Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19171221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191712215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19171221
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-21
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 2S7. Leipzig, Freitag den 21. Dezember 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der Copyrightvermerk. Von Justizrat vr. F u l d in M a i n z. Bereits in den ersten Kriegsmonaien wurde auf mancher Seite an der Anbringung des für die Erwirkung des Urheber- rechtsschutzcs in den Vereinigten Staaten bon Amerika noiwen- digen sogenannten Copprightvcrmerks in englischer Sprache An stand genommen. Das erregte nationale Gefühl erachtete sich da und dort hierdurch verletzt, und man verlangte, daß der Ver merk in einem gleichwertigen Ausdruck der deutschen Sprache zur Anwendung gebracht werde. Es bedurfte der mehr oder minder eingehenden Darlegung der Vorschriften des amerikanischen Rechts, um die Betreffenden zu beruhigen und davon zu über zeugen, das; der deutsche Verleger auf die Anbringung des Ver merks in englischer Sprache nicht verzichten könne, wenn anders er sich nicht der Gefahr aussetzen wolle, dem Nachdruck in Amerika Tür und Tor zu offnen. Der Cophrightvermerk ist dem gemäß auch »ach wie vor in der dem amerikanischen Recht ent sprechenden Weise angebracht worden. Neucstcns ist nun die Frage abermals erörtert worden, offenbar aus Veranlassung des Eintritts der Vereinigten Staaten in die Reihe der mit Deutschland im Krieg befindlichen Staaten. Man hat behauptet, das; die Anbringung des Schuyvermerks in englischer Sprache nicht erforderlich sei. Die Münchener »Jugend« bringt den Vermerk jetzt in deutscher Sprache an. Dieser An sicht muß mit der größten Entschiedenheit entgcgengc- treten werden. Nach den Vorschriften des amerikanischen Gesetzes vom 4. März 1909, der Proklamation des Prä sidenten Taft vom 8. Dezember 1910 und den zur Aus führung dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen unter liegt es keinem Zweifel, das; alle Exemplare eines zu schützenden Werks den Vermerk »Ongyrixbt t>^ ?. ?.« mit Angabe des Jahres des Erscheinens tragen müssen. Die Angabe in deutscher Sprache genügt nicht, um dem betreffenden Werk den Schutz in Amerika zu sichern. Soweit zu sehen, hat in der Literatur hierüber eben sowenig ein Streit bestanden wie in der Praxis Allerdings ist es nicht erforderlich, den Cophrightvermerk auch aus solchen Exemplaren anzubringen, die nicht zur Verbreitung in den Ver einigten Staaten von Amerika bestimmt sind. Das amerikanische Urheberrechtsgesetz steht auf dem Standpunkt, das; es nichts schade, wenn auf einzelnen Exemplaren der Vermerk aus Ver sehen nicht angebracht worden ist. Ein Verlust des Urheberrechts soll aus diesem Versehen nicht entstehen. Daher würde ein nicht zur Verbreitung in den Vereinigten Staaten bestimmtes Exem plar, das aus diesem Grunde den Vermerk nicht trägt, das ohne und gegen die Absicht des Verlegers nach dort gelangt ist, den Verleger nicht des Schutzes berauben (vgl. Osterrieth, Gewcrbl. Rechtsschutz Bd. 14, S. 167). Anderseits aber ist mit Sicher heit anzunehmen, daß, wenn überhaupt keine Exemplare den Vermerk tragen, das Urheberrecht dort nicht geschützt ist. Mit vollem Recht hat daher Osterrieth allen Verlegern, und den Zeit- schriftenverlcger» vor allem, dringend empfohlen, den Vorbehalt möglichst auf allen Exemplaren anzubringen. Aller Voraussicht nach wird man in Amerika die Prüfung der Frage, ob den gel lenden Bestimmungen über Anbringung des Vermerks genügt worden ist, in Zukunft noch strenger vornehmen als bisher. Es ist daher nach wie vor unbedingt erforderlich, daß jedenfalls auf allen Exemplaren, die zur Verbreitung in den Vereinigten Staate» bestimmt sind, der Cophrightvermerk nach wie vor, und ^ zwar in englischer Sprache angebracht wird. Die Anbringung in deutscher Sprache ist vollkommen nutzlos, und der Verleger mutz sich darüber klar sein, daß ihm dadurch keinerlei Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck in den Vereinigten Staaten zustehi. Das ist die Rechtslage, und die Verleger sollten sich in dieser Frage lediglich von den geltenden Bestimmungen und nicht von Erwägungen leiten lassen, die einem durchaus fremden Gebiete angehören. Ob und inwieweit es möglich und wünschenswert ist, die deutsche Sprache von Fremdwörtern zu reinigen, Hai mit der Frage, ob der Vermerk in englischer Sprache angebracht werden mutz, nicht das Geringste zu tun. Selbst der Verleger, der die Reinheit der deutschen Sprache in weitestgehendem Matze erstrebt, müßte vor allem besorgt sein, daß das ihm anvertraute geistige Eigentum in den Vereinigten Staaten nicht verletzt werden kann. Zur Mechanik der Papierverreilung. Unter der Spitzmarke »Für Dresdener Schundlitera tur 7 0 0 0 0 Kx Papier bewilligt« schreibt die »Tägliche Rundschau«: Am 29. Mai 1916 erließen die beiden stellvertretenden General kommandos 12 und 19 eine Verordnung gegen die Schund literatur. Das darauf hierüber ausgestellte Verzeichnis um faßte 135 Schundschristcn, darunter 42 aus Dresdener Ver- lagen. Inzwischen hat der Berliner Polizeipräsident eine zweite Liste veröffentlicht, die 230 derartige Werke umfaßt, darunter 75 aus Dresden! An der Spitze steht der Dresde ner Nvmanverlag Theodor Nemert mit 22 Schundschriften, der Kongreßvcrlag Fischer L Schmidt mit 12, Adolf Ander mit 12, Mignon-Verlag mit 9, ein Verlagshaus Jungbrunnen (!) mit 4 usw. Während man nun auf der einen Seite die Schnndverleger durch Aufstellung der Listen zu bekämpfen sucht, unterstützt man diese Schädlinge ans der anderen Seite, indem man ihnen riesige Mengen Papier zuweist. In Dresden haben die Verleger von Schundlitera tur ein monatliches Bezugsrecht von weit über 7 0 000 Kx Papier. Die »Dresdener Volksztg.« hat schon vor Monaten gefordert, daß diese Bezugsrechte aufgehoben werden sollten, allein die zuständige Stelle unterstützt die Schnndverleger ruhig weiter. Dafür können aber Werke von Fontane oder vom Nobelpreisträger Gjellcrup wegen Papiermangels nicht ncn auf gelegt werden. Jedes Wort der Kritik könnte hier nur schaden. Wann soll diesem Skandal ein Ende gemacht werden? Aus unsere Bitte, zu dieser Einsendung Stellung zu nehmen, schreibt uns die Kriegs wirtschafts stelle für bas deut sche Z e i t u n g s g e w c r b e in Berlin: . . . Ans dem Artikel in der »Täglichen Rundschau« könnte ge folgert werden, daß bestimmten Dresdner Verlegern ein AuSnahme- 126S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder