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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1917
- Strukturtyp
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- 1917-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1917
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- Deutsch
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Rc. IS. Deutschen Reiche zahlen für jedes Lxemp^r 3c^MarS bez.N des Dörse^>ereins die vieegespaltene petitzeile odei^deren ^736 Atarv jährlich. Nach den, Ausland erfolgt Lieferung 7Z Naum 15 Pf.,'/^6.13.50 6.26 M..'/, 6. 5^ UlAMüMÄMPlwerÄMeMUlAjeMüiHNMrM^LpsiA Leipzig, Sonnabend den 20, Januar 1017. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Deutsch-österreichische Nechtseinheit im Ärheber- und Verlagsrecht. Von Rechtsanwalt vr, Freiesleben in Leipzig, I Wie einst der Krieg von 1870/71 das noch lockere Gefüge des Norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten zur eher nen, für alle Zeiten unlösbaren Einheit zusammenschmiedete, so wird, wenn nicht alle Zeichen trügen, der gegenwärtige Krieg die beiden in waffenbrüderlicher Treue vereinten Kaisermächtc zu einem völkerrechtlichen Bunde znsammenschweißc», der ei» viel engeres, unverbrüchlicheres Gemcinschaftsvcrhältnis bedeu tet, als es jemals bisher durch Stantsvcrträge begründet wor den ist. Dem ans Gemeinschaft der Geisteskultnr und der vital ste» Lebensinteressen beruhenden Zusammengehörigkeitsgefühl seine künftige staatsrechtliche Formung zu geben und die beiden Mächte zu einem Staatenbund neuer Art und Ordnung zn- sammcnzuschließen, wird gewiß noch eine Riesenaufgabe sein, an deren Erledigung vielleicht mehr als eine Generation zu ar beiten haben wird. Schon regt sich aber beiderseits der Rcichs- grenze tätiges Schassen, um die erste vorbereitende Hand an dieses Werk zu legen. Insbesondere hat eine Bewegung einge setzt, die auf eine Nechtseinheit oder wenigstens Rechts- annähernng zwischen beiden Kaiserreichen — oder genauer, da auch Österreich und Ungarn größtenteils verschiedenes Recht haben, zwischen den drei beteiligten Staaten — hinarbeitet, zu nächst ans den im zwischenstaatlichen Verkehr wichtigsten Ge bieten wie Handelsrecht, Wechselrecht und gewerblichem Rechts schutz, denen später weitere folgen sollen. Zu den wichtigsten für eine Rechtsannäherung in Betracht kommenden Rechtsgebieten gehört nun zweifellos das Urhe ber- und Verlagsrecht, Denn im Bereiche des Buchhan dels, des Mnsikalicn- und des Knnsthandels besteht ja schon jetzt zwischen Deutschland »nd der Donaumonarchie ein durch keine Zollschranke behindertes Einheitsverhältnis, welches das ganze Schrifttum einschließlich der Werke der Tonkunst und der bilden den Kunst der Verbündeten Völker gewissermaßen als ihr geistiges Gesamtgut erscheinen läßt. Die diese Einheit noch spal tende Rechtsverschicdcnheit ist ja bereits durch den Litcrarvcr- trag vom 30. Dezember 1800 einigermaßen gemildert. Immer hin bedeutet dieser aber doch nur die gegenseitige Anerkennung der Grundbegriffe des geistigen Eigentums,' wie sie hinsichtlich der sonstige» rechtlichen Grundbegriffe (wie Eigentum, Schnld- sordcrung, Pfandrecht, Ehe, letztwillige Verfügung) zwischen Kuliurstaaicn auch ohne Verträge selbstverständlich ist. Er ver leiht im Bereiche des einen Staats den Geisteserzeugnissen des anderen stets nur die Rechte, die »ach seiner inneren Gesetz gebung seine eigenen einheimischen Werke genießen- der Schutz ist also von dem, den die Werke jenseits der Grenze genießen, in vielen Punkten wesentlich verschieden, sodaß eine bestimmte Benutzung eines Werkes in zahlreichen Fällen diesseits der Grenzen statthaft, drüben verboten sein kann und umgekehrt. Vom Literarvertrag zu der eine völlig gleiche rechtliche Behand lung gewährenden Rechtseinheit ist noch ein weiter Weg, dessen Hemmnisse nur überwunden werden können durch gegenseitige Zugeständnisse und Verzichte auf einseitige wirkliche oder ver meintliche Vorzüge des einzelstnatlichcn Sonderrechts, wie sie auch innerhalb Deutschlands beim Übergang vom bundesstaal- lichcn Sonderrecht zum Reichsrecht erforderlich waren. Daß die Schwierigkeiten nicht unüberwindlich, sondern im Verhältnis zu den enormen Vorteilen einer Rechtseinheit auf diesem Gebiete verhältnismäßig gering sind, wird in diesen Ausführungen dar gelegt werden, II, > Keinerlei Schwierigkeiten dürste der Umstand bereiten, daß Österreich sowohl wie Ungarn das gesamte Urheberrecht an Wer ken der Literatur, Tonkunst und bildenden Kunst in je einem einheitlichen Gesetz zusammengefaßt haben (österreichisches Gesetz vorn 26, Dezember 1805 mit Änderungen vom '26, Februar 1907, ungarisches Gesetz vom 26, April 1884), während Deutschland sein Urheberrecht in drei verschiedenen Gesetzen zersplittert hat, nämlich in dem Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19, Juni 1901, dem Kunstschntz- gescy vom 9, Januar 1907 — beide geändert durch das Gesetz vom 22, Mai 1910 — und dem Gesetz über das Urheberrecht an Mustern und Modellen (sog, Geschmackmnster) vom 11, Januar 1876, Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es für Deutschland ein großer Vorteil wäre, wenn es nach dem Vorbild der Bruder- slaaten und der meisten anderen Staaten zu einer einheitlichen Fassung des ganzen Urheberrechts schreiten würde. Denn jene Zersplitterung ist ohnehin mehr eine zufällige und nur durch die Entstehungsgeschichte bedingte. Nachdem die Norddeutsche Bnn- desverfassnng Art, 4 die Gesetzgebung über das Urheberrecht zur Bundessache erklärt hatte, wurde dem Bundestag 1870 ein ein heitlicher, das Kunstschutzrecht mit umfassender Entwurf vorge legt, Er lehnte bei seinen Beratungen den fünften, eben das Kunstschntzrecht betreffenden Abschnitt ab, weil über die Frage der Einbeziehung der sog, angewandten Kunst noch keine Eini gung zu erzielen war, nahm aber, um das ganze Werk nicht un nötig zu verzögern, die übrigen Abschnitte als besonderes Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst an (Gesetz vom >l, Juni 1870), Der einer späteren Regelung bor behaltene Stofs fand dann seine gesetzgeberische Fassung in den drei Gesetzen vom 9,/ll, Januar 1876, betreffend das Recht an Kunstwerke», den Schutz der Photographien und das Geschmack musterrecht, Die ersten beiden wurden dann im Gesetz vom 9, Januar 1907 zu dem geltenden Knnslgesetz zusammengefaßt, wäh rend das dritte neben diesen noch heute ein ziemlich bedeutungs loses Dasein fristet. Sonach würde eine endgültige Zusammen fassung des ganzen Rechtsgebictes in ein Gesetz, wobei das Ge schmacksmusterrecht neben dem seit 1907 ja auch das Kunstgewerbe schützenden Kunstrecht in Wegfall z» kommen hätte, nur den ur sprünglich beabsichtigte» Zustand wieder Herstellen und auch für Deutschland selbst einen großen Vorteil bedeuten. Eine besondere Regelung des literarisch-musikalischen V e r- lagsrcchtes besitzt nur Deutschland in seinem Vcrlagsgcsetz vom 19, Juni 1901 (ebenfalls durch das Gesetz vom 22, Mai 1910 geänderi), während für Österreich nur einige Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, für Ungarn die Vor schriften des Handelsgesetzbuches und in beiden Staaten einige in den Urhcbcrgesetzen verstreute Bestimmungen verlagsrechtlichen Inhaltes diese Materie nicht erschöpfend regeln. Hier würden 61
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