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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1859
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- Deutsch
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78, 22. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1245 von ihren oesterreichischen Abnehmern oft gebrauchen hören konnte. Und mit solchen ist es bester, die Verbindung je eher, je lieber zu brechen, weil man von solchen über lang oder kurz eine Schädigung seiner Interessen zu fürchten hat, da eine Handlung, die nicht ein mal ein Opfer, wie das in Rede stehende, für die Ehre ihrer Firma bringen kann, bei der ersten besten anderen Calamität zu Grunde geht. Es bleibt sich im Grunde gleich, aus welcher Ursache der Schuld ner zur Zeit nicht zahlen kann. Handelt es sich nur um augenblick liche Stockung, so wird der Gläubiger den Umständen gemäß Nach sicht haben. Bietet jedoch der Schuldner statt der zu zahlenden eine geringere Valuta mit dem Verlangen, daß diese als volle Zahl ung angesehen werde, so hat er auf alle Fälle accordirt. Bietet er aber eine noch geringere Valuta, als er empfangen, unter dem Ver geben, nur diese erhalten zu haben und deßhalb auch nur darin zahlen zu können, so thut er mehr als accordiren. Ich überlaste es den oesterreichischen Herren Eollegen, die uns mit den betreffenden Phrasen Banknoten al pari anbietcn, wahrend sie selbst über pari verkauft haben, den Ausdruck hierfür selbst zu finden. Mich auf alle einzelnen Punkte meiner Gegner einzulasten, fällt mir nicht ein; das hieße nur leeres Stroh dreschen. Dieselben stehen durchaus nicht auf dem allgemeinen Standpunkte, vielmehr jeder nur auf seinem besonderen, und von dem aus kräht er. Nr. 72. schreibt stellenweise geradezu Unsinn, z. B. in dem Satz, wo er von den Ealamitälen spricht, die die Oesterreicher siegreich überwunden hät ten. Was in aller Welt hat dieses Ueberwinden mit den Courslistcn und den außcroestcrreichischen Handlungen zu thun? Auf den Zusammenhang wäre ich wirklich begierig. Wie siegreich diese Ueber- windung übrigens war, zeigen die betreffenden Herren durch ihre jetzige Handlungsweise. Wer diese Messe bezahlt hat, hat eigentlich nur seine Schuldig keit gethan. Der Verleger muß aber allen solchen wegen der auf der anderen Seite herrschenden Begriffsverwirrung geradezu dankbar dafür sein. Es sind unter denen, die ganz oder doch nur mit einem gewöhnlichen Uebertrag gezahlt haben, Handlungen, denen die Er füllung ihrer Pflicht gewiß ebenso schwer, wenn nicht schwerer ge worden ist, als solchen, die uns Banknoten al pari anbieten. Die Liste des Leipziger Verleger-Vereins wird vielleicht hierüber dem Buchhandel einigen Aufschluß geben können. Aus der Praxis. Unter dem 28. April 1858 verschrieb ich von der Etlinger'schen Verlagsbuchh. in Würzburg 1 Albach's Himmelstöne. Da dies Werk auf mein wiederholtes Verlangen nach Monatsfrist ebenso we nig als eine Antwort in Betreff desselben bei mir eingetroffcn war, so sah sich mein Besteller genöthigt, eine andere Disposition zu tref fen und auf das Bestellte Verzicht zu leisten. Mitte Juni v. I., also nach ungefähr 2 Monaten, kommt endlich, während der Weg von hier nach Würzburg mit der Eisenbahn in circa 24 Stunden zurückgelcgt werden kann, das längst aufgegebenc Buch mit Factura des Hrn. R. Gcnrich in Berlin und unter Nachnabme von 1 Thlr. 8 Pf. bei mir an. Da ich dasselbe weder von Hrn. Gcnrich, noch gegen baar verschrieben hatte und dasselbe überhaupt für meinen Zweck nicht mehr gebrauchen konnte, so meldete ich dies sofort diesem Herrn, mit dem Ersuchen, das Buch zurückzunehmen. Ich hatte mich verrechnet. In die eigenthümliche Rechtsanschauung dieses Herrn paßten meine einfachen Argumente nicht hinein; mitdem Bemerken: „Bezahltes wird nicht wieder eingelöst" wurde die Erfüllung einer rechtlich unzweifelhaft feststehenden Verbindlichkeit abgewiesen. Feind aller unnöthigen Weiterungen, entschließe ich mich kurz, das Buch zu behalten, dasselbe sauber einbinden zu lassen und dem selben zum theuern Andenken meiner Geschäftsverbindung mit Hrn. Gcnrich unter meinen Lagersachen einen Platz zu geben. Da kommt die Hiobspost vom Buchbinder, das fragliche Buch sei defect. Das Fehlende wird von Hrn. Gcnrich verschrieben, ein-, zwei-, drei-, vier mal wiederholt bestellt — vergebens, weder die fehlenden Bogen, noch eine Antwort treffen ein. Des langen Wartens müde, schicke ich endlich am 10. April 1859 das defecte Buch an Hrn. Gcnrich zurück milder Anforderung, dasselbe zu completircn, worauf end lich am 20. Mai meine vielgeprüften und vielgewandcrten „Himmcls- töne" unvollständig wie vorher und mit der profanen Bemerkung des Hrn. Verlegers: „Sie empfingen ein completcS Exemplar und dam it ba sta !" wieder bei mir ankamcn. Das Verfahren des Hrn. Gcnrich würde seine richtige Wür digung jedenfalls am besten unter vier Augen erfahren, und indem ich mir selbst weitere Schritte in dieser Angelegenheit Vorbehalte, habe ich zugleich diese Geschichtserzählung, zu Nutz und Frommen meiner Herren Eollegen, der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten mögen, überzeugt, daß die Moral davon ein Jeder leicht heraussinden wird. Halbcrstadt, im Juni 1859. R. Frantz. Erklärung, Hrn. Otto Spanier gegenüber. Hr. Otto Spanier, „Verlagsbuchhändler in Leipzig, Verleger und Mitherausgeber der Jllustrirten Jugend- und Volksbibliothe ken, Inhaber der großen goldenen Franz-Josefs-Medaille, sowie verschiedener anderer Ehren- und Prcisverleihungcn", hat in seinem neuesten Werke Se. 24. auch meiner „der Euriosität halber" ge dacht, und ich sehe mich deßhalb veranlaßt zu erklären, daß seine Angabe falsch ist. Unser „Streit" endete nichtvor dem Richter, wie er behauptet, denn Hr. Sp. ließ es wohl, ehe er mir das Ho norar für den zweiten Abdruck meiner Skizze zahlte, bis zur Klage, aber nicht weiter kommen, und zahlte dann erst, als er sah, daß ich auf meinem Rechte bestand. Ich weigerte mich jetzt allerdings, das Geld zu nehmen, um das Princip der Sache zu verfechten — ob nämlich der Herausgeber einer Zeitung das Recht habe, die darin aufgenommenen Artikel unter einem anderen Titel so oft abzudrucken, als es ihm beliebe —; das Gericht nimmt aber keine „Principklage" an, und ich mußte mich mit der Erfüllung meiner Forderung, dem nochmaligen Honorar, begnügen. Hr. O. Sp. bemerkt Sc. 34. von „Vehme oder Justiz": „daßMeinungsverschiedenheiten in Bctceffdes geistigen Eigenthums- rcchts vielfach herrschen, ist allgemein bekannt." Hr. O. Sp. hat darin vollkommen Recht. Es herrschen überhaupt Meinungsver schiedenheiten in Betreff des ganzen Eigenthums — wäre das nicht der Fall, brauchten wir gar keine Polizei —; daß ich aber in meinem Rechte war, hat er mir selber durch Zahlung des doppelten Hono rars stillschweigend zugestanden, um es nicht auf den Erfolg der Klage ankommen zu lassen. Uebrigens zweifle ich sehr, daß der Standpunkt des Hrn. O- Sp. in dieser Sache der „der meisten deutschen Verleger" ist — ich will es wenigstens nicht hoffen. Rosenau, den 5. Juni 1859. Fciedr. Gcrstacker. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Englische Literatur. ^l.ick Iurar.8>rnk> : s Ule. kj^ IHrester kewr-Osvid. 8. Lon don, I.VIIAMSN. <7Iotl>, 6 s. /Vl.'riixo», d, Hestis« v» IVIedicsI kleetricit)', l'beoretlesi snd 1>rsc- tical; snd its use in tke 7*restment ok ^srsl^sis, dleurslßis, snd otker Disesses. ?ost 8. I.ondon, l'rübner L 6«. 7 8. 8 d. öt'victiil.1., 1. 6., Ike ps^ckolo^)- ok 8bslce»pesre. 8. London, I.onx- msn. 6lotl>, 7 s. 6 d.
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