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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1859
- Sprache
- Deutsch
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26, 2. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 419 der für die Rcchtsverfolgung vor sächsischen Behörden legitimirende Eintrag in der Leipziger BücherroUe auf Grund einer von der sächsi schen Gesandtschaft legalisirten Bescheinigung über den bei dem französischen Ministerium vollzogenen Eintrag. Diese Bescheinig ungen beweisen die betreffende Berechtigung bis zum Gegenbeweis eines besseren Rechtes. Die Liste der in dieser Weise einregistrirten Werke wird in jedem der beiden Länder in den nämliche» Blättern veröffentlicht, wie die Listen über die Werke der Autoren des Lan des selbst. Aehnlich knüpft der badisch-französische Vertrag von 1857 die Ausübung des Rechtes an ein Zeugniß der in jedem Lande zuständigen Staatsbehörde, darüber, daß das Werk ein Original werk sei, welches in dem Lande, wo es erschienen ist, des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung genießt. Was die in Frankreich veröffentlichten Wecke betrifft, so soll dieses Zeugniß durch das Bureau des Buchhandels im Ministerium des Innern ausgestellt und durch die badische Gesandtschaft in Pa ris beglaubigt werden; bezüglich der in dem Großhcrzoglhum Ba den erschienenen Werke wird jenes Zeugniß durch das Ministerium des Innern ausgefertigt und durch die französische Gesandtschaft in Karlsruhe beglaubigt. Minder bequem ist die Bestimmung des englisch-preußi schen Vertrages, welcher außer der Einregistrirung des Werkes bei dem Buchhändlerverein in London noch die Abgabe eines Exem plars an das britische Museum, und zur Einfuhr nach England eine Stempelung der einzuführendcn Exemplare durch die deutsche Be hörde erfordert. Unzweifelhaft liegt im Interesse aller Belheiligtcn die möglichste Vereinfachung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten; in dieser Hin sicht scheint der Vorschlag einer in Leipzig zu führenden deutschen Eintragsrolle für alle deutschen Staaten, welche der deutsche Buch- Händler-Börsenvercin beantragt, sehr beachtenswert!). Die seither besprochenen vier ersten Thesen des Eongresses las sen sich nun, um sie auf unsere Verhältnisse anzuwcnden, in das Resultat fassen: cs erscheint wünschenswert!), daß die deutschen Bundesstaaten ihren gesetzlichen Rechtsschutz gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung auch auf die im Ausland erschienenen lite rarischen und artistischen Werke erstrecken, vorausgesetzt nur, daß die Förmlichkeiten, welche an dem Orte, wo das Werk erschien, vor geschriebe» sind, erfüllt wurden, worüber der Berechtigte durch einen von der compelenlen Behörde ausgestellten Vcrlagsschein sich legi- timirt- Daß übrigens, wie der Congreß weiterhin beantragt, die Nichterfüllung der vorgeschxiebenen Förmlichkeiten nicht den Verlust des Rechts selbst zur Folge haben soll, ist auch der Sinn des seither geltenden deutschen Rechtes. In dieser Hinsicht wurde namentlich von der Eommission der deutschen Bundesver sammlung (Protokoll von 1843, S. 519. f.) ausgesprochen, daß die Förmlichkeiten nicht Bedingung des bundesmäßigen Schutzes sein, sondern nur dazu dienen sollen, die Eigenschaft des Weckes als Original und den Zeitpunkt des Erscheinens festzustellen. Wird, wie dies seither meist üblich gewesen, der internationale Rechtsschutz durch Staatsverträgc normirt, so lassen diese sich entweder in der Art denken, daß sie die den Angehörigen der con- trahirenden Staaten zu gewährenden Rechte speciell normiren und im Detail festsetzcn, oder daß sic schlechthin auf die in den contra- hirendcn Staaten geltenden Landesgesetze Bezug nehmen, indem sie die Angehörigen des contrahircndcn fremden Staates den eigenen Staatsangehörigen glcichstellen. In dem letzten Fall (welcher meist -ec der bestehenden Staatsverträge ist), oder wenn das Gesetz eines Staates schlechthin die Erstreckung seines Rechtsschutzes auf Aus länder gewährt, wenn also der fremde Staat sein Recht auf die diesseitigen Staatsangehörigen anwendet, ist es für die letzteren von großem Interesse, wie das materielle Recht des betreffenden frem den Staates beschaffen sei. Diesem Interesse gab der Congreß einen Ausdruck, indem er ausspcach: „Es ist wünschenswert!», daß alle Länder für das literarische und artistische Eigenthum eine auf gleichförmigen Grundlagen beruhende Gesetzgebung annehmcn." Natürlich kann cs sich nicht von der Illusion einer im Detail übereinstimmenden Gesetzgebung aller Staaten oder gar ei nes internationalen Codex über Verlagsrecht handeln, sondern nur von der Ucbcreinstimmung in den Grundprincipien, welche der ein heitliche Charakter des betreffenden Verkehrs und der Wissenschaft mit sich bringt. Und hier ist cs eine schöne Aufgabe der sichtenden wissenschaftlichen Thätigkeit, diese Principien, wie sie in den ver schiedenen Gesetzgebungen die mehr oder minder klar kervortrelende Grundlage bilden, in ihrer Einheit und Consequenz, die Abweich ungen aber in ihrer Jnconsequenz, und die Tragweite ihrer Folgen aufzuweisen. In der Bereitwilligkeit, auf diesen Grundlagen den weiteren legislativen Ausbau zu gewähren, würde die Anerkennung liegen, welche die Regierungen dem Bestreben der Wissenschaft, die hier den wichtigen Interessen des literarischen und artistischen Verkehrs dient, zollen dürften. Es mochte dem Congreß allzu lockend sein, auf jene materiellen Grundlagen selbst einzugehen, als daß ec sich hier einer Detailbe- rathung völlig hätte enthalten können. Gleichwohl dürfte er in dieser Hinsicht seine Aufgabe und Stellung nicht richtig erfaßt oder nicht consequent festgehalten haben. Denn er kam nun von dem Aussprechen des allgemein gefühlten Bedürfnisses nach internationalem Rechtsschutz auf das Feld vielge staltiger Ansichten und Theorien über geistiges Eigcnlhum, ewige oder temporäre Berechtigung u. dgl., und mußte in einiges Gewirre des Details gerathen, zu dessen Entwirrung oder Präcisirung eine so große und im Drang kurzer Stunden berathende Gesellschaft nicht angethan sein konnte. In dieser Hinsicht, für die Feststellung der materiellen Normen des Verlagsrechts, ist ein ungleich bedeutsameres Werk aus den Berathungen des Börsenvereins der deutschen Buch händler in Leipzig hervorgcgangen. Die deutsche Arbeit er scheint in ihrer Gründlichkeit als der solide Körper, welchem man die Flügel von Land zu Land wünschen möchte, wie solche der interna tionale Congreß zu Brüssel in Bewegung setzt. Wenn nun schon den materiellen Bestimmungen, worin sich weiterhin der Congreß einigte, nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden kann, welche ec seinen internationalen Wünschen vindicirt, so ist doch anzuerkennen, daß der gesunde Sinn der Mehrheitschließ- lich die sachgemäßen Normen meist festgehalten hat. Zunächst wurde der (auf der Theorie eines geistigen Eigen thums ruhende) Anspruch eines ewigen Verlagsrechts abge wiesen und anerkannt, daß das Recht des Autors zeitlich beschränkt sein müsse. Dieser Grundsatz ist nicht nur in fast allen bestehenden Legislationen durchgeführt, er ist auch theoretisch der richtige. Denn das Autorrecht erfordert seinem Princip nach einen Schutz zwar insoweit, als für den Autor factisch die Möglichkeit einer unmittel baren vermögensrechtlichen Nutzung seines Erzeugnisses im Ver kehr vorlicgt; aber seine Grenze findet dieser Schutz in der Anfor derung, daß der geistige Verkehr, die geistige Benützung für Alle nicht unverhällnißmäßig gestört werde. Diese Grenze hat die Ge setzgebung aller Staaten dadurch in objectiv erkennbarer Weise sixirt, daß sie die ausschließliche Nutzung des Verlagsrechts, also dessen Schutz, auf eine gewisseAeitdauer beschränkte, eineBeschränk- ung, welcher die Idee zu Grunde liegt, daß, wenn der Autor oder dessen Nachfolger eine geraume Zeit lang die ausschließliche Nutzung hatte, die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausbeute des Werkes der Hauptsache nach erreicht scheint, und daß auf der andern Seite 58'
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