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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1859
- Sprache
- Deutsch
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404 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 25, 28. Februar. Bürger anderem und nachteiligerem Rechte unterwirft, als seine Angehörigen. Was nun die Förmlichkeiten betrifft, von welchen in der oben angeführten These des Kongresses weiterhin die Rede ist, so handelt es sich von solchen Förmlichkeiten, an deren Erfüllung die meisten positiven Gesetze die Geltendmachung des Verlagsrechts knüpfen, welche jedoch nicht erst das Recht selbst erzeugen, sondern nur den Beweis der concreten Berechtigung erbringen. In dieser Hinsicht stimmen auch die deutschen Bundesbeschlüsse (bezüglich der Verhältnisse in den deutschen Bundesstaaten und deren Gegenseitig keit) mit der Ansicht des Eongcesses überein, indem cs nach dem Bun- desbeschlussc vom 19. Juni 1845, um den Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu können, genügt, die Be dingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche diescchalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, gesetzlich vorgeschricbcn sind. Es bedürfte also — um den Wün schen des Congresses gerecht zu werden — nur einer Ausdehnung des bundesmäßigen Rechtsschutzes auf die außerhalb des Bundesge bietes erschienenen Wecke. (Fortsetzung in Nr. 2g.) An die College« in Preußen. Die in Nr. 16. d. Bl. abgedcucktc prcuß. Ministcrialverfügung wegen Stellvertretung bei den in§. 1. des Preßgcsetzes genannten Gewerben legt den §. 3. des Preßgcsetzes vom 12. Mai 1851 so aus, daß nicht nur der Stellvertreter den Anforder ungen des §. 1. des Preßgcsetzes, welches für diesen selbst den Besitz der Eoncession in sich begreift, entsprechen müsse, sondern, daß auch von dem Gcschästsherrn ganz dasselbe zu fordern sei. Demnach würde es also allen den Collegen, welche das technische Drucker-Examen zu machen nicht im Stande sind, künftig unmöglich sein, mit ihren Buchhandlungen auch Buchdruckereien zu verbinden. Sogar noch mehr: Alle mit Buchhandlungen gegenwärtig noch verbundenen Buch druckereien müßten sich nach dem Tode der Besitzer, resp. deren Wilt- wcn, zum Nutzen oder Schaden der Erben, nothwendig da überall von den ersteren abzwcigen, wo als Nachfolger sich nicht ein so Glück licher fände, welchem neben dem, was er sowohl seiner Bestimmung als gebildetes Glied der Gesellschaft gegenüber, im Allgemeinen, wie auch als Buchhändler besonders zu lernen hatte, noch Lust und Zeit genug blieb, um auch mit dem Schriftkasten und der Handhabung der Druckpresse die Bekanntschaft zu machen, die nöthig isi, um das gesetz lich vorgeschriebene, technische Drucker-Examen machen zu können. Dieser Auslegung liegt eine Unbestimmtheit im Gesetze zu Grunde. Der wahre Sinn des §. 1. des Prcßgesetzcs geht vorzugs weise dahin, den Preßgewerben die nöthige Intelligenz zu sichern. Das Gesetz will in den Betreibenden Männner von einer allgemei neren, besseren Bildung; unmöglich aber hat es die freie Entwickel ung der Presse und des Buchhandels derart beschränken wollen, daß es die Verbindung des mit dem Verlagsbuchhandel so eng verknüpf ten Druckgcschäftes, welches der Buchhändler ohnehin ja geistig beherrschen muß, davon abhängig gemacht hätte, daß der Buchhändler factisch auch die technische Ausübung dieses Ge schäftes erlernt habe. Es ist dies von Interesse für den ganzen prcuß. Buchhandel. Einsender gibt zu erwägen, ob cs angemessen sei, in einer Petition an das Haus der Abgeordneten die Bitte um Ergänzung des Preß- gesetzes in dem Sinne zu richten, daß: die Erthcilung von Buchdruckcr-Eoncessionen, Buchhändlern gegenüber, die als solche ihr Examen gemacht, an die Vorbeding ung des technischen Drucker-Examens nicht geknüpft werde, oder, und dafür ist Einsender, ob man unter Motivirung eine allgemeine Revision des Preßgesetzes beantrage.*) Nach dem, was bisjetzt darüber zu erfahren ist, steht eine solche nicht in Aussicht. Die größere Zahl der Evllegcn wird indessen darin beistimmen, daß diese Nothwendigkeit in dem Prcßge- setze selbst sowohl liegt, als auch, daß die Praxis in der Anwendung während der letzlverflosscncn sieben Jahre für Gründe außerhalb dersel ben hinreichend gesorgt hat. Namentlich dürfte cs eine Aufgabe des Berliner Verleger-Ver eins sein, recht bald die geeigneten Schritte zu thun. Förderlich könnte es der Sache sein, wenn ein recht lebhafter und rascher Mein ungsaustausch darüber hier stattfändc, und wenn namentlich das, was der Berliner Verein hierin zu thun beschließen sollte, durchs Börsenblatt zeitig bekannt gemacht würde; denn auch in den Pro vinzen gibt cs vielleicht Eollegen, die tüchtige Abgeordnete für die Sache zu gewinnen im Stande sind. X. Zur Beantwortung der Anfrage in Nr. 20. d. Bl. Verleger ist verpflichtet, nicht nur den nachgcnommcncn Betrag zucückzuzahlen, sondern müßte auch noch die entstandenen Spesen tragen, denn er hat etwas nicht Verlangtes expedirt. Bestellt wurde das „Volckmar'schc Ehoralbuch" (ohne Angabe der Liefer ungen), also durfte nur vollständig expedirt werden, oder gar nicht; — der Verlangzcttcl hätte zurückgchen müssen. Sortimenter stützt sich mit Recht auf seinen Verlangzcttcl, denn auf den kommt cs allein an; die Offerten im Börsenblatt re. können hier nicht in Betracht kommen. I'. Miscellen. Honorare amerikanischer Schriftsteller.— Ueber Schriftsteller-Honorare in den Vereinigten Staaten von Amerika macht das bibliographische Handbuch Trübncr's folgende Mittheil ungen: Bedeutende Honorare wurden schon im Jahre 1817 ge zahlt. Damals erhielt Noah Webster von der Firma Goderich and Sons 40,000 Dollars für das Verlagsrecht seines „Buchstabir- buches". Bancroft hatte für seine Geschichte vor 1854 bereits 50,000 Dollars bezogen; Barnes erhielt 30,000 Dollars für seine Bibelnoten; Stephens ebenso viel für seine Reisebcschreibungcn, und Professor Anthon eine gleich große Sumine für seine Editionen der Elassiker. In den letzten Jahren sind die Honorare bedeutend in die Höhe gegangen. Die Firma Soison and Phinney in New- 8)ork zahlt für die Schulbücher von Sanders 30,000 Dollars jähr lich, und für die arithmetischen Bücher von Thompson jährlich 10,000 Dollars, wobei zu bemerken ist, daß in den ersten sechs Mo naten des Jahres 1855 von jenen 244,000, von diesen 38,500 Exemplare abgcsctzt wurden. Ehilds and Pctcrson in Philadelphia haben der Familie Kane's für dessen ,,Grolle kxplorslions in tlio ^sarü 1853—1855" bisjetzt schon 60,000 Dollars (ein Dollar per Exem plar) ausgezahlt, und die Firma Lippincot ck: Eo. ebendort denDoc- loren Ward und Bache 80,000 Dollars für ihr „Onileä 8tsles I)is- pensslor):" (Pharmakopöe), während die Familie des Juristen Story für dessen Werke bisjetzt von der Bostoner Firma Little, Brown L Eo. 200,000 Dollars bezogen har. — Periodische Schriften, die meisten darunter allerdings bloß ein bis zwei Mal wöchentlich er scheinend, soll es in den Vereinigten Staaten jetzt gegen 4000 ge ben, und manche davon erscheinen in kleinen Dörfern von ein paar Hundert Einwohnern. (Mag. f. d. Lit. d. Ausl.) *) Hierbei dürfte der Zweifel entstehen, ob, wen» diese Frage vor kommt, die gegenwärtige Staatsregierung, wie auch die II. Kammer ein besonderes Preßgesetz überhaupt für notbwendig erachten wird. — Der Antrag auf Beseitigung der Jeicungsstempel (teuer könnte damit verbunden werden.
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