Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185902023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18590202
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
- Monat1859-02
- Tag1859-02-02
- Monat1859-02
- Jahr1859
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
»U 14, 2. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 203 2 mal. Das Einzige, was zu beiderseitigem Heil ausschlagcn kann, ist eine kaufmännischere Gcschäftshandhabung, wie dies die so sehr schweren Concurrenten im Sortiment, die Antiquare, heute schon betreiben, weßhalb diese eben solche Nachlässe dem Publicum bieten können. 0. Anfrage. Ist der Verleger eines Werkes, das 5 Thlr. 15 Ngr. im La denpreis kostet, berechtigt, wenn dasselbe um den Ordinärpreis von 3 Thlr. 15 Ngr. verlangt wird und er cs, ohne den Besteller vorher wegen des höheren Preises zu verständigen, für 3Thlr. 9Ngr. baar expcdirt, die Rücknahme zu verweigern? Erfahrene College» werden um ihre Ansicht gebeten. — Die bezügliche Corrcspondcnz ist bei der Rcdaction hinterlegt. Miscellcn. Acchtung erotischer Producte. — Da endlich einmal eine Stimme sich erhoben (Börsenbl. Nr. 7.) gegen den Mißbrauch, welchen niedrige Spcculation mit diesem Blatte treibt, um Ausge burten einer wahren Schundliteratur offen anzupreisen, oder selbst unter der Mask.^sittlicher Tendenzen auch dahin gelangen zu lassen, wo Achtung vor unserem Stande sie sonst von vornherein zurück- weisen würde, so sei es uns gestattet, der Rcdaction d. Bl. neben der Firma des Hrn. Heilbutt noch die des Verlagsbureau's in Al tona als solche zu nennen, deren Insertionen aus gleichen, wenn nicht viel gewichtigeren Gründen mit großer Vorsicht Einlaß in das Organ unseres ehrenwcrthen Standes zu gewähren ist. Die letzten Productioncn dieses Instituts (wir weisen u. A- nur auf einen „frei nach dem Französischen" bearbeiteten Roman hin) rechtfertigen un sere Worte gewiß nur zu sehr. Ein trauriges Zeichen der Zeit ist cs, daß solche Producte überhaupt noch geschaffen werden können, ein noch viel traurigeres, daß sich hier und da Gewinnsucht oder Gedanken- und Charakterlosigkeit zu ihrem Vertriebe noch ge brauchen lassen kann. Welches Unheil sic zu stiften vermögen, übersieht nur derjenige, welcher mit dem Geschäftsgänge einer Lcihbibibliothek vertraut ist und daher weiß, in wie viele unbe fugte Hände Bücher der angeführten Art gelangen können, che der Leihbibliothckar gewahr wird, was er seinen Lesern geboten. Die Bereitwilligkeit der vcrchrl. Rcdaction, dem Vertriebe solch schmählicher Machwerke, wenigstens soweit ihr dies möglich, Einhalt zu thun, ist gewiß anerkennenswert!); wir verkennen aber auch die ikr erwachsende Schwierigkeit nicht, aus der Menge der zuströmcnden Inserate das Unzulässige namentlich dann auszuscheiden, wenn es mit falschem Passe versehen anlangt. Erleichtern wir ihr daher das mißliche Amt durch sofortige Angabe solcher Bücher, welchen die Spe kulation zur Allgemeinheit den Weg bahnen will, indem sie ihnen das Gewand der Harmlosigkeit umhängc. Weit davon entfernt, zweckloser Prüderie das Wort reden zu wollen, hoffen wir, ein Jeder werde bereit sein, da opponirend cinzuschreilen, wo in frecher Weise aller und jeder Sitte Hohn gesprochen wird. Darum richten wir an alle Gleichdenkenden die Bitte, mit dahin zu wirken, daß in ihrem Kreise der Büchermarkt von diesem literarischen Gesindel be freit werde, welches gerade in neuester Zeit wieder begonnen hat, auf ihm mit aller Prätcnsion der Schamlosigkeit sich breit zu machen Aus eigener Erfahrung wissen wir, in welchem Grade der Einzelne ans den Geschmack des Publicums einzuwirkcn vermag. Wir möchten daher den namentlich seil den letzten Jahren vieler Orken in's Leben getretenen Vereinen junger Buchhändler, denen schon so mancher gute Zweck seine rege Förderung verdankt, den wohlgemeinten Vor schlag machen: lediglich im Interesse der Ehre unseres Standes auch obigen ernstlich in's Auge zu fassen, und die Unterdrückung jener ganzen ehrlosen Literatur, wie und wo cs auch sei, zur Ehren sache unter sich zu erheben. Es sollte uns wirklich herzlich freuen, wenn auch Andere über den besprochenen Gegenstand das Wort nähmen, denn ec scheint uns dessen werth zu sein. II. 8. !II. Aus Berlin, 23. Jan. schreibt die Berl. Musik-Zeitung Echo: Wir haben schon früher darauf aufmerksam gemacht, daß Herr Hofmusikhändler G- Bock in Berlin zu Unrecht das Eigen- thumsrccht und das Aufführungsrecht der auf der Bühne der llouk- l'e« pari-nens des Hrn. I. Offenbar!) in Paris aufgeführtcn und be reits im Druck erschienenen 31 Operetten (z-B- Kuriose aux lsnior- „6-i, I'Opera sux tonetro« rc.) für ganz Deutschland beansprucht, und daß seine in öffentlichen Blättern wiederholt publicirte Verwarnung vom l.Novbr. 1858 in der preußischen Gesetzgebung kcineBcgründ- ung findet. Dieser Ansicht ist denn auch die Staats-Anwaltschaft beim k. Stadtgericht in Berlin bcigetrctcn. Auf die Dcnunciation des pp. Bock gegen einen Berliner Musikvcrlegerwegen Nachdrucks der Nr. 8. der Offenbach'schcn Operette „die Verlobung bei der La terne" erließ der k. Staatsanwalt Nocrncr eine abweisende Verfüg ung und eröffnetc unterm 12. Jan. dem Angcschuldigten Folgen des: „AufJhre Anfrage vom 29. Decbr. v.J. eröffne ich Ihnen, daß ich den Denuncianten G. Bock mit seiner gegen Sic gerichteten Dc- nunciativn wegen Nachdrucks des Uluinnon ü Imire (Trinkliedes) aus der Offenbach'schenOpcrctrcVerlobung bei der Laterne(lllsriag« sux >i»,tarne«) zurückgewiescn habe !c." Erfolg hat eine von dem De- nunciantcn G. Bock gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schwerlich zu erwarten, und dürfte derselbe gezwungen werden, der Theatcr-Direction in Wien rc. das für die Aufführung der „Ver lobung bei Latccncnschein" abgcnommcne Honorar zurückzuzahlcn. — Der Gerichtshof zur Entscheidung der Competenzconflictc hat in einem vorliegenden Falle erkannt, daß, wenn von einer Druck schrift, deren Inhalt von der betreffenden Gerichtsbehörde für straf bar erachtet und auf deren Vernichtung defihalb erkannt worden ist, nachträglich bei einer Privatperson Exemplare vorgefunden und po lizeilich in Beschlag genommen werden, von dem Besitzer zwar nicht auf Rückgabe derselben, wohl aber aus Entschädigung dafür im Rechtswege geklagt werden kann. Aus Wien. — Die Beschlüsse der deutschen Bundcs-Vcr- sammlung vom 6. Novbr. 1856 und 12. März 1857, betreffend „den Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums" wurden mit dem Beifügen kundgcmacht, daß deren Bestimmungen auch in den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländern, somit im ganzen Umfange des österreichischen Kaiserstaatcs insoweit in Wirksamkeit zu treten haben, als nicht durch die bestehenden Gesetze dem literar ischen und artistischen Eigenthumc bereits ein ausgedehnterer Schutz gewährt wird. Aus Rußland. — Laut einer Bekanntmachung des Postde- partcmcnls dürfen ausländische Zeitungen und Journale nicht mehr unter Kreuzcouvert nach Rußland geschickt werden. Solche Zusendungen werden künftig ohne weiteres remittirt werden. Wer ausländische Blätter beziehen will, muß seine Bestellungen bei den Postämtern und Postcompkoirs in Petersburg, Moskau, Wilna, Riga, Mitau und Odessa machen. Personalnachrichten. Herrn Gustav Bock, Inhaber der Firma Bote ck Bock in Berlin, wurde von dem Prinz-Regenten von Preußen der Rothe Adlcrordcn 4. El. verliehen. 28*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder