgemut!» in Berlin ferner: 1874. Fliedner, Th., Reisen in das heil. Land nach Snwrna, Beirut, Con- stantinopcl, Alexandrien u. Cairo in den I. 1851, 1856 u. 1857. 1. Bd. gr. 8. Kaiserswerth. Geh. baar ** Is/z 1875. Monatsblatt f. Hausandachten u. Hausgolkeödicnste. Jahrg. 1859. Nr. 1. gr. 8. pro cplt. baar ** tä Wütcrich-Gaudaro in Born. 1876 ?arc>L, a., guelgues isees nur la soixlario» et l'vrßanisgtion el'ätr- blisseinents >iour lle jeunen stlles pauvres. 8. 6ek. * 6 ^IA Zciser'S Duchh. in Nürnberg. 1877. Hermann. E., neues illustr. Rcccpt-Lcricon der Eonditorei. 7. Lsg. gr. 4. In Comin. baar * 8 NA; color. baar * 14 NA Nichtamtlicher Theil. Rechtfälle. AusSluttga rtvom22. Febr. berichtet die Süddtsch. Buchh.- Ztg.: Gestern fand hier eine interessante Prcßproceß-Verhandlung stakt; die beiden Parteien waren zwei bekannte Schriftsteller, wenn auch, wie schon ihre Rolle als Klager und Beklagter ausweist, sehr verschiedener Richtung und Haltung. Als Klager traten auf die Erben und Nachkommen des bekannten Verfassers der „Stun den der Andacht" und so vieler anderen Schriften, Heinrich Zschokkc, als Beklagter stand vor dem Gerichte der Historiker und Kritiker, Wolfgang Menzel. Was konnte diese Beiden, wohl als Gegner schon langst bekannt, hier, nicht vor dem Forum der öf fentlichen Meinung, sondern vor den Schranken der Prcßpolizei zusammenführcn? Der Gegenstand der Anklage ist folgender. Wolfgang Menzel hatte in seinem „Literaturblatt", 1858 Juni, bei Gelegenheit der Besprechung eines Rcisebuchcs der Gräfin Dora d'Jstria über die Schweiz folgende Acußcrungen gebraucht: „...Dann kommt die Gräfin auf neuere Schweizer zu sprechen. Bei Johan nes Müller beliebt cs ihr zu übersehen, wie vielen Herren derselbe gedient hat. Auch Zschokke nennt sic, einen „Charakter", ohne daß es ihr, die doch eine Frcihcitsschwäcmerin ist, erinnerlich wird, wie viel Geld Zschokkc seiner Zeit von Napoleon und MontgclaS bekommen hat, um ihr despotisches Sy stem an zu preisen. Wann wird man endlich aufhören, jene feilen Seelen und käuflichen Speichellecker der Ge walt zu vergöttern!" Hierauf hatten die Erben, zunächst die Söhne des bekanntlich vor ungefähr zehn Jahren verstorbenen Zschokkc, vor dem wür- lembcrgischen Gerichte Klage erhoben wegen „Ehcenkcänkung, ver leumderischen Bezüchts ihres verstorbenen Vaters vermittelst der Presse Seitens des Beklagten, und zwar in fortgesetzter Handlung". Die Klagschrift führte nämlich aus, daß solche und ähnliche Angriffe von Seiten Menzel's gegen Zschokkc schon bei Lebzeiten des Letztem stattgcfunden, dieserjcdoch, im Bewußtsein seiner Unschuld, still dazu geschwiegen; sic nun aber, die Nachkommen, um der eigenen wie des Verstorbenen Ehre willen dies nicht mehr könnten, zumal ge genüber dem eben angeführten Fall. Sic behaupteten die gänzliche Nichtigkeit der ausgesprochenen Anschuldigungen, und trugen auf strenge Bestrafung (mchrmonatliche Haft und b cde u tcn d e Geldbuße) des Angeklagten an. Der Letztere hatte sich bei der ihm zugcstclltc» Klagschrist als Verfasser der incriminirten Stelle offen be kannt, und war deshalb mit seinem Ankläger zur öffentlichen Schluß verhandlung, Verlheidigung und Anhörung des Urthcils geladen. Eine gewählte, und trotzdem, daß eine öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgt war, zahlreiche Zuhörerschaft, meist aus dem Stande der Gelehrten und Buchhändler, hatte sich auf dem Rathhausc ein- gcfunden, wo die Verhandlung stattfand, weil das Local des k. Cri- minalgerichts keinen geeigneten Raum besitzt. Nachdem die beiden Parteien, ein Sohn des verst. Zschokkc, Emil, Pfarrer aus Aarau, mit einem Stuttgarter Rechtsanwalt, und Wolfg. Menzel, eben falls in Begleitung eines solchen, au zwei sich gegenüberstehcnden Tischen Platz genommen, verlas der mit einem Actuar und sechs bürgerlichen Gerichtsbeisitzern cingctretcne Criminalrichter, Obec- justizralh Köstlin, die Anklageschrift, und gab alsdann, nach dem ge nau vorgcschriebcncn Gange solcher Verhandlungen, zuerst dem klä- gcrischcn Anwalt das Wort. Dieser führte die Klagschrift in läng erer Rede weiter aus, indem er auf de» Ruf, das Ansehen und die Stellung des Verstorbenen, sowohl nach Seiten seines Privat-, als seines öffentlichen Charakters hinwies, wonach solche Beschuldig ungen, ohne thatsächlichcn Erweis ihm zugcschlcudcrt, einerseits al les Grundes entbehrten, andererseits die Familie endlich zu solchen Schritten gcnöthigt hätten. Er sparte gegenüber dem Angeklagten die Vorwürfe nicht in Bezug auf den „Fanatismus" seiner Kritik, die sich seit einem halben Jahrhundert schon auf dem litera rischen Felde ergehe und schon öfter von demselben zu ungerechtfer tigten Angriffen auf Leben und Charakter von Personen gc- mißbraucht worden, wie denn der verstorbene Zschokkc seit lange schon die Zielscheibe der Verfolgungssucht Mcnzel's gewesen. Er verlas nach dieser Seite einige Stellen aus früheren Schriften Mcn- zcl's, seiner „Deutschen Literatur", dem „Literaturblatt" re.... Hiernach hatte der Kläger allerdings keinen Mangel an „in criminirten Stellen", welche er sämmtlich „als des factischen Beweises mangelnd" bezeichnet«: und besonders darauf hinwics, daß Zschokkc in seiner „Sclbsischau" sich durchaus als keinen blinden Anhänger Napolcon's oder Montgelas' zeige, sondern insbesondere des Er- steccn Fehler und Ucbergriffe wohl erkannt habe, wie dies abermals eine Anzahl aus dem eben genannten Buche (der „Selbstschau") mitgetheiltc Stellen beweisen. In Bezug auf das Verhältniß zu Montgelas ist dort gesagt, daß dieser bei der ersten Vorstellung Zschokkc „im Halbkreise mit andern dreißig Vorzustellenden" ziem lich kühl ausgenommen und später erst, bei wiederholten Besuchen, sich freundlicher erzeigt und öfters „Stunden lang in seinem gehei men Cabinct allein mit ihm verkehrt habe". Eine „Dose mit Bril lanten" und eine „Nadel" habe er (Zschokkc) zwar vom König und der Königin von Bayern aus Affection zum Geschenk erhalten, spä ter aber wiederholt „Ordens- und ähnliche Anerbieten" als mit sei ner Stellung in einem republikanischen Lande unvereinbar zurück- gcwiescn*). Nach dem Anwälte ergriff Pfarrer Zschokkc das Wort. Es war für diesen und für die Zuhörer gleich peinlich, als ein so naher Angehöriger in einer solchen Sache selbst auftrcten, wie ihn in der selben hören zu müssen: ließ man gleich der Pietät des Sohnes alle Gerechtigkeit widerfahren. Der Redner sprach im Allgemeinen von *) Daß Geld zurückgcwicsen worden, wird nicht gesagt. 71*
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