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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-09
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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1121 1850.^j in dem schwankendsten, bedrohlichsten Zustande da! Ihre Existenz ist je den Augenblick gefährdet, und ein solcher Zustand kann ihnen gewiß Nichts weniger als angenehm seyn. Aufklärung, Sicherheit über ihre Lage muß ihnen nur erwünscht seyn, und es fragt sich nun: ist das Entziehen des Postvertriebes einer Zeitschrift gleich zu achten einem Verbot? Dürfen namentlich Preußische Sortimentsbuchhändler solche Blätter, die in P reußen selbst erscheinen (wie z. B. die Ur wählerzeitung), und denen der Postdebit entzogen ist, verbreiten oder nicht? — Unseres Bedünkens würde es ganz unzweifelhaft erscheinen, daß solche Blätter von Preußischen Buchhändlern verkauft werden dür fen, so lange kein specielles Verbot derselben vom Minister des Innern ergangen ist, denn im Preußischen Preßgesetz vom 5. Juni 1850 heißt es § 3: „Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, die außer Preu ßen erscheinen, kann von dem Minister des Innern verboten werden. Wer einer solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch das Amtsblatt veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt u. s. w., wird mit Geldbuße oder Gefängnißstrafe belegt." — Und im §12 heißt es: „Gefängniß oder Geldstrafe trifft denjenigen, welcher eine Zeitung verkauft u. s. w., nachdem daS Urtheil, welches das fernere Erscheinen derselben untersagt, ihm besonders bekannt ge macht oder durch das Amtsblatt veröffentlicht ist." Also es sollten hiernach erst'immer specielle, bekannt zu machende Verbote ergehen, bevor ein Buchhändler für den Ver trieb von Zeitschriften verantwortlich gemacht wird, und es ist nament lich nur von außerhalb Preußen erscheinenden Druckschriften die Rede. In der Preußischen Preßverordnung vom 29. Juni 1849, wel che noch nicht aufgehoben ist, heißt es aber § 12: „Für den Inhalt einer Druckschrift sind der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger oder Eommissionär, der Drucker und der Verbreiter als solche verant wortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld bedarf. Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge.nachste- hendenPersonenverfolgt werden, wenn eine der in der selben vorstehenden Personen bekannt und indem Be reiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. Dieser § gilt noch, hat auch in der ergänzenden Preßverordnung vom 5. Juni d. I- keine Abänderung oder Erläuterung erfahren, ja in letzterer ist ausdrücklich die Versicherung gegeben, das verfassungsmäßi ge Recht auf Preßfreiheit solle nicht aufgehoben werden, vielmehr hat letztere eingeständlich nur Garantien gegen Mißbrauch schaffen und die Postanstalten einer moralischen Mitschuld entheben wollen. Die der Negierung mißliebige Presse wurde damals ausdrücklich auf den Weg des Privatdebits oder des Buchhandels verwiesen; und in dem Erlaß an die Regierungspräsidenten und Ober-Post-Direcloren, wel cher die Preßverordnung vom 5. Juni 1850 begleitet, heißt es nur: die Herren Regierungspräsidenten möchten jene inländischen Zeitungen und Zeitschriften ermitteln, welche eine strafbare, gehässige und der Staatsregierung feindselige Tendenz verfolgten und solche den Herren Oberpostdirectoren anzeigen, damit diese letzteren dafür sorgen könnten, daß d ie Po stan stalten keine Bestellung mehr auf solche Zeitschriften annähmen. -—Den Buchhandlungen den Ver trieb solcher Blätter zu verbieten, davon ist nicht das Geringste — Ob nun die Herren Regierungs-Präsidenten die Befugniß uno die Pflicht haben, solche Zeitschriften, denen blos der Postdebit entzogen ist, und die von dem Herrn Minister des Innern nicht verboten sind, selbst verbieten und den Buchhändlern deren Vertrieb untersagen zu können, wissen wir nicht, da uns die Preußischen Gesetze in dieser Beziehung nicht bekannt sind. Es muß aber jedenfalls auffallend erschei nen, daß in einer Provinz die „Urwählerzeitung" verboten werden kann, die in anderen Provinzen zu verkaufen den Buchhändlern nicht verboten ist, die in Berlin, der Hauptstadt Preußens, selbst erscheint, die in Berlin von den Buchhändlern verkauft und verbreitet wird, ohne daß es der Polizei einfällt, sich hier — verbietend — einzumischen. Ist denn, so möchte man fragen, dem Buchhändler der einen Stadt oder der einen Provinz nicht erlaubt, was dem Buchhändler einer andern Stadt oder Provinz erlaubt ist ? Nach dem Preußischen Preßgesetz ist ja bei in Preußen erscheinenden Zeitungen zuerst der Herausgeber und Verle ger verantwortlich, ehe die Verbreiter (Sortimentshändlcr) in Anspruch genommen werden können. Beide Personen sind ja bei der Urwähler zeitung bekannt und im Bereich der richterlichen Gewalt; es ist also fast unerklärlich, wie die Sortimentshändler, die die Urwählerzeitung verkaufen, bestraft werden können. Jedenfalls sind bei solcher Sachlage die Preußischen Sortiments buchhändler in dem schwankendsten, unsichersten Zustande: ihre Existenz, ihre persönliche Freiheit ist keinen Augenblick gesichert. Es wäre gewiß wünschenswerth für alle College», wenn man Preußische Buchhändler und Juristen in diesem Blatte ihre Meinung und Ansichten darüber aussprechen hörte: ob das, einzelnen in- und ausländischen Zeitungen zu Theil gewordene Entziehen des Postdebits für die Buchhändler die Wirkung eines Verbotes hat oder nicht, und ob solche Buchhändler, die dergleichen Zeitungen, welche die Post nicht mehr besorgte, verkaufen mit Entziehung ihrer Eoncession, oder sonst noch auf eine andere Art bestraft werden können oder nicht. Wir haben, wie gesagt, in den Preu ßischen Preßgesetzen Nichts gefunden, was für eine Bestrafung spräche- Die Preußischen Buchhändler sollten aber doch dieserhalb sich mit einer Anfrage um Erläuterung an den Herrn Minister des Innern selbst wenden, damit sie aus ihrer Ungewißheit und Unsicherheit kämen und nicht plötzlich dieser und jener College schuldlos seinem Ruine cnt- gegengeführt würde. Das Unglück kann Viele betreffen, suche man es daher doch soviel als möglich abzuwendcn! — Beim Schluß dieser Zeilen erhalten wir noch von anderer befreun deter Hand die Nachricht, daß den Buchhändlern einer Preußischen Stadt ein Verzcichniß der Journale vom Magistrate übergeben ist, denen der Vertrieb durch die Post entzogen sey, mit der Weisung sich des Verkaufes derselben zu enthalten bei Verlust der Eoncessivnen. In die sem uns milgetbeilten Verzeichnisse befinden sich unter Anderen auch „die vereinigten Volksblätter für Sachsen und Thüringen", die „Reichs bremse", „der Wahrheilsbote", das „Leipziger Reibeisen", welche genannte Blätter inzwischen durch Ministerial-Erlaß verboten sind, und die demnach die Buchhändler nicht mehr verbreiten dürfen. Es befinden sich darunter aber auch die „ Urwäblerzeitung " und noch mehrere an dere in Preußen selbst erscheinende Blätter, denen der Postdebit entzo gen ist, über welche aber noch kein Verbot voclieqt. Unsere Meinung, daß die Buchhändler wegen des Verkaufs sol cher Blatter, denen zwar der Postdebit entzogen ist, die aber nicht spe- ciell durch das Amtsblatt, oder sonst durch besondere Verfügung verbo ten worden sind, nicht straffällig sind, wird hierdurch um so mehr bestärkt. Was sagen Preußische Handlungen hierüber?— Es würde in der Thal zweckmäßig und ersprießlich seyn, wenn recht viele Stimmen sich hierüber im Börsenblatt vernehmen ließen. L im August 1850. — r. Borromnus - Verein. Entgegnung auf einen Artikel in Nr. 77 des B.-Bl. Der Verfasser des Aufsatzes in Nr. 77 des B.-Bl- tritt gleichsam als Vertheidiger des Treibens des heil. Borrom.-Vereins auf und wirft dabei dem Deutschen Buchhandel Trägheit und Mängel vor, welchen Vorwurf er von sich abzuwenden sich gedrungen fühlt, um so mehr, als diese Ansichten aus gänzlichem Mangel an Geschäftskenntniß und der Be stimmung des Deutschen Buchhandels beruhen, vielmehr Sophistereien demselben eine ganz falsche und schlechte Richtung zu geben suchen, die leider in neuerer Zeit wol von der Fährte theilweise entfernte, je doch noch Sinn und Verstand übrig gelassen haben, das Gefährliche
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