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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1910
- Strukturtyp
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- 1910-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1910
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- Deutsch
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^ 225, 28. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel 11163 Kleine Mitteilungen. * Erhöhung des Rcichsbaukdiskonls auf 5 Prozent. — In der Sitzung des Zentralausschusses der Reichsbank am Mon tag, den 26. September, wurde der Diskont auf 5 Prozent, der Lombardzinsfuß für Darlehen gegen Verpfändung von Effekten und Waren auf 6 Prozent erhöht Zurück bis Anfang 1905 ergibt sich nunmehr die nachstehende Reihe der Termine, an denen Diskontveränderungen vorgenommen wurden (in das Jahr 1905 trat die Bank mit 5 Prozent Diskont) ein: 10. Januar 1905 4 Proz. 29. Oktober 1907 6'/, Proz. 3'/- „ 8. Novbr. „ 7'/, 25- 3 „ 13. Januar 1908 6V2 11. Septbr. „ 4 „ 25- „ 6 3. Oktober „ 6 „ 7. März 4. Novbr. „ 6'/- „ 27. April „ 5 11. Dezbr. „ 6 „ 4. Juni „ 4'/- 18. Januar 1906 6 „ 18- „ „ 4 23. Mai 4^/s „ 16. Februar 1909 3V- 18. Septbr. „ 6 „ 20. Septbr. „ 4 10. Oktober ,, 6 „ 11. Oktober „ 6 18. Dezbr. „ 7 21. Januar 1910 4'/r 22. Januar 1907 6 10. Februar „ 4 23. April „ 5'/s „ 26. Septr. „ 5 Ein Werk der bildenden Künste ist auch ohne Origina- lität gegen Nachbildung geschützt. (Nachdruck verboten.) Nach § 16 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 ist die freie Benutzung eines Werkes der Kunst zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Diese Be stimmung steht im Einklang mit § 4 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 Obwohl die Entscheidung des Reichsgerichts, mit der wir uns hier befassen wollen, am 23. Januar 1909 (I 106/08) gefällt wurde, war nicht das neue Kunstschutzgesetz, sondern das Gesetz vom Jahre 1876 maßgeblich, doch ist dies hier ohne Belang — wie ich soeben betonte —, da die maßgeblichen Bestimmungen in beiden Gesetzen übereinstimmen. Das Urteil des Reichsgerichts hätte also nicht anders lauten können, wenn dasselbe auf Grund des neuen Kunstschutzgesetzes erfolgt wäre, das jedoch nicht An wendung finden konnte, weil zur Zeit des Urteils erster Instanz das neue Kunstschutzgesetz nicht existierte. Eine französische Kunstgießerei hatte von einem Bildhauer F. im Jahre 1878 das Modell einer Fortuna, einer weiblichen Figur mit Füllhorn, erworben. Eine deutsche Firma soll diese Figur ohne Erlaubnis des Berechtigten nachgebildet haben. Die Klage der französischen Kunstgießerei verlangt nun die Einziehung der Nachahmungen, der für die Nachbildung verwendeten Formen, Abrechnung wegen des aus der Rechtsverletzung gezogenen Ge winns und Untersagung fernerer Verbreitung von Nachbildungen gleicher Art. (Vgl. »Markenschutz und Wettbewerb« 1909.) Der Prozeß beschäftigte vier Jahre hindurch die Gerichte. Am 6. Juni 1905 verurteilte das Landgericht I in Berlin die Be klagten nach dem Klageantrags, das Kammergericht wies als zweite Instanz den Kläger ab, das Reichsgericht hob auf Grund der klägerischen Revision das zweite Urteil auf. Aus den Entscheidungsgründen des Reichsgerichts möchte ich folgendes hervorheben: Das Kammergericht war der Ansicht, daß die Fortuna des französischen Künstlers nicht als Kunstwerk an zusehen sei, weil sie eine bloße Nachbildung des bekannten fliegenden Merkurs des Johann von Bologna wäre Im übrigen hätte der Beklagte diese Fortuna nicht nachgebildet. Diese Ent scheidung beruht auf Rechtsirrtümern, und was die Charakteri sierung der Fortuna betrifft, so kommt das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß diese unbedingt als Kunstwerk anzusehen sei. Das Kammergericht verlangt von einem Kunstwerk Originalität und spricht diese nur einem Werke zu, das etwas völlig Neues, etwas Überraschendes enthalte. Aber dieser Anspruch entbehrt der ge setzlichen Grundlage. Das Gesetz verlangt nur, daß das Werk überhaupt ein künstlerisches Schaffen, eine individuelle Form gebung offenbare. Das Reichsgericht kommt in Hinblick auf die künstlerisch feine Modellierung und Durchbildung der ganzen Figur zu dem Ergebnis, daß die Fortuna des französischen Künstlers F. die Eigenschaft des Kunstwerkes besitze, und zwar ergebe auch der Vergleich mit der klassischen Statue des Johann von Bologna, daß die Fortuna ein unabhängiges Kunstwerk, also ein Original sei. Man könne überhaupt nicht von einer mechanischen Nachbildung sprechen, wo die eine Statue eine männliche, die andere eine weibliche Figur darstellt. Denn die künstlerische Aufgabe, einen weiblichen Körper in bestimmter Bewegung zu zeigen, unterscheide sich doch sehr wesentlich von der Aufgabe, einen männlichen Körper in derselben Bewegung darzustellen. Es liegen dann eben zwei selbständige Kunst- werke vor. Nun hat das Kammergericht die Klage des Geschädigtenaber auch deshalb abgewiesen, weil die Fortuna des französischen Künstlers und die angebliche Nachbildung dieser Fortuna nur eine gewisse Ähnlichkeit besitze, und zwar deshalb, weil beide in Anlehnung an den bekannten Merkur entstanden seien, und zwar lehne sich die Statue des Beklagten enger an das Vorbild an, als das Werk des französischen Künstlers. Das erkennt auch das Reichsgericht an Aber die unerlaubte Nachbildung der Fortuna sei dadurch nicht ausgeschlossen. Auch die verschlechterte Wiedergabe eines Kunstwerks müsse immer als Nachbildung beurteilt werden Und eine Nachbildung der Fortuna könne auch dann vorliegen, wenn gleichzeitig noch ein drittes Kunstwerk als Vorbild benutzt sei. Es kommt nur darauf an, ob der Nachbildner sich wesentliche Züge des früheren Werkes, an dem der Kläger das Urheberrecht besitze, angeeignet habe. »Im vorliegenden Falle genügt der unmittelbare Eindruck, den die Abgüsse Hervorrufen, um sie der Beantwortung näher zu führen. In der Auswahl des weiblichen Typus, in den Maßen des Körpers, im Spiel der Muskeln usw stimmen beide Fortuna statuen aufs auffallendste überein Was anderseits die Ab- weichungen der jüngeren Statue von der älteren betrifft, so ent behren sie, und zwar auch nach dem Gutachten des Sach verständigen, der künstlerischen Rechtfertigung; sie sind auch nicht so bedeutsam, wie es verlangt werden muß, soll von einer Neu schöpfung gesprochen werden. Trotz alledem würde eine Nach bildung nicht gegeben sein, wenn die Beklagte — worüber das Kammergericht nichts festgestellt hat — das Kunstwerk des F. überhaupt nicht kannte. Hat sie es aber gekannt, so muß umge kehrt die Nachbildung auch für erwiesen angesehen werden. Es bedarf dann nicht erst noch der Nachforschung, ob bei Schaffung der deutschen Figur der gegenwärtige Anblick der französischen oder bewußte Erinnerungen daran leitend geworden sind.« kV Sä. Keller 6 Reiner in Berlin. — Das Fortbestehen des Kunstsalons Keller L Reiner darf, wie der »Confectionär« mit teilt, nunmehr als gesichert gelten. Herr M. Ball, Mitinhaber der Möbelfirma A. S. Ball, hat die vorhandenen Bestände zum Werte von ca. 300 000 ^ erworben. Uber die Form der Weiter führung des Unternehmens schweben zurzeit noch Verhandlungen, die indessen unmittelbar vor dem formellen Abschlüsse stehen. Es wird beabsichtigt, eine G. m. b. H. unter Beteiligung einer Anzahl von Kunstfreunden und mit finanzieller Unterstützung einer hiesigen Großbank mit einem Stammkapital von rund 1 Million Mark zu begründen, wobei die Mitwirkung des bisherigen In habers Herrn Keller erhalten bleiben soll. "Ausstellungswesen. — Der Oonssil Luperisur der kHätzration laternationalo Ü68 6oinite8 Serlnanents ä'Sxpositions ist für den 21. Oktober in Brüssel zu einer Tagung einberufen. Außer Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Öster reich, der Schweiz und Ungarn wird Deutschland vertreten sein durch die ständige Ausstellungskommission für die deutsche In dustrie. Auf der Tagesordnung stehen als Beratungsgegenstände: 1. Die von der Deutschen Reichsregierung angekündigte Diplo matische Ausstellungskonferenz; 2. die III. Internationale Kon ferenz der Ständigen Ausstellungskomitees in Berlin; 3. dring liche Fragen, wie Feuerschutz auf Ausstellungen u. a. m. Kunstausstellung. — Die Galerie Eduard Schulte in Berlin eröffnete ihre Oktoberausstellung. Sie enthält neben vielen anderen 21 Werke des Altmeisters Professor I)r. Hans Thoma-Karlsruhe, ferner Marine- und Architekturbilder von Arthur Bendrat-Dresden, Landschaften von Emile Claus-Astöne, Bilder von Charles Cottet-Paris, Landschaften von Professor August Fink-München, Bildniszeichnungen Berliner Universitäts professoren von Jsmael Gentz-Berlin, ein Bildnis des Rektors 146o*
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