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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1856
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- Deutsch
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- Saxonica
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2276 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 148, 1. Deccmber. N ichtaintli ch er Thei l. Konferenz Mole. Bericht des Ausschusses für die Berathung eines Gesetzentwurfs über das literarisch-artistische Eigcntbum. (Fortsetzung aus Nr. 145.) In Betreff anonymer Werke müssen wir uns ebenfalls dahin aussprechcn, daß inan den Autor seiner Rechte nicht berauben dürfe, weil er aus Bescheidenheit seinen Namen verschwieg oder sonst für gut befand, das Licht der Oeffentlichkeit ;u meiden. Wie groß ist die Zahl vortrefflicher Bücher, ja wahrer Meisterwerke, die unter dieser Form erschienen! Gewiß verlieren dadurch jene Werke ebensowenig an ihrem Wcrthe, als die Verfasser an ihren Rechten. Ebenso kann das Eigenthumscecht an Wecken, die nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht wurden, nicht in Zweifel gezogen werden. Briefe dürfen, wie jedes andere literarische Erzeugniß, nur durch den Autor veröffentlicht werden. Der Empfänger eines Briefes wird doch nicht der Erbherr der Ideen eines andern, weil ihm das Blatt Papier gehört, auf welchem der fremde Gedanke verzeichnet steht! Sein Eigenthumsrecht auf das Material kann ihm nicht be stritten werden; die Idee jedoch ist deshalb noch nicht sein Eigen- thum. Den Empfänger eines Briefes kann man ebensowenig für den Eigenthümer desselben ansehen, als man Jemand ein Buch als Eiqenthum zuschreiben dürfte, weil — es ihm gewidmet wurde. Wir sprechen übrigens hier nur von literarischem Eiqenthum; Empfänger eines Briefes könnte in bestimmten Fällen wohl zur Ver öffentlichung desselben vorschreitcn, ohne ihn im literarischen Sinne des Wortes herauszugeben. Bei dem Verkaufe eines Kunstwerkes haben wir dem Meister das Recht der Reproduktion gewahrt. Diese Entscheidung gründet sich auf die rein geistige Natur des literarischen oder Kunstwerkes, und würde auf physische, materielle Gegenstände keine Anwendung leiden. Hier besteht das Eiqenthumsrecht lediglich in der Fähigkeit, einen literarischen oder künstlerischen Gedanken zu reproduciren, zu veröffentlichen und Nachbildungen oder Copien desselben zu verkau fen. Der Autor, der Künstler verkauft doch nicht das Recht, sein artistisches oder literarisches Werk zu reproduciren, indem er ein Eremplar desselben verkauft! Dieses Exemplar habe mehr oder we niger, habe selbst den höchsten Werth, es wird immer nur eine Ver körperung des Gedankens sein, dessen rechtmäßiger Eigenthümer der Künstler bleibt, den er also in jeder Beziehung benutzen und aus- beuten kann. Das Recht der Reproduktion eines Kunstwerkes ist keineswegs mit dem Werke selbst in Wcseneinheit getreten, und in pekuniärer Beziehung hat ja gerade dieses Recht oft viel höheren Werth, als das Kunstwerk selbst. Die Wahrung dieses Rechtes zu Gunsten der Künstler hat fernere mächtige Stützpunkte im Interesse der Kunst selbst und in dem herkömmlichen Gebrauche. Nicht blos aus pccuniären Rücksich ten soll Künstlern das Recht der Reproduktion erhalten werden, es gilt hier einem moralischen Interesse, dem ihres Rufes, ihres Ruhmes. Wer könnte sie zu der Strafe verdammen, das Werk, dem sie die Weihe des eigenen Geistes verliehen, entstellt, ja verstümmelt zu ^ sehen durch Nachbildung von fremder, ungeschickter Hand? Wenn der Künstler nicht selbst die Nachbildung seines Werkes überwacht, so kann der erste beste einem völlig mißlungenen Stiche den Namen eines Meisterwerkes geben und den Ruf des Künstlers mit Füßen treten. So wahrt das Interesse der Kunst selbst jedem Meister das Recht der Reproduktion seines Weckes. Dahin spricht sich denn nun auch der allgemeine Brauch aus, da sich jeder Künstler, der dem Verleger gegenüber ein Wort sprechen und Bedingungen stellen darf, das Recht der Reproduktion seines Werkes vorzubehalten pflegte Nur der angehende Künstler, der sich freut, sein Werk auf irgend eine Weise verkauft zu haben, wagt diesen Vorbehalt nicht auszu sprechen; hier muß ihm jedoch das Gesetz zu Hilfe kommen, welches jenes Anrecht ein für allemal feststellt; denn die Arbeit, die er ohne jeden Gewinn dahingibt, ist bisweilen ein Meisterwerk, dessen Re produclionsrecht der Verleger anderweit theuer verwerthcn kann. Diese Rücksicht erheischt es, das Reproductionsrecht bei dem Verkaufe eines Kunstwerkes als selbstverständliche, wenn auch nicht besonders ausgesprochene Bedingung festzustellen; das ist die Logik des Gesetzes; das ist die Eonsequenz des literarischen und artistischen Eigenthums- rcchtes. Der Meister kann seines Anrechtes an sein Werk nicht be raubt werden, indem er ein Exemplar desselben abgetreten hat. In fernerer Erläuterung über den Sinn des Gesetzes haben wir dem Verfasser von Journalartikcln das Reproductionsrecht zuer- kannt. In der Thal kann ein Verfasser, der seine literarischen Arbei ten in der ephemeren journalistischen Form veröffentlicht, nicht ver- urthcilt werden, auf immer einer anderweitenVeröffentlickung derselben zu entsagen. Sellen wird Jemand einen in Journalen begrabenen Artikel wieder aufsuchen; daher soll der Autor nicht zu dem Untergange seines Werkes und zu dem Verluste seiner Rechte verurtheilt wer den. So wahren wir ihm denn, unter voller Anerkennung entge gengesetzter Uebereinkunft, sein Reproductionsrecht; nur binden wir dasselbe an den Ablauf eines gewissen Zeitraumes, damit den betref fenden Journalen durch eine neue Veröffentlichung keine Beeinträch tigung geschehen kann. Dieses Recht des literarischen oder künstlerischen Eigcnthumes folgt übrigens allenthalben den gewöhnlichen Bestimmungen des Eivilrechtes. Wenn zum Beispiel bei einer Erbschaft in der Theilung derartiger Ansprüche Schwierigkeiten entstehen, so tritt zur Schlich tung derselben die Licitation ein. Wir haben keine Abweichungen von den allgemeingülligen Regeln gemacht, als wo sie durch die Na- I tue dieses eigenthümlichen Rechtes selbst bedingt waren. Wir kennen keinen Grund für die Aufrechthaltung der durch I die gegenwärtige Gesetzgebung zu Gunsten der Wittwe bestimmten Ausnahme bezüglich des literarischen Eigenthumsrechtes. Gewiß kann bisweilen einen Autor seine Gattin durch einen innigen, zar ten Einfluß zu seinen literarischen oder künstlerischen Arbeiten be geistern, doch wendet sich in der Regel die Mitwirkung der Frau mehr aus die alltäglichen Verrichtungen. Wir wissen, daß vorzugs weise in den niederen Lebcnskreisen Mann und Weib die Arbeit theilen; das Werk des Geistes aber ist wie kein anderes ausschließend persönlicher Natur. Es ist also kein Grund vorhanden, der Wittwe I in dieser Beziehung besondere Rechte zuzuerkennen. Nur dies hat ten wir zu prüfen; cs war nicht unsere Aufgabe, im allgemeinen die Erbrechte einer Frau ihrem Manne gegenüber festzustellcn. Wenn ein Autor in ehelicher Gütergemeinschaft lebt, so würden die literarischen Eigenthumsrcchlc, wie Mobiliarrechte, zu den gemein schaftlichen Gütern gehören und der Thcilung unterliegen, wenn sich die Gütergemeinschaft durch den Tod des Gatten von dem Autor auflöst; wir haben es für Recht befunden , daß der Autor bei seinen Lebzeiten im Genüsse seines Werks verbleibe, d. h. das Recht behalte, dasselbe zu rcvidiren, abzuändern und zu verbessern; dieser Genuß soll ihm bei seinen Lebzeiten zustehen, mit seinem Tode jedoch solle,, diese Rechte zu den Aktiven der gemeinschaftlichen Güter gehören. In gleicher Absicht haben wir von den Regeln der Gemein schaftlichkeit Umgang genommen und festgesetzt, daß die Theilung gegen einen Mitautor bei dessen Lebzeiten nicht statlfinden soll. Es liegt ein wichtiges moralisches Interesse darin, daß der Autor imme^ denn der
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