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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1854
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1854
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- Deutsch
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456 Dingen der Nachweis, daß die englischen Verleger blos ein be schranktes Verlagsrecht erworben haben. Allein auch wenn dieser Nachweis geführt ist, bleiben die englischen gleichwohl unbestritten Originalausgaben, und es kann jeden Augenblick durch diesen Beweis der diesseitige Verlagsschein um so gewisser entkräftet wer den, als der Vertrag nur ein ausschließliches in beiden Ländern gültiges Recht kennt, und das beanspruchte Vorrecht für ein beschränktes — getheiltes — Verlagsrecht nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzen zu beurtheilen ist. Glaubt Herr Volkmann aber sogar, daß die englischen Ausgaben schlechthin als unbefugte Vervielfältigungen, innerhalb der Wirk samkeit der deutschen Gesetze, zu betrachten wären, so verwechselter offenbar unberechtigte, aber geduldete inländische Ausgaben, welche nur bis zum Erscheinen einer berechtigten Ausgabe vertrieben werden dürfen, mit den gleichberechtigten ausländischen Abdrucken. Als berechtigt sind aber nach seinem eignen Zugeständniß alle Vervielfältigungen anzusehen, für welche das Reckt vom Autor, als dessen ausschließlicher Quelle, erworben worden ist. Selbst die Nicht eintragung des englischen Verlagsrechtes in Deutschland stempelt die englischen Ausgaben noch nicht zum Nachdruck, denn beide Länder sind durch Art. I des Vertrags von 1846 rücksichtlich der Anerken nung des Rechtes völlig gleichgestellt. Die Nichteintragung schließt die ausländischen Verleger nach Art- II des Vertrags blos vom Schutz gegen inländischen Nachdruck aus. Die Eintragung hat ganz gleiche Wirkung, wie nach Art. 11 des sächsischenGesetzcs derNachweis der Ge genseitigkeit. Sie prägt der bis dahin geduldeten Vervielfältigung den Stempel derWiderrechtlichkeit aus. MitdcmVerkältniß des Herrn Tauchnitz hat dies gar nichts zu thun, weil auch die Ausschließ lichkeit seines Rechtes ihn eben nur gegen den Nachdruck und Nachdruckvertrieb in Deutschland, aber, der Natur der Sache nach, nicht gegen die Concurrenz von Originalausgaben zu schützen ver möchte. Die deutschen Sortimentshändler dürfen sich daher beruhigen. So lange der Art. I des englisch-deutschen Vertrags in Kraft bleibt, ist es unmöglich, sie am Vertriebe von O ri g i n a lausgaben zu hindern. Es thut mir leid, auch den letzten Bemerkungen meines sehr ge ehrten Gegners entgegentreten zu müssen. Herrn Bernhard Tauchnitz, wird Niemand das Verdienst absprechen, durch Veranstaltung wohl feiler deutscher Abdrucke von englischen Werken, sehr wesentlich zur Verbreitung der englischen Literatur in Deutschland beigetragen zu haben, und es gereicht ihm unzweifelhaft zur Ehre, daß er sich deshalb mit den englischen Autoren in Verbindung gesetzt hat. Hingegen ist es völlig unbegründet, daß er der erste sei, welcher das getheiltc Eigenrhum an Veriagswerken im Buchhandel eingeführt hätte. Dieses Verdienst haben sick schon 1838 die Herren Brockhaus L Avenarius an mehren französischen Werken, z. B. Ehateaubriand's Oonxres cle Verone erworben, und ich habe sogar Herrn Bulwer in demselben Jahre, bei einem Aufenthalt in England Vorschläge zu glei cher Sicherstellung gemacht, die allerdings ohne Erfolg blieben. Die Herren Brockhaus L Avenarius hatten aber mit einem eingewurzel ten Nachdruckvertrieb — dem belgischen — zu kämpfen, und gaben die Verfolgung ihres Planes wegen der unabsehbaren Processe, die sic hätten führen müssen, wieder aus; Herr Tauchnitz fand für eng lische Werke noch völlig freies Feld und erntete Vortheil, wo jene Mühe säeten. DasgetheiltcEigenthum derMusikalicnhändler beruht aufeincm freien Vertrage unter den Musikalienhändlern selbst, und ist deshalb nicht hierher zu beziehen. Sie haben sich unter einander verpflichtet, die von ihren Mitgliedern erworbenen Musikalien stets in Deutsch land, England und Frankreich gleichzeitig auszugeben, auch lassen sic blos diese Theilung zu, und es versteht sich von selbst, daß an diese Ucbereinkunft nur die Theilnehmenden gebunden sind. Nach Ab schluß des Vertrags mit England von 1846 und nach dem Erschei- 32 ncn des französischen Gesetzes von 1852, hat ihre Verbindung jeden falls an Wichtigkeit verloren; auch unterliegt es keinem Zweifel, daß die Musikverleger, welche sich dem Vereine nicht angeschlosscn haben, unbehindert sind, von den viel vortheilhaftern Bestimmungen dieser Gesetze Nutzen zu ziehen. In keinen von den Akten des Musikalien- händlcrvercines finde ich übrigens eine Bestimmung, durch welche der Vertrieb von englischen und französischen Originalausgaben ver boten, vielweniger, daß derselbe als Nachdruckvertrieb bezeichnet wäre. Leipzig, im März 1854. I)r. Schellwitz. Zum internationalen Verlagsrecht. Zu den in Nr- 25 des Börsenblattes erschienenen Aufsätzen erlaube ich mir einige Bemerkungen zu machen, die vielleicht bei tragen werden, die darin erwähnte Frage in ein richtiges Licht zu stellen. Obgleich Herr Tauchnitz rechtmäßigerVerleger der Bulwcr'schen Schriften in Deutschland und überhaupt auf dem Festlande ist, so wird er doch durch seine Eontracte verhindert, seine Ausgaben in England oder dessen Eolonien zu verkaufen, —eben so gut und mit demselben Recht wird er verhindern können, daß andere als seine Ausgaben in Deutschland verkauft werden. Die jetzigen Herausgeber dieser billigen Ausgaben sind nicht die ursprünglichen Verleger dieser Romane, noch überhaupt Verleger derselben im deutschen Sinne des Worts, da Bulwer selbst noch Besitzer aller seiner Verlagsrechte in England ist und er nur für eine Reihe vonJahren und für eineAusgabe derWerke, cineAuto- risation veräußert hat- Ich weiß aus der besten Quelle, nämlich von den jetzigen Her ausgebern selbst, daß Bulwer ausdrücklich in seinem Uebereinkommen mit ihnen, seiner Eontracte mit Herrn Tauchnitz gedacht hat und man daher voraussetzen kann, daß er nichts gethan, was seinen Ver bindlichkeiten, Herrn Tauchnitz gegenüber, entgegen sein könnte- Nebenbei ist zu bemerken, daß diese Ausgaben nicht S ch i l- l ingsausga ben sind, noch als solche hier angezeigt worden sind, sondern es kostet jeder Band 1^ slnllinx. Ich nehme diese Gelegenheit wahr, auch meine Ansicht darüber auszusprechen, daß die mehrfach kürzlich gemachte Behauptung, der Preußisch-Englische Vertrag habe zum Nachtheil Deutschlands sich herausgestellt, alles haltbaren Grundes mangelt. — Man muß sich erinnern, daß außer Büchern auch Musikcomposilionen und Kunst gegenstände durch diesen Vertrag geschützt werden, und wenn eng lische Autoren von Herrn Tauchnitz Honorar bekommen haben, so haben auf der andern Seite viele deutsche Eomponisten bedeutende Honorare von England bezogen, und mancher Nachdruck von Kunst gegenständen ist durch dieselben verhindert worden. Dies ist aber, nach meinem Dafürhalten, praktisch von sehr geringem Belang, so lange der Schutz sich nicht auf Uebcrsetzungen erstreckt, dann erst wird der Vorthcil auf beiden Seiten bedeutend werden. — Mittler weile hat doch der Vortrag den Vorthcil für deutsche Verleger, daß, während früher man dem Ctr. Bücher einen Zoll von resp. L5. 5.— 35j-^ und F 2. 12 8.66.— I7^-/r auferlegte, man jetzt nur 158b. — 5 erhebt, und dies nur als Aequivalent für die einheimische Papiersteuec, die dieselbe Summe beträgt. Ein deutscher Verleger kann sein Buch einmal eintragen lassen undist fürdasKönigreich Großbritannien und seine Eolonien geschützt, — ein englischer Verleger muß aber sein Buch in Preußen, Sachsen, Hannover, Braunschweig, Oldenburg u. s. w. eintragen, will er sich gehörig vor Nachdruck schützen. Sind die Vortheile des Ver trages in beiden Ländern ungleich, so sind sie gewiß überwiegend zu Gunsten Deutschlands. London, 7. März 1854. 8. >V.
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