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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1850
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- Deutsch
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1214 so lange das traurige Gesetz bestehen wird: — aber die Anwendung des Gesetzes in dem vorliegenden Falle gegen meine Person möchte weder durch die Fassung desselben, noch durch ein Mißvcrstänoniß gerechtfertigt werden können. Die nächsten Consequcnzcn des Verfahrens gegen mich liegen auf der Hand: welcher Preußische Buchhändler wird den Anordnungen der K. Staats anwaltschaft fortan Folge leisten können, wenn er wegen der geschehenen Ablieferung der Exemplare einer als strafbaren Inhalts bezcichneten Schrift an die Organe der Staatsanwaltschaft, als Verbreiter der Schrift an gesehen und als solcher verhaftet und dann von ihm der Beweis verlangt wird, daß er keine Exemplare verbreitet habe!—ein Beweis, der — ab gesehen, daß sein Verlangen ein in jeder Beziehung ungerechtfertigtes ist, bei der Mannichfaltigkeil der buchhändlerischen Vertriebsartikcl auf den Moment oft gar nicht zu liefern ist: — zu welchen Unwahrheiten wird der Preußische Buchhändler da gezwungen, welche Demoralisation ist dessen Folge!! Das geschilderte Verfahren der K, Staatsanwaltschaft und des K. Stadtgerichts, Abth. f. U.-S., gegen mich ist selbstredend im Publicum und rm Prcuß. Buchhandel bekannt: ich bin durch dasselbe zehn Tage meiner Freiheit beraubt worden: — die öffentliche Meinung har das Verfahren gerichtet: aber die Gerechtigkeit verlangt, daß dasselbe auch von dem Ober- Gerichte gerichtet und als ungerechtfertigt bezeichnet werde. Mein gehorsamster Antrag geht dahin: das K. Kammergericht wolle an das K. Stadtgericht, Abtheil, für Unters.-S-, wegen des gegen mich geübten Verfahrens die verdiente Rüge erlassen und demselben bei wiederkehrenden Fällen der Art im Interesse der Gesetzlichkeit und persönlichen Freiheit der Preuß. Buch händler ein anderes Verfahren Empfehlen: mir auch — dies darf ich wot gehorsamst sicher erwarten, — geneigtest Kenntniß von dem Erlasse an das K. Stadtgericht geben. Der Buchhändler Julius Springer. Auf Ihre Vorstellung vom 6. d. Mts. in der Untersuchungs-Sache wider Sie, eröffnen wir Ihnen, daß wir durch unsere auf Ihre Beschwerde vom 20. v. Mts. wegen Ihrer Verhaftung an das K. Stadtgericht Hier selbst erlassene Verfügung vom 28. v. Mts. zur Genüge ausgesprochen haben, daß wir das in dieser Angelegenheit beobachtete Verfahren des K. Stadt gerichts nicht gebilligt, uns zu einem Mehreren aber nicht veranlaßt finden können. Berlin, den Id. Juli 1850. Der Kriminal-Senat des König!. Kammcrgerichts. gez. Koch. An den Buchhändler Herrn Jul. Springer hier. Dem König!. Stadtgericht Abtheilung für Untersuchungs-Sachen erlaube ich mir anbei meine ergebenste Vorstellung vom 6. d. Mts. an das König!. Kammergericht mitzutheilen, auf welche ich die gleichfalls in Ab schrift erfolgende hohe Verfügung vom 19. dieses erhalten. Das K- Kammergericht verweist mich hiernach auf seine Verfügung an das Stadtgericht vom 28. v. Mts-, die mir aber bis jetzt nicht bekannt ist und wird mein ergebener Antrag gerechtfertigt seyn: mir geneigtest diese Verfügung zur Kenntnißnahmc mitzutheilen. Ueber die Untersuchungssache selbst habe ich seit nun einem Monate Nichts mehr vernommen: ich weiß nicht, ob ich dies als Beweis anzusehcn habe, daß das K. Stadtgericht die Ueberzrugung wie von der Unhaltbarkeit des ganzen Verfahrens gegen mich, so auch von der Unbegründetheit jeder Be schuldigung gegen mich gewonnen und somit die Sache all acta gelegt hat. In diesem Falle würde mir die erwünscht Gelegenheit genommen, in öffent licher Verhandlung der Sache meinen Mitbürgern gegenüber mich gegen einen Verdacht zu rechtfertigen, den jede von einem Preuß. Gerichtshöfe befohlene Verhaftung gegen den Betroffenen sich erheben macht. Unbedingt muß mir aber gerade in der vorliegenden Sache an dieser Rechtfertigung in den weitesten Kreisen gelegen seyn. Ich wende mich mir dieser Vorstellung an das Plenum des hohen Ge richtshofes, bei einer unbefangenen Prüfung des Seitens der hohen Raths kammer gegen mich beobachteten Verfahrens kann nicht verkannt werden, daß dasselbe in der Lhat weder durch die Umstände, noch weniger durch die Gesetze gerechtfertigt war: ich bin als Verbreiter einer Schrift angesehen und verhaftet worden, weil ich diese Schrift auf Befehl der K. Staatsan waltschaft dieser ausgeliefert habe: cs ist nicht anzunehmen, daß der hohe Gerichtshof dieses von der K. Staatsanwaltschaft gegen mich beantragte und von der hohen Rathskammer ausgeführte Verfahren billigen kann. ^89 Mein weiterer Antrag geht nun dahin: mir geneigtest mitzutheilen, ob ich in der Untcrsuchungssache wider mich die Anklage zu erwarten, oder ob die Sache nci nctn gelegt ist, und in letzterem Falle mir zu meiner vollständigen Rechtfertigung eine entsprechende Erklärung des K. Stadtgerichts zugehen zu lassen- Berlin, den 29. Juli 1850. Ergebenst Julius Springer. Verfügung in Untcrsuchungssachen Springer. S. 98. 1850. Auf Ihre Vorstellung vom 29. Juli cur. gereicht Ihnen zum Bescheide, daß das Gericht keine Veranlassung findet, Ihnen eine Abschrift der vom Kammergericht unterm 28. Juni cur. erlassenen Verfügung mitzutheilen und Sie lediglich auf die Ihnen von dort aus ertheilte Resolution vom 19. Juli cur. verweisen muß. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sind übrigens nach Einstellung jedes weitern Verfahrens die Acten zurückgelegt worden und hat dadurch die gegen Sie anhängig gewesene Voruntersuchung ihre Erledigung ge funden. Berlin, den 17. Sept. 1850. König!. Stadtgericht, Abtheil, für Untersuchungs-Sachen. IX. Deputation für Voruntersuchungs-Sachen. Beglaubigt Nenndorff. An den Buchhändler Herrn Jul. Springer hier- Noch ein Wort über den Borromäus-Vcrcili. Die flüchtig hingeworfenen Zeilen in Nr. 84. des Börsenblattes, als Protest gegen die von Seiten eines Vertheidigers des heiligen Borrom.-Vereins vorgebrachten seichten, ja gefährlichen Gründe und Jnvectiven gegen den Deutschen Buchhandel, sind bei einer Stelle wie es scheint unleserlich erschienen, die die Redaction mit einem (?) be zeichnet. Sie soll also heißen: „es mag nun neu oder alt seyn, vom sogenannten Heiligen oder sogenannten Profanen herstammen." Es sind übrigens seitdem, wie natürlich, mehrere dergleichen Pco- testationen und Ablehnungen erschienen, und der Deutsche Buchhandel wird sich seiner Haut wehren gegen Reinike im Schafspelz oder in der Löwenhaut, da derselbe solcher Leithammel nicht bedarf. Auch ist, seitdem ein zweiter nachträglicher Vertheidigungsartikel von Seiten des Xävooatns vocalivus erschienen, der noch trotziger auflcitt und noch größere Brocken als Köder dem Deutschen Verleger hinwirst, im Zorn und Eifer für seine faule Sache. Er unterscheidet Sortiments- und Buchhandel nach dem Grundsatz, lliviäs et impers, uno macht den Ver legern glänzende Aussichten, wenn sie zur Fahne des Vereins schwören. Es wird nicht gelingen, vielmehr wird man suchen, den Neuling, der so übermüthig und kategorisch auftritt, völlig zu abandonircn, so wie es bereits von ganz soliden Häusern öffentlich perhorrescirt worden. Wir begreifen übrigens nicht, wie der Verein den gewählten (noleos voloiis?) Schutzheiligen so compromitliren mag, der wol schwerlich eine Fürbitte für ihn einzulegen wagen wird, so wenig als der heilige Ignaz sich jetzt noch zu Grundsätzen bekennen wird, die ihrer Zeit und im irdischen Wandel gelten konnten, wie z. B. der der Mittel zum Zweck, so wie das Zeigen der Herrlichkeiten der Welt und deren Besitzversprechung, wenn man niederkniet und anbetet, die zur Zeit wol auch noch in Anwendung und mit ganz gutem Erfolge ge bracht werden und besonders dem armen Deutschen Buchhandel, der sein Brod im Schweiß seines Angesichts wörtlich heutiges Tages ver dienen und unter tausenderlei Anfechtungen von innen und außen sich durchschlagen muß; dennoch aber seinen Muth und seine Ausdauer nicht verliert, in Hoffnung glücklicherer Zeiten, die ja nicht rückwärts, son dern vorwärts schreitet, das in jedes Nestchen seine Eier legt, und sie sorgfältig ausbrütet, alles im guten Glauben an jene Zukunft, die dem Deutschen nicht entgehen wird, der festhält und feststeht, und sein gutes Recht erwartet.
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