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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1917
- Strukturtyp
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- 1917-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 16, 26. Januar 1817. natürlich dir Donaustaaten nach deutschem Vorbild znm Sonder gesetz übergehen müssen. III. Hinsichtlich des Geltungsgebietes stimmen die Ge setze Österreich-Ungarns mit denen Deutschlands insofern über ein, als beiderseits alle Werke der eigenen Staatsangehörigen nach dem inländischen Gesetz geschützt werdent sie Weichen da gegen insoweit boneinander ab, als Werke von Ausländern, die im Inland erschienen sind, nach österreichisch-ungarischem Rechte unbedingt, nach deutschem jedoch nur dann geschützt werden, wenn sie nicht vor dem Erscheinen in Deutschland schon irgendwo im Auslände erschienen waren. In diesem Punkte dürste eine Übereinstimmung nur in der Weise möglich sein, das; Oslerreich- Ungarn sich dem deutsche» Rechte anschlieht. Denn Deutschland ist nach der anderen Seite bekanntlich mit fast allen europäischen Staaten durch die Berner Übereinkunft verbunden, die annehm bar früher oder später auch im Verhältnis zu den feindlichen Staaten wieder zur vollen Anerkennung gelangen wird. Im Bereiche dieser Übereinkunft gilt die Regelung, das; ein Werk eines Angehörigen eines VcrbaudSstaats nur dann als dort einheimisch gilt, wen» es überhaupt noch nicht oder ln seinem Gebiete zum ersten Male erschienen ist. Wollte Deutschland den österreichischen Grundsatz cinsühren, das; jedes in Deutschland erschienene Werk eines Ausländers als einheimisch gilt, auch wenn es schon zuvor im Auslande erschienen war, so würden in Deutschland Ausländer einen viel stärkeren Schutz geniesten, als Deutsche in den ausländischen Verbandsstaaten. Ties wider spräche dem Grundsätze der völkerrechtlichen Gegenseitigkeit und wäre keinesfalls zu billigen. Die Beschränkung des österreichi schen und ungarischen Schutzes auf die nicht zuvor im Auslande erschienenen AuSländerwerkc würde dagegen ohne Schwierigkeit einzuführen sein, wobei auftrelcnde Beeinträchtigungen wohler worbener Rechte durch geeignete Übergangsvorschriften ver mieden werden könnten. IV. Größere Schwierigkeiten könnte» der Rechtsausgleichung dadurch erwachsen, das; der Kreis der s ch u tz f ä h i g e n G e g c n« ständc in den drei Länder» von ziemlich verschiedenem Um fange ist. Österreich und Ungarn sind in dieser Hinsicht etwa auf dem Standpunkte der alten deutschen Gesetze von 1870 und 1876 stehe» geblieben, während Deutschland den Bereich der schuyfähige» Gegenstände durch die seitherige Gesetzgebung we sentlich erweitert hat. Im Bereiche des Schrifttums bezeichnet Deutschland lediglich »Schriftwerke« als schutzfähig, indem es die nähere Be stimmung dieses Begriffes der Praxis überläßt, und nennt da neben als gleichartige Gegenstände noch »Vorträge und Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen«. Österreich spricht von »Werken der Literatur« und ver sucht, den Begriff durch eine Aufzählung verschiedener Literatur- gattnngeu näher, jedoch nicht erschöpfend zu bestimmen, wobei auch die Vorträge zum Zwecke der Erbauung, Belehrung und Unterhaltung «mit genannt werden; Ungarn bezeichnet wie Deutschland als geschützt nur »schriftstellerische Werke« und stellt ihnen ebenfalls zum Zwecke der Belehrung und Unterhaltung gehaltene Vorträge und Vorlesungen gleich. Eine einheitliche Bcgriffsformulierrmg dürfte insoweit ohne Schwierigkeit zu fin den sein, wobei vielleicht die ungarische Bezeichnung »schrift stellerische Werke« unter Hinzufttguug der belehrenden und unter haltenden Reden (die »erbauenden« fallen ohne weiteres mit unter die »belehrenden«) den Vorzug verdient. Das deutsche Gesetz hat 1916 noch die Ergänzungsbestimmung erhalten, das; choreographische und pantomimische Werke auch dann wie Schrift werke geschützt sind, wenn der Bühnenvorgang anders als schrift lich festgelegt ist; die Bestimmung bezweckt namentlich den Schul des nicht niedcrgeschricbcnen, sondern nur im Film verkörper ten Kinostückes. Eine entsprechende Bestimmung fehlt dem österreichischen, wie dem ungarischen Gesetze; doch ist der RechtS- znstand insofern der gleiche, als auch dort nur im Film nieder gelegte, eine individuelle Handlungserfindung aufweisende Filmstiickc ohne schriftliche Festlegung unter den Begriff »Werke der Literatur« bzw. »schriftstellerische Werke« gezählt werden 62 müssen, während die deutsche Bezeichnung »Schriftwerke« iuso ! fern Zweifel zullest. Da die deutsche Zusaybestimmung zur Ausführung der Revidierten Berner Übereinkunft erforderlich l erschien, um auch deutschen Urhebern in den anderen Verbands- staaten gleichen Schutz zu verschaffen, müßte sie beibehalten wer den; ihre Einführung in Österreich und Ungarn kann ohne wei- ^ teres erfolgen, da dadurch eine Änderung des dortigen Rechts- znstandes nicht eintritt. Anders liegt die Sache hinsichtlich der weiteren deutschen Ergänzuugsvorschrift von 1916, wonach der persönliche Vortrag eines Werkes der Literatur oder Tonkunst in seiner Übertragung auf mechanische Vorrichtungen gleich einer Bear beitung zu schützen ist. Weder Österreich noch Ungarn haben eine entsprechende Vorschrift; eine solche läßt sich auch aus den dor- . tlgcn Gesetzen nicht ableiten. Auch hier bedingt die Rücksicht ^ auf die Berner Übereinkunft die Beibehaltung der deutschen Vor schrift, sodast Österreich-Ungarn zur Erzielung einer Rechtsgleich heit eine solche neu einsühreu müßte, was ohnehin im Sinne der Urheberrechlscntwicklung nur eine Frage der Zeit sein kann. ! Die Werke der Tonkunst werden — ohne nähere Be griffsbestimmung, die auch entbehrlich erscheint — in allen drei Staaten geschützt, sodast hier volle Übereinstimmung besteht. Auch hinsichtlich der Abbildungen wissenschaft licher oder technischer Art bestehen Abweichungen nur hinsichtlich der sprachlichen Kennzeichnung, während die gesetz geberische Absicht durchaus auf den gleichen Gegenstand hinzielt, sodast auch hier eine einheitliche Formulierung unschwer zu fin den wäre. Erhebliche Unterschiede bestehen dagegen im Bereiche des Kunstschutzrechtes. Die eigentlichen Werke der bildenden Kunst werden zwar überall gleichmäßig dem gesetzlichen Schutz unterstellt wobei Österreich wieder den Begriff durch eine Reihe Beispiele zu erläutern versucht, während Ungarn als Unterarten Zeichnung, Stich, Malerei und Bildhauerkunst nennt —, desgleichen die Werke der Photographie einschließlich der photographieähnlicheu Verfahren. Dagegen schützt Deutschland seit 1907 auch die Werke der Baukunst, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, und die Erzeugnisse des Kuustgewerbe s. Dieser Schutz ist dem österreichischen, wie dem ungarischen Rechte völlig fremd; nur für die baukünsllcrischen und kunstgewerblichen E n t würfe, die nach deutschem Rechte gleich den Werken selbst geschützt sind, besteht ein beschränkter Schutz insofern, als sie de» technische» oder künstlerischen Zeichnungen beigezählt werden können. Deutschland kann diese beiden fortschrittlichen Errungen schaften seines Urheberrechts unmöglich der Rechtsausgleichuug zuliebe fallen lassen. Vielmehr erscheint unbedingt wünschens wert, daß Österreich-Ungarn hier der deutschen Entwicklung folgt, namentlich soweit die angewandte Kunst in Frage kommt. Tenn gerade deren Erzeugnisse sind im weitesten Sinne, so gut wie die Werke der Literatur und Tonkunst und vielleicht noch in stärkerem Maste als die eigentlichen Kunstwerke, internationales Handels gut. ES würde einen schwere» Rist in der Rechtseinheit bedeu ten, wenn hier Deutschland sich ein Sonderrecht Vorbehalten müßte, sodast kunstgewerbliche Werke, die hier geschlitzt sind, jen seits der Grenzen freier Nachbildung unterlägen. Immerhin brauchte an diesem Punkte die Rechtsausglcichung nicht zu schei tern, zumal ja auch im Bereiche der Berner Übereinkunft eine Anerkennung des Rechtsschutzes auf kunstgewerblichem Gebiete nicht unbedingt, sonder» nur nach Maßgabe der inneren Gesetz gebung, jedes Verbandsstaates stattfindet. Weit eher wäre da gegen ein deutscher Soudcrvorbehalt auf dem Gebiete der Bau kunst möglich. Denn da die llrwerke dieser Kunst im Gegen satz zu denen der Literatur und Tonkunst ihren Zweck regelmäßig in einmaliger Herstellung erschöpfen und nicht der Verwertung durch Vervielfältigung und Verbreitung dienen sollen, anderer seits aber ihre Wiedergabe durch zeichnende und malende Kunst und die Verbreitung dieser Abbildungen auch nach deutschem Rechte frei ist, hat der Schutz der Baukunst kaum eine zwischen staatliche Bedeutung. (Fortsetzung folgt.)
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