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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590309
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185903099
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
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476 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 29, 9. März. ungcn des Textes eines Werkes, welches an sich Gemeingut ist (jedoch nur auf die beschränkte Dauer von zehn Jahren von dem ersten Erscheinen der betreffenden Berichtigungen oder Bearbeit ungen an); als Nachdruck erscheint auch der neue Abdruck von Werken, welche der Urheber oder der Verleger veranstaltet, ohne nach dem unter ihnen bestehenden Vertrage dazu berechtigt zu sein, oder ohne die Zustimmung des andern Thciles eingeholt zu haben; endlich verbietet der Entwurf den Abdruck von Eorcespondcnz- artikeln aus öffentlichen Blattern, sofern er innerhalb der ersten acht Tage nach dem Erscheinen des benützten Blattes oder ohne Angabe der Quelle erfolgt. Freigcben will der Entwurf das wörtliche Anfuhren einzelner Stellen aus einem fremden Werke; die Aufnahme bereits veröffentlichter einzelner A uf- sähe, kleinerer Gedichte und anderer literarischer Erzeugnisse von geringerem Umfange in ein nach seinem Hauptinhalte selbst ständiges, kritisches oder litcrar-historischcs Werk, gleichviel, ob die ses in Form einer Zeitschrift erscheint oder nicht, oder in eine zu einem cigenthümlichcn literarischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauche veranstaltete Sammlung von Aus zügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, vorausgesetzt jedoch, daß in allen diesen Fällen der Urheber oder die Originalquclle ange geben sind; freigegcben wird ferner der Abdruck von Zeitungs nachrichten unter Angabe der Quelle, desgleichen von öffent-! lichen Anzeigen aller Art, von publicirten Gesetzen und Er lassen, amtlichen Denkschriften, Entwürfen, Gutachten, Rcchtsschriften, Protokollen, Bescheiden und Urtheilen, öffentlichen Acten, sofern nicht die compctentc Behörde oder der Verfasser sich das Recht zur ausschließlichen Vervielfältigung auf dem Titelblatts ausdrücklich Vorbehalten hat. Beiläufig be merkt der Entwurf, daß die Benützung des Titels eines fremden Werkes nicht als Nachdruck anzusehen ist; indeß soll, wenn die Wahl desselben Titels zur Bezeichnung des behandelten Gegen standes nicht unumgänglich nothwcndig, und wenn sie überdies zur Irreführung des Publicums über die Identität des Werkes ge eignet ist, hierdurch ein Anspruch auf volle (durch Sachverständige zu arbitrirende) Entschädigung für den Beeinträchtigten begrün det sein. Ein ausschließliches Recht des Autors für die Uebcrsctzung seines Werkes will der Entwurf nur insoweit statuiren, daß der Autor auf dem Titelblatte der ersten Ausgabe sich die Uebersetzung in eine oder mehrere bestimmte Sprachen Vorbehalten, und wenn er sie binnen Jahresfrist veröffentlichte, von da ab fünf Jahre lang jede anderweite Uebersetzung in die betreffende Sprache ausschließen kann. Auch soll nicht ohne Genehmigung des Berechtigten ein in todter Sprache erschienenes Werk in eine lebende Sprache oder ein gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen erschienenes Werk in eine dieser Sprachen übersetzt und herausgegeben werden. Die Schutzfrist wird im Allgemeinen auf die Lebenszeit des Autors und dreißig Jahre von dem auf das Todesjahr des Autors folgenden Jahre an gesetzt. Hat das Werk mehrere Miturheber (deren Arbeiten sich nicht ausscheiden lassen), so beginnt die Frist erst nach dem Tode des letzlabstcrbcnden Miturhebers; zählt ein Sammelwerk mehrere Urheber, so erstreckt sich der Schutz nur auf dreißigJahre von dem auf dasErscheinen des Werkes folgenden Jahre an; hat aber der in dem Sammelwerke genannte Verfasser eines Beitrages diesen noch besonders veröffentlicht, so gewinnt er damit die Schutzfrist auf dreißigJahre nach seinem Tode. Für anonyme, pseudonyme und posthume Werke er langt der Herausgeber oder Verleger den Schutz auf dreißig Jahre von dem Jahre ihres Erscheinens an. Doch kann der Autor oder seineErben durch eine innerhalb jener Frist zur deutschen'Eintrags rolle gegebene Bekanntmachung seines Names die von dem Todesjahre an zu bcmessende dreißigjährige Schutzfrist erlangen. Die von dem Erscheinen ab zu bcmessende dreißigjährige Frist tritt ferner ein für den dem Urheber gleichgestellten Besteller, Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, desgleichen für Aka demien, Universitäten, öffentliche Unterrichtsanstalten, gelehrte und andere Gesellschaften in Betreff der von ihnen herausgegebenen Werke (unbeschadet der dem Verfasser der betreffenden Abhandlung, wenn er diese unter seinemNamen besonders herausgibt, auf Lebens zeit und dreißig Jahre nach seinem Tode zustchcndcn Schutzfrist). Einzelne Bände oder Abtheilungen haben je ihre besondere Frist, es müßte denn das gestimmte Werk zusammenhängend eine ein zige Aufgabe behandeln, in welchem Falle, sofern die Fortsetzung bin nen drei Jahren nach der vorhergehenden Lieferung erscheint, die Frist erst mit dem Abschluß des Ganzen beginnt. Obschon mit Ablauf der Schutzfrist das betreffende Werk Gemeingut wird, so will doch der Entwurf jede frühere auf eine Herausgabe oder Nachbildung desselben abziclende A n - kündigung untersagen und mit Geldbuße und arbiträrer Ent schädigung bedrohen. Aus Veranlassung der Schutzfrist regelt der Entwurf auch das Vertragsverhältniß zwischen dem Autor, welcher ein e Arb e i c in einem periodischen Werke erscheinen ließ, und dem Verleger des letzteren; nach fünfJahre» erlangt dcrAutor(odcr dcssenRechts- nachfolger) wieder die freie Disposition über seine Arbeit. Die Verletzung des dem Autor einer Schrift oder seinen Rechtsnachfolgern zustchcndcn ausschließlichen Rechts begründet ge gen den Nachdrucke! den Anspruch auf vollständige Entschädig ung und soll überdies (mag der Erwerb des Vcrlagsbercchtigten durch den Nachdruck geschmälert sein oder nicht) eine Geldbuße von 50 bis 1000 Vercinsthalcrn (bei Rückfall bis zum doppelten Be trag verschärft) nach sich ziehen. Dabei soll als vollendet der Nachdruck gelten, wenn Exemplare eines literarischen Erzeugnisses den Vorschriften des Gesetzes zuwider hergestellt sind; indeß will der Entwurf auch den Versuch des Nachdrucks bestraft wissen. Die Entschädigung selbst wird, wenn der Berechtigte sein Werk bereits herausgegeben hatte, auf eine dem Buchhändlcrprcise von 200—1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkom mende Summe durch Sachverständige arbitrirt; übrigens bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens und in solchem Falle dem Richter eine Erhöhung oder Minderung der Ersahsumme anhcimgestellt. War das Werk noch nicht herausgegeben, so wird die Ersatzsumme richterlich arbitrirt. Neben der Entschädig ung tritt die Wegnahme und Vernichtung der noch vorräthigen Exemplare der unrechtmäßigen Ausgabe und (wo die widerrecht liche Vervielfältigung durch ein bleibendes, ausschließlich zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelligt wird) der dafür gemachten Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stcreotypabgüsse u. s. w.) ein. Und zwar trifft diese Maaßrcgel auch den entfernte sten Versuch des Nachdrucks. Insoweit der Berechtigte die an geführten Gegenstände übernimmt, so werden ihm an seiner Entschädigungsforderung die auf jene Gegenstände von dem Be troffenen nothwcndig und erweislich gemachten Auslagen abge rechnet. Die Wegnahme findet auch bei gewerbsmäßiger Verbreit- > ung von Exemplaren eines literarischen Erzeugnisses, welche den Vorschriften des Gesetzes zuwider im In- oder Auslande angefcrtigt worden sind, statt. Wer solche Verbreitung wissentlich ver nimmt, ist dem Beeinträchtigten, mit dem unbefugten Vervielfäl tiger solidarisch zur Entschädigung verpflichtet tynd in gleicher Weise wie der Nachdruckcr zu bestrafen. Für das processualische Verfahren in Nachdruckssachen foc-
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