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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1859
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- Deutsch
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420 l Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 26, 2. Marz. nun dic Rücksicht auf den Vcckchr, welcher durch jene Ausschließ lichkeit immerhin gehemmt bliebe, deren endliche Aufhebung recht fertigt. Bei der zeitlichen Bemessung des Schutzes mußte zunächst einlcuchtcn, daß derselbe nicht mit dem Tode des Autors er löschen solle; denn eine vermögcnsrechtlichc Nutzung, namentlich durch Verwerlhung des Verlagsrechts an den Verleger, ist nur dann, wenn dieser mit Sicherheit auf eine gewisse Dauer der Aus schließlichkeit zahlen kann, gehörig ausführbar, weil der Verleger dic Kosten und Anstalten eines Unternehmens, dessen Früchte ihm mit dem Tode des Autors jeden Augenblick geraubt werden könn ten, scheuen, und diesem für ein so unsicheres Verlagsrecht ein ge bührendes Honorar zu bieten Bedenken tragen müßte. Durchweg erschien cs ferner unbillig, dem Autor noch bei Lebzeiten den Schutz zu entziehen, wcßhalb denn dic meisten Gesetze bestimmen, daß erst mit dem Tode des Autors die Frist beginnt, deren Ablauf das Werk zum Gemeingut machen soll. Nur da, wo eine solche Be rechnung mit objectivcr Sicherheit nicht wohl ducchgcführt werden kann, also namentlich bei Werken, welche nicht unter dem Namen ihres Autors erschienen sind, mußte ein anderer, gleichfalls objektiv erkennbarer Moment für den Beginn der Frist angenommen werden, ein Moment, welcher in dem Erscheinen des Werkes, mit dessen Eintritt in den äußern Verkehr, sich bietet. Was nun die Zahl der Jahre, die hier festgesetzt werden soll, be trifft, so mögen die Ansichten auscinandcrgehen. Dic deutschen Bundcsbeschlüsse scheinen mit der Festsetzung von dreißig Jahren ein billiges Maaß ausgestellt zu haben. Der Eongreß beantragt, daß nicht nur der Autor und sein überlebender Ehegatte lebens länglich, sondern noch nach beider Tod die Rechtsnachfolger fünfzig Jahre lang das ausschließliche Recht haben sollen, das Werk zu veröffentlichen und wieder hcrauszugeben, cs zu verkaufen, ver kaufen zu lassen, zu vcrthcilen, das Eigcnthum oder die Befugniß der Vervielfältigung ganz oder thcilwcisc zu veräußern. Der Eongreß fügt hier bei, daß in Anwendung dieser Rechte kein Unterschied sein soll zwischen den verschiedenen Kategorien von Werken der Literatur und Kunst, literarischen Werken, musika lischen Eompositioncn, oder Werken der zeichnenden Künste. Auch sollen pseudonyme Publikationen den mit dem Namen des Au tors bezeichnten gleichstchen. Endlich begründet für die Dauer des Rechts die Qualität der Rechtsnachfolger (als Kinder, Erben, Erwerber durch Geschenk, oder andere Rechtsgeschäfte) keinen Unter schied. Der erste Herausgeber eines anonymen Werkes soll von dessen Publikation an auf dreißig Jahre den Rechtsschutz erlangen. Macht der Autor vor Ablauf der gesetzlichen Frist seinen Namen bekannt, so erlangt er dieselben Rechte, wie wenn unter seinem Namen von Anfang das Werk erschienen sein würde. An post humen Werken soll, wenn das Recht des überlebenden Gatten des Autors oder seiner Erben oder Rechtsnachfolger nach der oben proponirtcn allgemeinen Norm noch nicht erloschen ist, deren Recht während jener gesetzlichen Frist fortdauern. Wäre aber nach der allgemeinen Norm das ausschließliche Recht erloschen, so soll ein solches gleichwohl dem Eigcnthümcr eines posthumen Werkes noch auf dreißig Jahre von der Publikation an eingeräumt werden- In seinen weiteren Thesen greift der Eongreß aus den Gegenständen, für welche ein Verlagsrecht gewährt werden soll, einige heraus, die übrigens auch in unfern Gesetzgebungen geschützt sind. Der Eongreß sagt.- „Das ausschließliche Recht des Autors soll gewährt sein für dic Veröffentlichung öffentlicher Lchcvocträgc, Predigten und anderer öffentlich gehaltener Vorträge, welche weder einzeln noch in gesammelten Werken ohne Zustimmung der Autoren oder ihrer Vertreter publicirt werden können. Hinsichtlich der Plai- doyers und der in den politi scheu Versammlungen gehalt enen Reden ist nur für ihre Veröffentlichung in einer Samm lung von Werken des Autors dessen Zustimmung erforderlich." Was den letzterwähnten Punkt anbclangt, so läßt sich nicht in Abrede ziehen, daß an sich diese öffentlich gehaltenen Reden der Ocffcntlichkcit übergeben sind und derselben in gewisser Weise an- gehörcn, so daß sic namentlich in öffentlichen Blättern besprochen und darin auch wicdergcgeben werden dürfen, ohne daß der Redner wegen Verletzung eines Autorrechts Einsprache erheben könnte. Allein ebenso gewiß ist, daß diese Reden der Ocffcntlichkcit nur nach ihrem geistigen Gehalte angehören, ohne daß damit dem Urheber das Recht, seine Vorträge, abgesondert oder gesammelt, als Gegen stände vcrmögcnsrcchllichcr Nutzung in den Verkehr zu bringen, entzogen sein dürfte. Diese Nutzung muß, wenn die Rede sich sonst dazu eignet, dem Autor ebenso geschützt werden, wie die eines Buches. Der Ocffcntlichkcit gehören dic Reden nur in der Weise an, wie sic ihr übergeben wurden. Wenn daher ein Dritter den Vortrag in einer ganz andern Weise ausbeutet, kann er damit einen Nachdruck begehen. Während z. B. dic Reden eines Staatsmanns in den öffentlichen Blättern besprochen werden dürfen, würde ein Vcrlagsbuchhändler, wenn er eine Sammlung verschiedener Reden des betreffenden Staatsmannes ohne dessen Zustimmung hcraus- gibt, in dessen Verlagsrecht eingrcifcn. Insofern muß man der Aufstellung des Eongrcsscs gewiß zustimmen. Ob indcß die Samm lung solcher Reden der einzige Fall eines zu verbietenden Eingriffes sein soll, darf billig bezweifelt werden. Wenn ein Vcrlagshändlcr von jeder einzelnen solcher Reden einen Separatabdruck veranstaltet, so greift er gleicherweise in die Nutzung des Autors ein, der nun eine Sammlung seiner Reden nicht mehr wohl vcrwerthen kann. (Fortsetzung in Nr. 28.) Misccllcn. Ein Mann ein Wort! ist ein altes schönes Sprichwort. Nach der preußischen Gewerbeordnung hat cs keine Gültig keit, wenn bei dem Verkauf eines Geschäftes kontraktlich ausgemacht wird, daß der Verkäufer im bctr. Ort kein ähnliches Geschäft inner halb einer gewissen Zeit ctabliren darf. Dennoch hängt unter Um ständen Alles von diesem Punkt ab, und wohl in den meisten Fällen würde ein Kaufabschluß gar nicht zu Stande kommen, wenn der Käufer nicht von dem unerschütterlichsten Vertrauen beseelt wäre, daß Verkäufer sein Wort halten müsse. Ein Mann, der sein Wort feierlich gibt, um es später nicht zu halten, versündigt sich gegen die Gesellschaft, macht sich unzuverlässig und jeglichen Vertrauens baar. Im deutschen Buchhandel dürften solche Fälle Gottlob! zu den seltensten zählen — uns ist wenigstens solch Aergerniß kaum bekannt geworden —, und wir wollen wünschen, daß cs so bleiben möge. Junge Buchhändler, welche Geschäfte ihrer Selbstständigkeit wegen acquirircn, thun gut, sich vom Verkäufer neben dem Kauf vertrag einen Ehrcnschcin ausstellcn zu lassen, worin diese sich der Ehre und jedes Vertrauens baar erklären, wenn sie das kontraktlich gegebene Versprechen nicht Hallen sollten, und dem Käufer gestatten, davon in belr. Fällen öffentlich Gebrauch machen zu dürfen. Wird dann noch das Ehrenwort gebrochen, so läßt sich wohl mit Be stimmtheit annchmcn, daß kein solider Geschäftsmann mit solchem Menschen irgendwelche Verbindung pflegen wird. 0— Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Belgische Literatur. (Auszug aus der „Niblio^r. <!. I. velgigue" v. C. M u q u a r d t in Brüssel.) 4c^x «auctocum »ctobris ex latinis et ^raecis aüsruingue gentium rnvnumentis, servutL pnmißeuiu veterum «criptocum ykeasi, evl- lectg, liigests, cominentariisgue et odnervationibus illustrsta s Vsn Necke, ö. Nvssue, V. <Ie öuck, et N Lurpentiec. ssVmu« IX., guo «lies vigesiinus primvs et vixeslmus secuullu» continentur. ^xec ^rsvures. I Vol. ln-bol. Lcuxelles. 22>/>
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