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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1859
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- Deutsch
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»U 25, 28. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 403 In diesen Hauptthescn charakterisier sich die Tendenz des Con- grcsses: Anerkennung und Schutz des geistigen Verkehrs von Land zu Land mit Hinwegräumung der territorialen Schlagdäume. Ganz anders hatte sich ein Jahr zuvor in seinen Verathungen der Verein deutscher Buchhändler zu Leipzig ausgesprochen, wenn er eine gesetzliche Bestimmung dahin für wünschenswcrth erklärte, daß die im Auslande ansässigen Verleger ausländischer Urheber den Schutz des Gesetzes nur insoweit genießen sollen, als derselbe den Verlegern durch Verträge mit demjenigen Staate, welchem sie an gehören, zugcsichert worden ist. Es stehen sich hier zwei Ansichten schroff gegenüber; während der Eongreß dem Autor eines Werkes in allen civilisirten Ländern die Früchte seiner Arbeit garantier wissen will, trägt der Börsen verein Bedenken, die ungehemmte Ausbeute fremdländischer Ver lagsartikel dem inländischen Industriellen zu entziehen. Es sei ferne, dem Börsenvcrein das Motiv zu unterstellen, woraus Gcorgius in seiner Geschichte des Büchcrnachdrucks (Buch holz, Journal für Deutschland, historisch-politischen Inhalts. Bd. II. Berlin 1815, S. 597.) die Duldung des Nachdrucks ausländischer Bücher ableitct, wenn er sagt: „Dies ereignete sich, weil die alte heidnische und barbarische Idee noch vorherrschend blieb, der gemäß Bürger fremder Staaten in gewissem Grade als feindselige Menschen angesehen werden." Auch läßt sich hier nicht in seiner ganzen Schärfe der Aus spruch von Krug (Kritische Bemerkungen über Schriftstellerei, Buchhandel und Nachdruck. Leipzig 1823) anwcndcn: „Dem Nach druckergewerbe geht es wie dem Negerhandcl. Als dieser bald nach Entdeckung der neuen Welt aufkam, erklärten sich rechtliche Schriftsteller sogleich dagegen. Es dauerte aber 300 Jahre, che die gebildetsten Staaten ernstlich daran dachten, diesem Unwesen ein Ende zu machen, und noch ist cs nicht getilgt. Denn das Böse hat in dem Interesse der Privatpersonen sowohl als der Staaten selbst einen zu starken Fürsprecher und schlägt nach und nach zu tiefe Wurzel, als daß es sogleich auögerottec werden könnte." Jndeß dürfte der Vergleich nicht ganz verwerflich sei», und die territorialen Utililälsrücksichtcn — rein objecliv betrachtet — im Gebier der Druckerschwärze so wenig wie bei der Jmportation der Schwarzen stichhaltig erscheinen. Die Gerechtigkeit, welche der deutschen Theorie stets beiwohnte, der strenge Ernst, womit in Deutschland schon früher die Frage erfaßt wurde, erhellt namentlich aus dem Ausspruche des berühmten Joh. Stcph. Putter (der Vücher- nachdruck. Göttingen 1774, S. 85.): „In der Thar ist zwischen der Moralität des Nachdrucks fremder oder einheimischer Bücher, sobald er dem rechtmäßigen Verleger zum Schaden gcschiehct, so wenig Unterschied, als cs unterschieden ist, ob ein Dieb einen Fremden oder Einheimischen bestiehlet. Sobald in einem Lande ein mal erkannt wird, daß das Verlagsrecht ein eigenthümliches wohl- ! erworbenes Recht ist, dessen Beeinträchtigung keinem Andern in eben dem Lande gestartet wird, so muß man eben das Recht auch jedem fremden Verleger zugestehen". Uebereinstimmend damit ur- rheilt Luden (Nemesis. Bd. II. Weimar 1814, S. 376.): „Das Nachdrucken ausländischer Bücher, ohne daß man sich mit den Ver fassern derselben abgcfunden hätte, ist an sich verwerflich." Auch die gesetzgebende Gewalt hat in Deutschland wenigstens der Theorie nach das gerechte Princip und damit zugleich die wahre Ulililät erkannt. In dieser Hinsicht bemerkte ein k. sächsisches Decrct an die Stände vom 12 August 1843: „Es ist anerkannt, daß der Flor des sächsischen Buchhandels vor allem auch auf der Strenge der sächsischen Gesetzgebung gegen den Nachdruck berubtc. Nur ungern sieht sich daher die sächsische Regierung durch die Ver hältnisse des Weltbuchhandcls und durch die in andern Lendern noch verfolgten Grundsätze jetzt genökhigt, die liberalen Grundsätze des Mandats vom 18. Decembcr 1773, durch welches ledcm Aus länder unbedingt der sächsische Rechtsschutz, wenn er ihn nur in An spruch nahm, zugesicherl worden ist, einigen Modifikationen zu un terwerfen." Selbst die deutsche Bundesversammlung ließ in ihrer Mitte (in der 33. Sitzung des Jahres 1818, Prot. S. 364.) das Bekenntniß laut werden: „Gerechtigkeit ist Pflicht gegen Fremde wie gegen Einheimische. Ist der Nachdruck ein Diebstahl: welche Regierung wird erlauben, Fremde zu bestehlen?" Läßt man überhaupt das Recht des Autors und rechtmäßigen Verlegers als ein Privatrecht gelten, wie es denn wohl von allen Legislationen heutzutage anerkannt ist, so muß man auch auf den Rechkssatz rccurriren, daß im Pcivatrechte die Angehörigen fremder Staaten und die im Auslände begründeten Rechtsverhältnisse den selben Rechtsschutz anzusprechen haben, welchen der Staat seinen ei genen Angehörigen und den einheimischen Verhältnissen gewährt. Nun besteht aber in beinahe allen deutschen Staaten die von den BundeSbcschlüsscn aufgenommene Beschränkung, daß nur die in einem deutschen Bundesstaate erschienenen Publicatio- nen einen Rechtsschutz in Deutschland anzusprcchen haben, ein Grund satz, welcher nur von einzelnen Staaten den Angehörigen einiger Staaten gegenüber durch specielle Slaatsverträge oder durch dieRe- ciprocitätsclausel modisicirt erscheint. Und im Hinblick auf solche Verhältnisse hatte der Eongreß in Brüssel wohl allen Grund, den Wunsch eines allseitigen internationalen Rechtsschutzes anzusprechen. Mit der Forderung der Allgemeingültigkeit dieses Rechts in allen Ländern ließ sich auch das Bestehen einer Reciprocitätsclausel nicht vereinigen. Die Voraussetzung, daß auch der fremde Staat, dessen An gehörige in dem diesseitigen Staate geschützt werden sollen, den diessei tigen Staatsangehörigen dergleichen Schutz gewähre, war nach der An sicht des Eongresscs so sehr in dem allgemeinen Rechtsprincip gegründet, daß ein gegentheiliger Zustand als unhaltbar außer Berechnung gelas sen werden konnte, und man in dem allgemeinen Princip schlechthin eine Forderung an jenen wie an diesen Staat aussprechen wollte. Ist die Reciprocitätsclausel schon insoferne mißlich, als sie die Hebung der Gerechtigkeit an eine Bedingung knüpft, die nicht ein mal in der Macht des betreffenden Individuums steht, so erweist sie sich auch darin bedenklich, daß einzelne Gesetze sie auf eine ma terielle Reciprocität ausdchncn, indem sie, wie z. B. die Gesetze von Oesterreich, Preußen, Bayern, für ein im Auslande erschienenes Werk den Rechtsschutz nur in dem Maaße gewähren, in wel chem die Gesetze des betreffenden fremden Staates einen solchen Schutz kennen. Hiedurch entstehen mannichfache Unzuträglichkeilen. Das einfache und ausreichende Princip bleibt, daß jedcrSkaat seine Gesetze gleicherweise aus fremde wie auf einheimische Autoren, Werke und Verleger anwcnde, daß ein Staat nur seine Gesetze, d. i. das, was er für gerecht hält, auf die seiner Beurthcilung unterstellten Verhältnisse in Anwendung bringe, ohne darin seinen Richter von den Gerechtigkeitsansichtcn fremder Staaten abhängig zu machen. Will man, als im Stande einer Nothwehr, sich der Retorsion bedienen, so bedarf es hiefür einer speciellen Bestimmung im Nach- drucksgesctze nicht. Wenn nämlich in einem fremden Staate nach den Gesehen oder der Hebung desselben unsere Bürger im Verhält nisse zu de» Angehörigen dieses Staates nachthciligcr und ungünst iger behandelt sind und gegen die letzteren zurückgcsctzt werden, so wird der diesseitige Richter gegen den Angehörigen jenes Staates auf die gleiche Weise verfahren , und auf ihn, den Fremden, das in jenem fremden Staate gegen unsere Bürger geltende Ausnahme gesetz zur Wiedervergeltung anwenden. Natürlich aber ist dieser Fall nicht schon dann vorhanden, wenn im fremden Staate bloß an deres Recht, als im unsrigcn, aber so gilt, daß diesem die Ange hörigen jenes Staates und unsere Bürger gleichmäßig unter worfen sind, sondern nur dann, wenn der fremde Staat unsere 50'
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