Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1859
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- 09.03.1859
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- Deutsch
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»U 29, 9. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 475 W. Schulde in Berlin. 1724. Christnachtseier in der Kreuzkirchc zu Neu-Ruvpin. Eine Festgabe f. Kirchen u. Häuser. 2. Aufl. gr. 16. 1858. In Comm. Geh. - 1 N-s 1725. Viedcbantt, H.. der Brief Sr. Jakobi ausgelczr in 10 Bibelstunden. 8. Geh. " -/t L:iUcr s4c Hofbuchh. IN Noslock. 1726. Evers, weitere Nachricht üb. die Entwicklung u. Organisation d. städtischen Elementarschulwesens zu Rostock, gr. 8. In Comm. Geh Strecrath Lt Co. in Berlin. 1727. Mührcr, A., Repetitorium d. preuß. Strafprozesses zum Gebrauche bei den Vorbereitungen auf die jucist. Prüfungen u. zur Aushülfe in der Praxis. 8. 1858. In Comm. Geh. ' 1 Biolct in Leipzig. 1728. Freunds Schüler-Bibliothek. 1. Abth. Präparationen zu den griech. u. röm. Schulklassikern. Präpacation zu Ovid's Metamorphosen. 1. Hst. 2. Allst, gr. 16. * ^ N lchtamtlicher T h e i l. Die Rechte der Autoren auf dem Congrcß zu Brüssel und in dem Entwürfe dcö Börsenvercins der deutschen Buchhändler. (Schluß aus Nr. 28.) Die große Wichtigkeit des Gegenstandes und die Geneigtheit, welche man nach der Thätigkeit der letzten Jahre voraussetzen mag, laßt auch von der deutschen Bundesversammlung ein er neutes Vorgehen in Sachen des Verlagsrechts hoffen. Und im Hinblick hierauf dürfte es von Interesse sein, die Vorlage des Bör senvereins der deutsch en Buch h ä ndler noch genauer ins Auge zu fassen. Die k. sächsische Regierung hatte schon vor vier Jahren, um bei der Bundesversammlung entsprechende Anträge auf eine durchgreif ende Abänderung und Vervollständigung der Nachdrucksgcsetzgebung zu stellen, den Börscnvcrcin zu Beschaffung umfassender und be stimmter Unterlagen aufgcfordert. Diese Aufforderung mußte einen willkommenen Anlaß darbicten, sich über die wünschcnswerthcn Ver besserungen der fraglichen Gesetzgebung in umfassender Weise aus- zusprcchcn, und auf Herbeiführung einer klaren, für das ganze Buüdcsgcbiet gültigen Gesetzgebung hinzuarbeiten. Der Börsen verein ließ daher zunächst eine Ucbcrsicht über das Material der be stehenden Gesetzgebungen ausarbeiten, stellte sodann die Haupt anliegen für eine zu erzielende Neugestaltung in seinen Berachungen vom Jahr 1855 zusammen, bestellte in Berlin eine Commission von Juristen zu Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes, und ließ diesen im Jahr 1857 (in 74 Paragraphen) ausgcfertigtcn Entwurf mit ausführlichen Motiven (172 Seiten Großquart) drucken und zu weiterer Begutachtung den Vercinsmitgliedecn, buchhändlerischcn Corporationen und einigen Gelehrten, welche über Verlagsrecht neuerdings geschrieben hatten, mitthcilen. Im Oktober 1857 trat der Ausschuß des Börsenvercins in Leipzig zur Schlußbcrathung über das nun vorliegende sehr umfangreiche Material zusammen. Das Ergcbniß dieser Bcrathung war, daß man auf der Grund lage des vorgclegten Entwurfs stehen blieb und nur einzelne mehr oder minder eingreifende Abänderungen desselben beschloß. In Gemäßheit der abändcrnden Beschlüsse wurde nun der Entwurf rc- digirt, mit einem, die älteren Motive ergänzenden Anhmg neuer Motive versehen, und endlich zum Behuf weiteren Vorgehens ge druckt. In diesem Entwürfe nun mit seinen neuen Motivm und de nen des älteren Entwurfs ist eine sehr gründliche und umfassende Darlegung derjenigen Bestimmungen gegeben, welche die dcr- maliqcn Vertreter des deutschen Buchhandels (mit Einschluß des Musikalien- und Kunstverlags) den deutschen Interessen gemäß und wünschenswcrth erachten. Der Stand der Frage hat sich seit der Entstehung des Entwurfs im Wesentlichen nicht verändert, in dem seither die legislatorische Thätigkeit ruhte und nur die Bundes- bcschlüssc vom 6. November 1856 (über Erstreckung des Rechts schutzes gegen Nachdruck auf die Frist bis zum 9. November 1867) und vom 12. März 1857 (wider unbefugte Aufführung dramati scher und musikalischer Werke) inzwischen ergangen sind. Es ist nun nicht dieses Orts, eine wissenschaftliche oder erschö pfende Kritik des Entwurfes in seinem reichhaltigen Detail zu geben; wohl aber gebietet die Mannigfaltigkeit der Beziehungen, worin der literarische und artistische Verkehr heutzutage mit dem gesummten gesellschaftlichen Leben in Wechselwirkung getreten ist, daß dieGrund- linien eines solchen Anbringens, welches, tief eingreifend in die be stehenden Verhältnisse, mit dem Anspruch einer Vertretung der bezüg lichen Interessen auftritt, der öffentlichen Kenntnißnahme und Be sprechung nicht fremd bleiben. Im Allgemeinen will der Entwurf den Autor eines literarischen oder artistischen Erzeugnisses gegen Nachdruck und unbefugte Nach bildung lebenslänglich, und nach seinem Tod seine Rechtsnachfolger noch dreißig Jahre lang schützen. Dieser allgemeine Grundsatz ver zweigt sich aber in eine große Anzahl von Detailfragen, wie z. B.: wer gilt als Autor? welcherlei Werke sind Gegenstand des Rechts schutzes? wie wird in einzelnen Fällen die Schutzfrist bemessen? in welcher Weise erfolgt eine Uebertragung des Rechts? wodurch kann dasselbe erlöschen? welche Handlungen fallen unter den Thatbestand des Nachdrucks? welches sind die rechtlichen Folgen des Nach drucks ? welches Verfahren soll in Nachdruckssachen beobachtet werden? Der Entwurf will — was die Gegenstände des Rechtsschutzes belangt — die Schriften von den artistischen Darstellungen und den musikalischen Compositioncn getrennt behandelt wissen, handelt also in seinem ersten Abschnitt nur von dem Recht der Schriftsteller (und ihrer Rechtsnachfolger), welches (von dem Autor oder seinen Erben auf Andere übertragbar) die ausschließliche Befugniß, eine bereits hcrausgegedcne Schrift ganz oder theilweise auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, begreift. Als der Berechtigte erscheint der Natur der Sache nach zunächst der Autor; ihm gleich achtet der Entwurf den Besteller (welcher die Bearbeitung und Ausführung dcs Werkes nach einem von ihm angegebenen Plane zum Zwecke der Vervielfältigung einem Andern übertragen hat), den Heraus geber oder Unter nch in er eines durch Beiträge mehrerer Mit arbeiter gebildeten Werkes (sofern dieses in sich ein Ganzes aus macht; anders, wenn die einzelnen Beiträge selbstständige Werke bilden, welche nur durch einen gemeinsamen Titel in Verbindung stehen; in diesem Falle steht das ursprüngliche Verlagsrecht den Autoren der einzelnen Beiträge zu), den Herausgeber eines anonymen oder pscudonvmcn Werkes, und den ersten Herausgeber eines nicht in andcrweitcm Vcrlagscechte stehenden Manuskriptes (sofern dessen Eigenthümcr zustimmt). Als ver botener Nachdruck erscheint nun jede ohne Genehmigung dcs Berechtigten (ganz oder theilweise) veranstaltete mechanische Ver vielfältigung einer bereits herauSgegcbcncn S ch r ist, eines Manu skriptes, ebenso von mündlich zum Zweck der Erbauung, der Belehrung oder des Vergnügens gehaltenen Vorträgen; des gleichen von neuen Berichtigungen und kritischen Bcarbeit- 65'
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