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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1859
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- Erscheinungsdatum
- 07.03.1859
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- Deutsch
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 459 Will man überhaupt dem Autor die Früchte seiner Arbeit sichern, und ihm den Nutzen aus dem Verlag und Vertrieb seines Werkes garantiren, so muß bei den Verhältnissen, welche der Verkehr heutzu tage angenommen hat, der Schutz über die Grenzen des Sprachge bietes hinausgehcn. Der deutsche Autor, welchem sein mühevolles Werk sofort durch einen französischen oder englischen Ucbersetzer wenigstens für diese Sprachgebiete entzogen werden kann, genießt in dcr That eines sehr mangelhaften, jedenfalls keines internationalen ausreichenden Schutzes. Man hat dem Anspruch auf Schutz gegen unbefugte Uebcrsctzung all die Gründe entgegengehalten, womit man früher die Nachdrucksfreiheit verfochten hatte. Man hat na mentlich befürchten wollen, ein Schutz gegen unbefugte Uebersetzung werde dem Verkehr häufig eine gute Uebcrsctzung entziehst,. Allein der ganze Unterschied zwischen Uebcrsetzungsfchutz und Ucbcrsetzungs- freiheit wird praktisch dahin gehen, daß der erstere den Verleger, welcher eine Uebersetzung beabsichtigt, veranlaßt, sich darüber mit dem Autor ins Einvernehmen zu setzen. Man wollte dies hier un- thunlich erklären, indem z. B- ein deutscher Verleger, welcher die deutsche Uebersetzung eines englischen Werkes veranstaltet, nicht im Stande sein würde, außer dem Ucbersetzer auch noch den Verfasser zu honoriren. Allerdings, solange ec keinen Schutz, keine Aus- schlicßungsbefugniß hat, kann er es nicht, weil sein Gewinn durch eine unbestimmbare Zahl concurrircndcr Uebersetzungen absorbirt werden möchte. Wenn aber der Verfasser dem Verleger die Aus schließlichkeit (d. h. eben den Rechtsschutz gegen alle Eoncurrcnz) zu gewähren vermag, so wäre nicht abzusehcn, warum er für die Ueber- setzung eines guten Werkes (und schlechte mögen im Interesse der Gesammtheit immerhin unterbleiben) nicht ein Honorar an den Autor wie an den Ucbersetzer leisten könnte, Leistungen, die zusam- mcngenommcn »och immer nicht das Honorar, welches er für gleich gangbare Originalwerke bieten kann, übersteigen werden. Ebenso grundlos ist die Befürchtung, der fremde Autor möchte kraft eines Ucbcrsctzungsmonopols die Sache selbst in die Hand nehmen, und der Sprache, in welche er übertragen will, unkundig, in eitler Anmaßung nur eine schlechte Uebersetzung seines Werkes in Umlauf bringen. Von solchem Unterfangen werden den Autor schon die Rücksichten auf sein Interesse abbringcn, wenn nicht Ge wissenhaftigkeit und Rücksicht auf das Gcmeinintcressc es vermöchten. Sehr beachtcnswcrlh ist hier, was in der deutschen Bundes versammlung von deren Ausschuß bei Berathung des Schuhes gegen unbefugte Aufführung musikalischer und dramatischer Werke aus gesprochen wurde: „Zwar ist cs wohl eine Thatsache, daß zur Zeit die deutschen Bühnen von den fremden, namentlich den französischen, mehr entlehnen, als umgekehrt, daß mithin die ausländischen Autoren, infolge der Gegcnseitigkcitsverträgc factisch vielleicht größeren Vor- rhcil von dem erweiterten Schutz, als die deutschen Autoren ziehen würden. Allein man sollte billig fragen: woher dieses ungleiche Verhältniß rührt? ob nicht vielleicht gerade das in jenen Ländern besser gesicherte Recht der Autoren mit eine Ursache davon sei» könnte? Und, von einem höher» Standpunkte betrachtet, ist jem überwiegende Entlehnung des Fremden gewiß nicht einmal wünschens wert!), jedenfalls nicht besonders zu begünstigen." Eben diese Be merkung läßt sich auf unsere literarische Production überhaupt und auf den Vcrlagshandel anwcnden, und wenigstens die Literatur unl Kunst und das Publicum dürften gerne auf die wuchernde und di, einheimische Production überwuchernde Fruchtbarkeit unseres Markte? an Uebcrtragungcn fremder Werke Verzicht leisten. Kcincnfalls kam diese auf Kosten der Autoren sich überbictendc Industrie eine In stanz gegen den ausgcdebntcrcn Schutz der Autc^en bilden. Von dem Gesichtspunkte des Rechtsprincips betrachtet dürfte kaum ein Zweifel sein, daß eine vom Verlagsbcrechtigtcn nicht genehmigte Uebersetzung seines Verlagswcrkcs geeignet ist, unter den Thatbestand des Nachdrucks subsumict zu werden. Denn der Ucbcr- setzer bringt nicht ein eigenes Erzcugniß zu Markte, sondern er hat nur in seinem wesentlichen geistigen Bestände ein fremdes Werk wicdergegeben, indem cr dasselbe in ein anderes sprachliches Gewand kleidet. Auch läßt sich die Uebersetzung nicht als bloßes Plagiat (eine bloß geistige Benutzung des fremden Werkes) betrachten. Denn sie ist nicht ein nur mit fremden Gedanken oder Stellen angefülltcs Werk eines Plagiars, sondern geradezu das Werk des fremden Au tors; so sehr, daß wer die Uebersetzung kaust, in der Regel eben nur das Werk des Autors in dem Gewand der Uebersetzung sucht. So wenig die geistige Benutzung, die Umarbeitung und Verarbeitung fremder Ideen und Werke gehemmt werden soll, so entschieden muß das Recht dem Autor die Benutzung seines Werkes für eine gewisse Zeit ausschließlich vindiciren. An die Besprechung des eigentlichen Nachdrucks mußte sich bei den Bcrathungen zu Brüssel ein verwandtes Verhältniß an- reihcn. Beruht überhaupt der Schutz des Autorrechts auf der An erkennung, daß der Autor in der vermögcnsrcchtlichen Ausbeute seiner Arbeit geschützt werde, so fordert eben dieses Princip, daß ^ auch dem Dichter und Musiker, insoweit sie für die Auf führung arbeiten, der hiedurch unmittelbar erzielbare Gewinn ge sichert bleibe. Musikalische und dramatische Compositioncn haben ihre hauptsächliche Bedeutung für den Verkehr darin, daß sie öffent lich aufgeführt werden. Diese Aufführung bildet eine Quelle pecu- niärec Nutzung in gleicher Weise, wie die Verwerthung durchDruck. Unter diesem Gesichtspunkte gewähren denn auch die deutschen Bundesbeschlüsse dem Autor ein ausschließliches Recht für die öffentliche Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke, und die Bundcsgcsetzgebung hat in diesem Punkte im Jahr l857 (durch den Bundcsbeschluß vom 12. März 1857) eine dankcnswcrtheFort- bildung erfahren. Fand nach dem früheren Bundesbeschluß von 1841 cin Erlöschen des fraglichen Rechts statt, wenn der Autor oder dessen Rechtsnachfolger das Werk durch Druck veröffentlichte, oder einen Andern zur Aufführung, ohne daß zugleich das Werk als dem betreffenden Autor angehörig bezeichnet wurde, ermächtigte, so lag diese Beschränkung allerdings nicht in der Natur der Sache; denn durch den Druck an sich will der Autor so wenig die Auf führung, wie den Nachdruck, jedem Dritten freigcben. Der neue Bundcsbeschluß räumt dem Autor bei dem Druck seines Werkes einen rechtlich wirksamen Vorbehalt des ausschließlichen Rechts der Aufführung ein. Der Conqreß zu Brüssel geht noch weiter, indem cr sagt: „Das Recht der Aufführung dramatischer oder musika lischer Werke ist unabhängig von dem ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung. Ein Unterschied in der Dauer dieser beiden Rechte ist nicht statthaft. Auch die th ci l w c i sc öffentliche Aufführung eines musikalischen Werkes ist ohne Genehmigung des Autors nicht zulässig." Bezüglich der Dauer des ausschließlichen Rechtes zur Auf führung dürfte sich eine kürzere Frist, als wie solche für die Verviel fältigung durch den Druck besteht, aus den thatsächlichen Verkehrs- Verhältnissen wohl rechtfertigen. In dieser Rücksicht haben die deutschen Bundesbcschlüsse die Frist auf zehn Jahre vom Ableben des Autors an bestimmt Endlich will der Eongreß unter dem ausschließlichen Rechte des Eomponistcn noch die Befugniß, Arrangements über die Mo tive des Originalwerkes zu machen, begreifen. Bekanntlich hat die Entscheidung, was Nachdruck sei, gerade bei musikalischen Compositioncn und deren Verwendung und Ver arbeitung ihre ganz besonderen Schwierigkeiten, indem hier das Wesen der musikalischen Hervorbringung in Betracht gezogen wer den muß. Dem ausschließlichen Rechte des musikalischen Autors unterliegt, dem allgemeinen Princip des Verlagsrechts zufolge, jedes 63'
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