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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1850
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- Erscheinungsdatum
- 18.10.1850
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- Deutsch
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1288 welche Folgen die Annahme der bezüglichen Bestimmungen desPreß- gesetzentwurfes hervorzurufen im Stande seyn könnte. So wie einst Frankfurt, möchte dann Leipzig den Verlust eines Geschäfts zu betrauern haben, welches Tausende fleißiger Hände ernährt, unzäh lige Talente zur Entwickelung gebracht und gepflegt, ja Millionen ins Land geführt und dieses bereichert hat. Viele von den Eommissionären würden nachgerade gezwungen seyn, auswärts das fortzusetzen, woran sie hier gesetzlich behindert wurden; und dürften sic auch dort ihre Rechnung finden, so müßten doch jene Tausende fleißiger Arbeiter Sachsens, die an ihr Vaterland gefesselt sind, das Brod verlieren, welches sie hier nur deshalb fanden, weil Leipzig der Eentralplatz des Deutschen Buchhandels war. Diesen Folgen zu begegnen, liegt unfehlbar ebenso in dem Willen unserer für das Wohl des Vaterlandes besorgten Hohen Staatsregierung als in dem Streben der jetzt versammelten Stände des Königreichs. Der Beweis der Unanwendbarkeit vieler Bestimmungen des vor liegenden Preßgesetzcntwurfs auf dieses hoffentlich klar entwickelte ge schäftliche Treiben der Leipziger Commissionsbuchhandlungen wird jedenfalls bei beiden Factoren der Gesetzgebung das willigste Gehör finden und zur Abwendung von Maßregeln führen, deren Folgen un zweifelhaft nicht vor den Äugen dessen geschwebt haben, der den Ent wurf fertigte. Wenn acl §. 6 hierin derjenige, welcher einem re. Verbote Entgegen eine außerhalb des Königreichs Sachsen erschienene Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, mit einer Geldbuße von 5 bis 100 Thalern oder mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu drei Mo naten bestraft werden soll, so liegt es nach dem Vorhergesagten auf der Hand, daß der Com- missionär durch die Worte: „vertheilt oder sonst verbreitet" allemal dieser Strafbestimmung verfallen muß, da alle Bücher durch seine Hände gehen müssen, ehe sie an ihre Adressaten gelangen. Nun kommen aber diese Artikel unter zweierlei Form an ihn, indem die Committenten entweder ihre Sendung in verschlossenen Paketen an ihn gehen lassen, oder die Bücher ohne Verschluß be hufs der erforderlichen Vertheilung an die betreffenden Besteller ihm zuscnden. Rücksichtlich der ersteren Art wäre es geradezu Pflichtverletzung und der bestehenden allgemeinen Gesetzgebung zuwider, wenn der Commissionär sie öffnen und auf die bloße Vermuthung hin, daß ein verbotenes Buch darin enthalten seyn könnte, sich selbst eine Con- trole über das fremde Eigenthum anmaßen wollte. Im andern Falle wird er aber nicht weniger seine Pflicht als Spediteur verletzen müssen, wenn er sich an anvertrautcm fremden Eigenthume vergreifen und dessen Vernichtung befördern wollte. Kann jeder Spediteur in solchem Falle höchstens dazu gehalten seyn, in Rücksicht auf das Strafgesetz seines Landes, unbeschadet der Qualität der Waare, ihren Betrieb zu unterlassen, resp. ihre Weiter beförderung zu verweigern, sie also höchstens dem Eigenthümer wie der zurückzustellcn, so würde gegenwärtige Bestimmung offenbar ein alle Analogien des bestehenden Rechts verletzendes Princip aufstcllen. Hätte aber der Gesetzgeber hierdurch den Vertrieb im Wege des Commissionsgeschäfts nicht betroffen wissen wollen, so würde cs einer durchaus signisicanteren Ausdrucksweise als der gegebenen bedurft haben. Denn das „Vertheilen oder sonst Vertreiben" ^ 93 sind beides der Commissionär kraft seiner ge schäftlichen Stcllun^iornehmen muß. Nach den hierzu angeführten thatsächlichen Unterlagen muß z> gleich die Unmöglichkeit der Ausführung des entsprechenden §. 27 klar zu Tage liegen. Kein Commissionär ist im Stande, sich von dem Inhalte der durch seine Hände gehenden Preßerzeugnisse in Kenntniß zu setzen. Was die ihm in verschlossenen Paketen zum Vertriebe überge benen Artikel anlangt, so würde nur eine Pflichtverletzung ihn in den Stand setzen können, diesem Gebote zu genügen. Dies kann und wird das Gesetz nicht verlangen. Was die übri gen ihm anvertrautcn Preßerzeugnisse betrifft, so liegt die mathema tische Unmöglichkeit der Ausführung vor. Es erscheinen nämlich in Deutschland per Woche durchschnittlich 175, mithin im Jahre 9100 Bücher. Angenommen nun, daß manche derselben mehrere Bände haben, so wird Niemand die Aufgabe zu lösen vermögen, sich von dem In halte dieser Erscheinungen in Kenntniß zu erhalten — um nicht dem Strafgesetze zu verfallen. Wer übrigens der Darstellung über den Betrieb des Commis sionsgeschäfts gefolgt ist, wird aä tz. 31 sich sagen müssen, daß Schließung des Geschäfts auf ein Jahr von völlig gleicher Bedeutung mit vollständiger Vernichtung desselben ist. Darf der Organismus, welcher das ganze Geschäft regelt, nicht einen Tag stillstehen, verbietet sich jede Pause, sey sie hinsichtlich der Zeit noch so gering, hierdurch von selbst, so muß sich auch jeder Un befangene sagen, daß jede zeitweilige Störung des unbehinderten Ge schäftsbetriebes dessen Todesstoß ist. Jeder Committent muß sofort für Beschaffung eines anderen Commissionärs besorgt seyn, damit nicht unverschuldeter Weise auch sein Geschäft stillstehe- Eine Wiedereröffnung des Geschäfts ist für den Betroffenen völlig nutzlos, weil bei ihrem Eintritt alle Committenten mit andern Commissionären wieder versehen seyn müssen. Allein auch hiervon ganz abgesehen, können wir nicht umhin, die Aufmerksamkeit der Hohen Kammern darauf zu lenken, daß diese Bestimmung allen Grundzügen unsrer bisherigen Strafgesetzgebung geradezu widerstreitet. Hier soll durch die Strafe nicht der Ver brecher allein heimgesucht, sondern mit ihm zugleich seine Familie, seine Kinder gezüchtigt, ja er soll sogar durch die Strafe des Besitzes der Mittel beraubt werden, die Folgen seines Unglücks wieder zu entfernen. Der Schuß seines Geschäfts bringt ihn nicht nur um sein Brod, macht ihn wie seine Familie zu Bettlern, sondern die eigenthümliche Natur seines Geschäfts bringt es auch mit sich, daß nach wieder erlangter Eclaubniß zum Betriebe seines Geschäfts — möglicher weise also nach einer Freisprechung von Schuld — für ihn die voll ständige Unmöglichkeit, sich wieder in die vorige Lage zu versetzen, cingetreten ist. Dies wäre nicht Strafe, sondern eine Grausamkeit, welche in der sächsischen Gesetzgebung bisher nirgends einen Platz fand. Bis in das dritte und vierte Glied die Folgen eines Vergehens, und zwar eines in dem Vertriebe eines verbotenen Buches bestehen den Vergehens, wirken zu lassen, kann kein Gesetzgeber wollen, keine christliche Moral billigen. Tragen diese Bestimmungen unzweifelhaft das Gepräge der Un ausführbarkeit an der Stirn, so ist bei vielen andern zwar die Mög-
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