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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1859
- Sprache
- Deutsch
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838 Börsenblatt für Len deutschen Buchhandel. ^ 49, 27. April. nicht für die viel erwähnte Liste in die Schranken treten will, am wenigsten billigt derselbe die darauf befindlichen Ncbenbemerkungen (obgleich, soviel demselben erinnerlich, keine spccicllen Beleidigungen irgend Jemandes dort stehen); cs würde jedoch einem Gehilfen schwer werden, ein Geschäft zu ruiniren, wenn der Principal gehörig auf Ordnung sieht und seine Leute überwacht; dagegen ist cs einem ge wissenlosen Principal (und cs gibt deren) ein Leichtes, einen jungen Mann, namentlich wenn derselbe mittellos ist, zu Grunde zu richten oder doch demselben den Buchhandel ganz zu verleiden, und aus dem Grunde ist eine solche Liste, jedoch ohne Randglossen, nicht so ganz verwerflich. 0. IV. Die in Nr. 44. d. Bl. sichende heftige Philippica gegen die den Buchhandlungsgehilfen wohlbekannte „schwarze Liste" hat in dem Kreise, aus dem selbe hervorging, die allgemeinste Heiterkeit hcrvocgerufen. Aus der überreizten Fassung des besagten Artikels geht zur Genüge hervor, daß die „schwarze Liste" zu wirken anfangt, eine Wahrnehmung, die den Schöpfern derselben zur größten Freude gereicht. Von den Verdächtigungen und dem mit viel Sachkcnnl- niß ausgewählten Sprüchworte abgesehen, wollen wir nur die Haupt phrasen besagten Artikels etwas näher beleuchten, rcsp. berichtigen. Der Anonymus ist sehr im Jrrthume, wenn er glaubt, daß besagte Liste von Einem hcrrühre. Selbe ist nicht die Arbeit eines Einzigen, sondern 30—40 Gehilfen haben darin ihre reiche Erfahrung nieder- gclegt, daher auch die annähernde Vollständigkeit, welche von sämmt- lichcn Gehilfen anerkannt wurde- Was aber die bedeutsamen Firmen, von so bewahrter Achtbarkeit undflcckenlosem Rufe anbctrifft, so war der Glorienschein derselben nicht hell genug, um durch falsche Rücksicht der Vollständigkeit der Liste, welche eine Rathgeberin für den Stelle suchenden Gehilfen sein soll, Eintrag zu thun. Eine Firma mag noch so bedeutungsvoll und erhaben Kä stchen, selbe bürgt nie für den Charakter des Trägers derselben und der Gehilfe, der sich durch den Glorienschein derartiger Firmen blen den läßt, findet sich baldigst zu seinem eigenen Nachtheile sehr ge täuscht; daher mußte vor diesen Firmen vor Allem gewarnt werden. Nicht Unrecht hat aber der Anonymus, wenn er behauptet, daß so wenige Gehilfen den Anforderungen, die man berechtigt sei an selbe zu stellen, entsprechen. Nur indem er der Ursache dieser Er scheinung nachforscht, irrt er wiederum gründlich. Nicht das falsche Mitleid der Principale, sondern sck 1: die maaßlosen Ansprüche, welche so vielseitig an den Gehilfen gestellt werden, müssen ihn frei lich untauglich machen. Da verlangt man, wie man fast in jeder Nummer des Börsenblattes lesen kann, daß ein Buchhandlungsge hilfe die Universität besucht, oder es wenigstens bis dahin gebracht habe; er soll bewandert in den alten Sprachen sein, Französisch, Englisch rc. geläufig sprechen und schreiben, überhaupt ein Krösus an Kenntnissen und Tugenden, ein Adonis an Gestalt sein, dafür bewilligt man ihm bei freier Station 8—lO Thlr. monatlich und möglichenfalls noch die Hälfte der Rcisespesen vierter Wagenclasse. Der Hauptgrund aber, weßhalb es so viele untaugliche Gehilfen gibt, ist sä 2 in den sogenannten Buchhändlcrfabrikcn,'d. b. solchen Geschäften zu suchen, die stets ihre 5 bis 6 Lehrlinge halten und den lieben Buchhandel jedes Jahr mit einem halben Dutzend aus- gelernten Buchhändlern beschenken. Von dem Gange ihrer Bildung wie ihrer Lehrzeit ist nicht zu erwarten, daß selbe auch nur den mäß igsten Anforderungen entsprechen können. Mit einem brillanten Lehrzeugniß versehen, welches nicht so sehr aus falschem Mit leid ausgestellt ist, als vielmehr um den jungen Gehilfen, welcher jetzt ein paar Thaler Salär beansprucht, baldigst auf gute Art los zu werden, versucht derselbe seine geringen Kenntnisse anderwärts zu vcrwerthen. Daher die stete Klage über untaugliche Gehilfen und schiebt man die Schuld nur allzu gern auf den armen Gehilfcnsiand, an statt auf die Quelle zurückzugchcn; freilich würde man da auch auf Firmen von Bedeutung-, von bewährter Achtbarkeit und fleckenlosem Rufe stoßen. Die Drohung mit der Reciprocität können sämmtlichc Gehilfen, welche bei Aufstellung der „schwarzen Liste" thätig gewesen, nur wünschen. Auf rechte und gerechte Weise kommt keiner von ihnen darauf und würde denselben daraus nur Vortheil erwachsen. —?— Miscellcn. Leipzig, 15. April. Der hiesige Buchhandlungsge- hilfcn-Verein hat soeben die neue Revision seiner Statuten ausgegcben. Die nächste Veranlassung zur Abänderung derselben war die Verschmelzung der bisher getrennt von dem Verein besteh enden Unterstühungs-Easse mit demselben (jedoch unter besonderer Rechnungsfübrung). Nach §. 16. der neuen Statuten fließt von nun an der fünfte Theil der regelmäßigen Jahresbeiträge, der Vcr- einsmilgliedcr zur Unterstützungs-Easse. Das gegenwärtig vorhandene Capital derselben, welches durch die Statuten für unangreifbar er klärt wird, betragt 1500 Thaler und ist bei der Deputation des hiesigen Buchhandels dcponirt. Der Verein zählt gegenwärtig 130 Mitglieder. Der derz. Vorstand besteht aus den Herren: A. Ulm (bei K. F. Köhler), Vorsteher, F. Seidel (bei O. Wigand), Sccretär, A- Schürmann (bei T. O. Weigel), Cassirer. Noch erwähnen wir, daß seit der letzten Bekanntmachung des Vorstands in Nr. 26. des Börsenbl. wieder eine größere Anzahl von Bänden für die Bibliothek des Vereins cingegangen sind. Die Eröffnung derselben (im Locale der Buchhändler-Börse) wird in den nächsten Monaten stattfinden. Eöln, 16. April. Nachdem auf Antrag der Schlcsinger'schcn Buchhandlung in Berlin die Staatsbehörde bei dem Buchhändler F. I. Gisnec und Antiquar Tonger den Vorrath von Webcr's Cvmpositionen, welche von Holle und Litolff nachgcdruckl, mit Beschlag belegen ließ, wurden die Erstcren vor das Zuchtpolizei- Gericht verwiesen und in der Sitzung vom 15. April wegen wis sentlichen Verkaufs von Nachdruck vcrurtheill, und zwar: Gisner zu einer Geldbuße von 50 Thlr. und Schadenersatz von 812 Thlr.; Tonger zu einer Geldbuße von 50 Thlr. und Schaden ersatz von 500 Thlr., und außerdem müssen Beide zu gleichen Theilen die Gcrichtskosten zahlen. Aus Stettin vom 12. April schreibt man der Königsberger Zeitung : Vor einigen Tagen ist sämmtlichen hiesigen Buchhändlern eine Polizeiverordnung der hiesigen Regierung notisicirt worden, wonach, im Anschluß an eine gleiche Verordnung vom Jahre 1853, eine Anzahl von Büchern (83 Nummern) vom Leihbibliothe kengeschäft ausgeschlossen sind. Durch dieses Verbot werden unter andern betroffen: Gcrvinus' „Einleitung in die Geschichte des 19. Jahrhunderts", Prutz' „Zehn Jahre Preußischer Geschichte", Temmc's Romane; („Anna Hammer", „Anna Jogsis", „Josephe Münsterberg"), Heine's „Rcisebilder", Luise Mühlbach's „Afra Bchn", Friedrich's „Orthodoxen", Vehse's sämmtlichc Schriften. Verbote. Die Oberste Polizeibehörde zu Wien hat unterm 2. April nach- benannle Druckschriften verboten: liossutli, I.ouis, Is Ouestion des nationslites. I.'Lurope, I'^utriclis et lg Honoris. Lruxelles, kr. vsi> Illeonen et 6c>. l?(Vutrielie et «cm Aonvernemont. Paris 1859, llent». Orandelle, (4rtlmr de, kie IX et l'Itglio. Poris 1859, venlu. Ferner unterm 3. April: de >s Varenne, Lkarlos, bettres italionnes. Victor Lmanuel II et le Piemont eo 1858. Hi« 1859, labr. nouvello.
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