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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1850
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- 1850-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1850
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- Deutsch
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1213 1850.^ schluß an einen fremden Buchhändler, verpackt von dem Sächsischen Commissionair, verbreitet wird; wir wissen von dem benachbarten Preu ßen her, daß selbst der bloße Besitz einer solchen Schrift, gar nicht ein mal die geschehene Verbreitung, sofortige Verhaftung zur Folge gehabt har. Nun könnte der Preußische Buchhändler sich—ginge er dabei nicht geschäftlich zu Grunde — von allen Verlegern außerhalb Preußen jede Zusendung verbitten — das kann der Leipziger Commissionair nicht — er höre denn sonst aufCommissionair, und Leipzig der Centralpunkt des Deutschen Buchhandels zu seyn! Wir reden den Ausschreitungen der Presse nicht das Wort, wir dürfen mit einer gewissen Genugthuunq für den Deutschen Buchhan del darauf Hinweisen, daß, wo solche, selbst n den erregtesten Momen ten der letzten 2 Jahre stattgefunden, sie jetzt nirgends in Erzeugnissen des eigentlichen Buchhandels, der eigentlichen Literatur, die dieser ver breitet, zu Tage kamen : wir könnten daber auch vielleicht die durch das Sächsische neue Gesetz für den eigentlichen Buchhandel entstehende Gefahr geringer erachten, müßte das augenblickliche Verhältniß Sach sens zu andern Deutschen Ländern und namentlich zu Preußen nicht, die Bestimmungen dieses Gesetzes vor uns, die ernstesten Befürch tungen erwecken. Wie leicht, daß eine in Preußen erschienene Schrift über die Union, in der vielleichlSachscn hart angegriffen wird, von dem Sächsischen Richter, noch leichter von dem Sächsischen Ministerium für straffällig, mindestens für zu verbieten erachtet wird, — sie darf durch Sächsische Buchhändler, durch den Leipziger Commissionair nicht verbreitet werden! Es entstellt auf diese Weise der unhaltbare Zustand, daß es in dem Belieben des Sächsischen Ministeriums liegt, jedem vor dem Richter des eigenen Landes legitimen Erzeugnisse der Presse, den buchhändlerischen Weg abzuschneiden, — dies darf niemals, niemals geduldet werden! Und nur einem Erzeugnisse der Literatur einseitig die Verkehrswege des Buchhandels verschließen, heißt, den Buchhandel zwingen, andere Wege sich aufzusuchen! Ec wird sie finden — wir bangen deshalb nicht. Frankfurt a./M. verlor seiner Zeit in ganz ällnlicher Weise seine Bedeutsamkeit für den Deutschen Buchhandel, nicht durch seine örtliche Lage, sondern durch die Maßregeln seines Re gimes gegen die Presse! Leipzig steht sicher ein gleiches Schicksal bevor. Erfüllen sich die Erwartungen, die aller Seits jetzt über das neue Preußische Preßgesetz, das den Kammern vorgelegt werden soll, ausge sprochen werden, — so hat Leipzig aufgehört, der Centralpunkt des Deutschen Buchhandels zu senn. Das Sächsische Gouvernement möge dies erkennen, — die Leip ziger Buchhändler ihm diese Erkenntniß beibringcn. S. Zur Geschichte der neuen Preußische» Prcß-Gesctzgcbung. Am 18. Juni dieses Jahres wurde ich auf Befehl der Raths- kammer desKönigl. Stadtgerichts, Abtheilung für Untersuchungssachen, verhaftet: am 28. Juni auf Befehl des König!. Kammergerichts, das meine Hast für ungerechtfertigt erklärte, derselben entlassen. Es hat dies Ereignis sowol in den bürgerlichen Kreisen, denen ich angehöre, als in den buchhändleriscken ein großes Befremden er regt: wenn ich meinen Mitbürgern und Berufsgenossen meiner Seits eine Rechtfertigung schuldig bin, so glaube ich zu deren Begründung am Besten auf den Befehl des K. Kammergerichts weisen zu können und es mußte mir, wollte ich dies, daran liegen, den betreffenden Er laß des K. Kammergerichts an die Rathskammer des K- Stadtgerichts zu veröffentlichen. Es ist mir aber nicht gelungen, denselben inexts »so mitgetheilt zu erhalten. Die nachfolgende Correspondenz enthält darüber das Nähere, durch die hiermit geschehende Veröffentlichung — die erst jetzt mir möglich wird, nachdem mir auf meine Eingabe an das K. Stadt gericht vom 29. Juli erst heute die unten folgende Antwort geworden — glaube ich nun am besten die Beurtheilung des gegen mich geübten Verfahrens zugleich als einen Beitrag zur Geschichte der neuesten Preußischen Preß-Gesetzgebung der öffentlichen Meinung übergeben zu können und enthalte mich jedes weiteren Zusatzes. Berlin, den 20. September 1850. Der Buchhändler Julius Springer. An das König!. Kammcrgcricht. Durch hohen Beschluß des König!. Kammergerichts meiner Haft ent lassen, durch welche ich zehn lange Tage meiner Freiheit beraubt war, bin ich in dem Falle, dem K. Kammergericht nachstehende Beschwerde über ein: unerhörtes Verfahren des K. Stadtgerichts, Abthcilung für Untersuchungs-- sachcn, gegen mich ganz ergebenst vorzutragen. Am 7. vor. Mts. ließ die K. Staatsanwaltschaft durch ihr Organ, die hiesige Polizei-Behörde (§. 32. 33. des Gesetzes vom 30. Juni 1849), den hiesigen Buchhändlern mitthcilen, daß die in Cassel erschienene Schrift r „das Preußenthum" verboten sey, mit der Aufforderung an den einzelnem Buchhändler, die vorhandenen Eremplare der Schrift Behufs Confiscatioir ihr auszuliefern. Dieser Anordnung wurde Seitens meines Geschäfts so fort genügt und dem Polizei-Beamten die vorhandenen 2 Eremplare der Schrift übergeben. Aus dieser meiner pünktlichsten Befolgung der Aufforderungen der K- Staatsanwaltschaft, der am hiesigen Orte im vorstehenden Falle nur ich nachgekommen war, nahm diese Veranlassung, bei dem K. Stadtgericht, Abth. für Untersi-Sachen, mich als Verbreiter der Schrift anzuklagen, nach §. 12. des oben genannten Gesetzes, da Verfasser, Verleger und Drucker nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt, für den, angeblich schwer straf fälligen Inhalt verantwortlich zu machen und meine Verhaftung zu bean tragen. Die hohe Rathskammcr des obengenannten Gerichtes gab diesem Anträge Folge und ich wurde wegen Verbreitung obiger Schrift verhaftet. Nach dem ersten Verhöre, in welchem ich die einzelnen Verhältnisse ausführlich darlegle, wenn schon dieselben wahrlich einfach genug und klar Vorlagen, wurde mir der Beschluß der hohen Rathskammer eröffnet, daß ich sofort meiner Haft entlassen werden sollte, wenn ich den Nachweis liefere, daß ich keine Eremplare des Buches in Rede, ver breitet hätte. Wenn schon mich ein Beschluß der Art höchlichst befremden mußte, da durch denselben alles und jedes Fundamenr einer Anklage vernichtet und von mir die Dertheidigung gegen eine Anklage verlangt wurde, zu der keine Veranlassung zu haben man eingestand, bemühte ich mich doch, soweit mir dies in meiner, vom Geschäft und dessen Einzelnhciten gänzlich abgeschnit tenen Lage möglich war, demselben nachzukommen: die hohe Rathskammcr erklärte sich aber nicht befriedigt und erst nach abermals 8 Tagen, auf mein Gesuch an das K. Kammergericht, wurde meine Freilassung von die sem verfügt. Das geschilderte Verfahren sowol der K. Staatsanwaltschaft, als der hohen Rathskammer gegen mich dürfte in den Annalen der Preußischen Justiz als einzig dastchen: es wird als unerhört, und als nicht gerechtfer tigt sehr bald erkannt werden. — Ein am hiesigen Orte ansässiger, durch seine geschäftliche und bürgerliche Stellung an seine Vaterstadt gebundener Geschäftsmann wird um deshalb seiner Freiheit beraubt, seiner Familie und seinem Geschäfte entzogen, weil er, gehorsam der Aufforderung der K. Staatsanwaltschaft, derselben die vorhandenen Eremplare eines, als ver boten bezeicdneten Buches, sofort ausliefert: und als die Unhaltbarkeit einer hierauf gegründeten Beschuldigung der hierdurch begangenen Verbrei tung des Buches erkannt, wird ihm die Freilassung so lange versagt, bis er den Beweis, daß er der Verbreitung sich nicht schuldig gemacht, geliefert habe. Uebcr das Verständnis der im tz. 12. des Gesetzes vom 30. Juni v- I. ausgesprochenen Verantwortlichkeit des Verbreiters einer Schrift, deren Verfasser, Verleger und Drucker nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt sich befinden, kann der Richter, welcher dem Gange und Betriebe, dem Wesen und der Einrichtung des Deutschen Buchhandels ferne steht, möglicherweise im Jrrthume sepn: er kann cs für möglich halten, daß der Sortiments-Buchhändler wol jedes ihm von nicht Preußischen Verlegern zugesandte Buch vor dessen Vertrieb durchlieft, — was beiläufig bemerkt r phv fisch nicht möglich ist — er kann um deshalb verkennen, daß nur der Verbreiter, der wissen kann, was er verbreitet, für den Inhalt einer Schrift verantwortlich gemacht werden kann, nicht der nur physische Ver breiter, der Spediteur :c. — Der §. 12. des Gesetzes vom 30. Juni v. I. wird durch seine eigenthümliche Bestimmung und noch eigcnthümlichere Fas sung zu vielen Härten gegen den Buchhandel und die ihn Betreibenden Ver anlassung geben: der Preußische Buchhandel wird sich darin zu fügen haben.
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