Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18501011
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185010113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18501011
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-10
- Tag1850-10-11
- Monat1850-10
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1253 1850.^> Verkehrs geworden. Bald erschienen Pamphlete und Flugschriften, von denen Niemand sagen wollte, woher er sie bekommen, bald wurden Bücher verkauft, die im ganzen Publicum als Revolutionsschriften bekannt waren, deren Inhalt aber allemal derjenige Buchhändler oder Eolporteur, der sie verkaufte, nicht kennen wollte. Bald trieben sich anonyme Schmähartikel durch die Zeitungen, deren Ursprung in ein undurchdringliches Geheimniß gehüllt blieb; bald schlüpften betrügerische Verleger und Herausgeber von öffentlichen Blättern unter ausländischer Firma oder erlogenem Druckorte unter dem Strafgesetze hinweg; bald mußte man Zusehen, wie inhaftirte Verbrecher oder entlassene Sträf linge als Redacteure von Zeitschriften fortarbeiteten, indem sie ihre Person hinter falsche Namen versteckten. Alle diese Betrügereien, mit denen die obrigkeitliche Autorität nur fortwährend geäfft und zum Kinderspott gemacht wurde, werden für die Zukunft durch das vorgelegte Preßgesetz abgeschnitten, da nach dem selben bei jedem Preßvergehen die Möglichkeit verschafft ist, eine mit dem Verbrechen in Verbindung stehende Person zur Strafe zu ziehen. Jede falsche Angabe wird gestraft, und in der Regel auch dann, wenn der Betroffene vorschützt, von der Unrichtigkeit seiner Angabe keine Kenntniß gehabt zu haben. Jeder, der sich an der Herstellung oder Verbreitung einer verbrecherischen Schrift betheiligt, wird als straf rechtlich zurechnungsfähig behandelt, und muß eine bestimmte Bertre- rungspflicht des Preßerzeuqnisses auf sich nehmen. Zur Uebernahme einer Redaction werden Eigenschaften erfordert, die das Unterschieben von Kindern und Frauenzimmern, welche man jetzt bisweilen in dieser Stellung siguriren sah, unmöglich machen; und endlich werden die Schlupfwinkel ausgefegt, welche bis jetzt vorzugsweise die Werkstatt der Demokratie gewesen sind, nämlich die Buchhandlungen und Druckereien, in denen, aller Preßproceffe ungeachtet, und zum Spott für jede erlittene Strafe, unaufhörlich und immer wieder verbrecherische Schriften erzeugt und zum Verkauf ausgeboten worden sind*). Daß nach dem neuen Gesetzentwürfe diese Revolutionsindustrie durch gänz liche Entziehung des Gewerbsbetriebes und durch das höchst zweck mäßige Verbot der Sammlungen zur Deckung der wegen Preßver gehen zuerkannten Geldstrafen und Kosten vernichtet wird, kann nur mit dem größten Danke anerkannt werden. Ein anderer Vorzug des Gesetzes ist die Leichtigkeit seiner An wendung. Man hat selbst da, wo die Justiz über die Hauptsachen zu erkennen hat, die Polizei- und Verwaltungsbehörden zum vorläufigen Einschreiten ermächtigt und dadurch eine pünktliche Execulion unmit telbar nach Bekanntwerden einer Gesetzübcrtretung, so wie rasche Vor kehrungen gegen die Fortsetzung des begangenen Verbrechens möglich gemacht. Das wird nicht blos die Achtung vor dem Gesetze und dessen Wirksamkeit selbst erhöhen, sondern auch wesentlich dazu beitragen, daß die Urheber von Preßvergehen künftig schneller und leichter ausgemittelt werden. Bei solcher Leichtigkeit der Handhabung des Gesetzes bleibt daher Nichts zu wünschen, als daß die Verwaltungs- und Polizeibehör den, namentlich die der größeren Städte, mit Strenge zur pünktlichen Ausführung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten angehalten werden; vor allen Dingen, daß den Städten die Polizei und Verwaltung in soweit, als sie nicht reine Gemeindesachcn zum Gegenstände hat, baldigst abge nommen werde. Als einen ferneren Vorzug des neuen Gesetzes haben wir end lich zu erwähnen, daß dasselbe bei aller Schärfe gegen Uebcrtrelungen des Gesetzes, doch weit entfernt ist, denjenigen, welche sich in der Sphäre der Gesetzlichkeit bewegen, mit unnöthigen Beschwerden und Hudeleien zur Last zu fallen. Der loyale Schriftsteller wird fast gar nicht inne werden, daß ein strenges Preßgesetz existirt. Alle die *) Wenn man z. B. die Ankündigungen der Buchhandlung von Mat th es in Leipzig liest, findet man sicher, daß unter diesen Verlags- und angeblichen Commissionsartikeln mehr als die Hälfte zu denen gekört, in denen die Strafgesetze übertreten werden. strengen Strafbestimmungen des Gesetzes beziehen sich ja nur und aus schließend auf Uebertretungen der Landesgesctze, und wer sich diese nicht zu Schulden kommen läßt, hat keine Störungen zu befürchten. Selbst dafür ist Sorge getragen, daß der Herausgeber oder Redacteur, der Verleger, Commissionair, Drucker und Arbeiter einer Druckschrift nicht in Strafe kommt, wenn ihm ein Aufsatz oder sonst ein Beitrag zum Abdruck oder zur Verbreitung übergeben wird, der verbrecherischen Inhalts ist, dessen Strafbarkeit aber für die genannten Personen nicht erkennbar ist, weil ihnen die concurrirenden Thatsachen, welche das Preßerzeugniß zu einem strafbaren machen, nicht bekannt waren. Nach §. 27 kann sich nämlich derjenige Herausgeber, Verleger, Drucker oder Verbreiter eines Preßerzeugnisses, welcher unwissentlich an einem Preß vergehen Theil genommen hat und nur das Opfer einer Täuschung geworden ist, sofort von jeder Strafe befreien, wenn er eine von den jenigen Personen, von denen das Preßerzeugniß an ihn gelangt ist, bei der Behörde so bezeichnet, daß dieselbe bei einem königl. sächs. Gerichte zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden kann. Daß bei anonym zugesendeten oder aus dem Auslande, von Personen, die man nicht zur Vertretung ihrer Schriften zwingen kann, kommenden Preß- erzeugnissen die Annahme und Verbreitung mit Vorsicht geschehe, ist bei ehrenhaften Redactionen und Buchhandlungen ein altes Herkommen, welches mit diesem Gesetze nur amtliche Bestätigung erhalten hat. Die einzige Vorschrift, welche bei Gründung einer Zeitschrift für Unbemittelte eine Belästigung herbeiführen könnte, ist das Verlangen der Eautionsbestellung. Allein die Eaution hat für die Zeitschristen literatur so viele Vortheile zur Folge, daß man die Last derselben um diesen Preis gern mit auf sich nehmen mag. Der ganze Preßverkehr muß solider werden, wenn nur Solche, die einiges Vermögen oder wenigstens Eredit bei ihren Mitbürgern haben, die Herausgabe einer Zeitschrift unternehmen können. Die Schriftsteller, die Verleger, Eommissionäre und die Abonnenten werden gegen Verletzungen und Beeinträchtigungen mehr als vorher geschützt; die gefährliche Concur- renz der demoralisirenden Winkelpresse wird beseitigt; es kommt Reel- lität und Vertrauen in das Geschäft. Die Presse muß nothwendig an Achtung und Einfluß gewinnen. Wie wir also auch das Gesetz betrachten, wir befinden es immer so, daß ein Schriftsteller, der nicht Mißtrauen gegen seine eigene Loya lität erwecken will, die Bestimmungen desselben nicht füglich anfechten kann. Zur Ordnung im geschäftlichen Verkehr. Manche Eollegen haben auf den Verlang zette ln die prak tische Einrichtung angenommen, tabellarische Rubriken für Verschrei bungen s conch und fest einzurichten. Es ist wünschenswerlh, daß dies allgemein geschehe, um Jrrthümec zu vermeiden, oder in zweifel haften Fällen bei Artikeln, die nur fest erpedirt werden, Zeitverlust bei der Versendung zu vermeiden. Auf die „Rüge" in Nr- 87 des Börsenblattes, betr. Borromäus-Vecein, bleibt nur zu erinnern, daß die Sache in der General-Versammlung des Rhein.-Westph. Kreis-Vereins, wie schon bekannt geworden, ausrei chend besprochen ist. Der schmählich beleidigte Vorstand wird sich seiner Pflicht bewußt gewesen seyn. Weiteres steht in den Mittheilun gen zu erwarten, welche alljährig gegeben worden, und auch jetzt nicht ausbleiben dürsten. — Dem Verfasser der „Rüge" ist dringend zu empfehlen, einen Artikel sich selbst erst zum klaren Verständ- niß zu bringen, ehe er sich anmaßt, darüber zu schreiben. Da das nicht geschehen, so wird ihm kein Wort weiter geantwortet, um ihm fernere Schamrölhe zu ersparen. . . . d. 29/9. 50.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder