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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1856
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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„12 145, 24. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2217 sind. In manchen Fällen mag die Zulassung des Nachdrucks andere Zwecke als die des Nachdruckers allein zum Ziel haben, aber es wird dadurch um nichts rechtmäßiger, und es ist nur zu natürlich, daß das Selbstgefühl eines seiner schriftstellerischen Pflicht und Würde sich bewußten Autors sich dagegen auflehnt. Nachgedruckt, öfter sogar gefälscht zu werden — das ist doch wahrlich zuviel auf einmal. Die Verhältnisse der meisten italienischen Schriftsteller haben Dornen genug, ohne daß man ihnen solcher Art ihre Aufgabe zwie fach erschweren sollte. In den übrigen italienischen Staaten sind die Dinge nachgerade etwas besser geworden, und der Nachdruck in seiner alten Schamlosigkeit hat in Turin, in Mailand, in Venedig, in Florenz, in Rom seit Jahren aufgehört. Aber es fehlt noch sehr viel daran, daß das literarische Eigenthum vollständig geschützt wäre, und bei der Gesetzlosigkeit des Buchhandels bleibt der Einführung des Dicbsdrucks doch immer die Hinterlhür offen. Neapel seinerseits hat sich bis jetzt der Betheiligung an den betreffenden Verträgen noch entzogen, und wenn auch die Zahl der Bücherkäufer und Leser dort verhältnißmäßig weit geringer sein mag, als in Oberitalien und Toscana, so ist es doch gewiß sür einen Autor und Verleger nicht gleichgültig, ob er auf eine Menschenzahl von 9 Millionen mehr oder weniger zu zählen hat. Schon die Existenz der neapolitanischen Nachdrucke, die doch größtcntheils im Lande bleiben, legt an den Tag, daß der Absatz nicht ganz so gering sein muß. Nachdrucker machen zwar meist Bankerott, aber die geplünderten Autoren und ehrlichen Verleger profitiren dabei auch nichts. Für einen Schrift steller, wie Cantü, dessen Universalgeschichte jetzt in achter Auflage erscheint, ist es endlich nicht ohne Belang, in Neapel nachgedruckt und vom Nachdruckcr noch corrigirt zu werden. Man läßt sich nicht gern das ohne Unterlaß gepflegte und verbesserte Hauptwerk eines der Wissenschaft gewidmeten Lebens zugleich plündern und ver stümmeln. (Allg. Ztg.) Aus Petersburg vom 5. Nov. schreibt man der Hamb. Börsen-Halle, daß einer neuern Verfügung zufolge Werke unter 20 Druckbogen einer gelindern Eensur als bisher unterzogen wer den sollen; geschichtliche Forschungen und selbst Kritiken über frü here Regierungen sind zulässig; doch darf die gegenwärtige nichr in den Bereich der Besprechungen gezogen werden. — Ebenso berichtet die Allg. Ztg. aus Rußland vom 16. Nov.: Die von der russischen Regierung erwarteten Preßerleichterungen sind in der That bereits eingetretcn, wenn gleich noch nicht in der Ausdehnung wie man wünschte. Werke von mehr als 20 Bogen erliegen darnach nur einer gelinden Eensur. In Betreff der Schriften von geringerer Bogenzahl, insbesondere der Broschüren und Tagesblatter, hat eben falls eine bedeutende Relaxation stattqefunden, wenngleich der Will kür der Eensoren noch immer ein freies Feld bleibt, da cs an einer Oberccnsurbehörde, an die man appelliren könnte, fehlt. Stowe's Dred. — Aus Anlaß des Versuches von Mrs. Stowe's englischen Verlegern, für deren neuestes Werk „Dred"Ge- sctzcsschutz zu erlangen, bringt der New Pork Tribüne die nachste hende Eorrefpondenz aus Eanada: MrS. Stowe beansprucht für Dred das Verlagsrecht in Eanada, und die drei canadischen Verle ger des Werkes, zu Montreal, Toronto und London, hatten auch auf gerichtlichen Befehl sofort mit dem Weiterverkauf ihrer Ausgaben cinzuhalten. Wie es scheint, ging Mrs. Stowe nach England und hat sich, kraft ihres dortigen Aufenthaltes zur Zeit der Veröf fentlichung ihres Werkes in London, ein Eigenthumsrecht erworben, das sic nun auf alle brittischen Eolonien auszudehnen sucht. Di«Frage ist, versteht sich, eine ganz neue, und Niemand weiß wie darüber zu entscheiden ist. Die allgemeine Stimmung ist dem Ansprüche von ' Mrs. Stowe entgegen. Man raisonnirt so: cs müsse eine Art von Gegenseitigkeit hierin bestehen; wenn nemlich ein New Uorker oder Bostoner Verleger sich ohne weiteres jedes englische Verlagswcrk aneignen kann, so hieße es doch ein wenig zu viel verlangen, wenn ein amerikanischer Autor das Verlagsrecht nicht allein in England, sondern auch in seinen sämmtlichen Eolonien zu beanspruchen be rechtigt sein wolle. Brittischc Autoren geben sich selten die Mühe, sich von dem Verkauf ihrer Werke in Eanada Nutzen zu sichern, ob sie ihn gleich nur zu fordern brauchten. In Eanada sind amerikanische Aus gaben von englischen Verlagswerken einer gesetzlichen Abgabe von zehn Procent unterworfen, welche von dem canadischen Zollamt zu Gcknsten des Autors erhoben wird; jedoch haben brittischc Autoren zur Sicherung dieses Vortheils erst eine gewisse Form — den ge setzmäßigen Vortrag ihres Anspruchs — zu erfüllen, woran von fünfzig nicht einer denkt. Wie ich glaube, so hat sich ein englisches Patent nicht auf Eanada zu erstrecken, und es ist vielleicht zweifel haft, ob ein englisches Verlagsrecht dort noch Gültigkeit hat; zum Beispiel veröffentlichen mindestens drei canadische Zeitungen I-illlv Dorrit und zufällig ist mir bekannt, daß Mr. Dickens diese Freiheit sehr übel ausgenommen hat, aber entweder ist er ohne Schutzmittel, oder er bildet sich ein es zu sein, worüber er zweifelsohne es an gründlicher Erkundigung nicht wird haben fehlen lassen. Mrs. Stowe ist dagegen selbst ihres Verlagsrechts in England nicht sicher, und wenn sie auch einen Londoner Verleger zu dessen Ankauf gefun den hat, so ist es ebenso !wieder'ein Factum, daß ein anderer dor tiger Verleger einen Nachdruck davon gemacht hat und die Frage über das Verlagsrecht zu erproben entschlossen ist. Es ist ein Fall, der auch dort noch nie zur Entscheidung gekom men ist, obgleich einst gelegentlich in einer Verlagsrechts-Frage im Oberhause durch den Lordkanzler, Lord Brougham und Andere die Meinung ausgesprochen wurde, daß ein Ausländer durch seinen Aufenthalt in England sich daselbst ein Verlagsrecht erwerben könne. Angenommen, das Verlagsrecht von Mrs. Stowe gilt in England, so bleibt es eine Frage, ob es auch hier Bestand hat. Und selbst wei ter die Erledigung dieser Frage zu ihren Gunsten zugegeben, so wäre sie auch damit noch nicht über alle Noch hinweg, denn der Zu fall will, daß einige, wenn nicht alle canadischen Verleger von Dred cs nach einer rechtmäßigen amerikanischen Ausgabe haben drucken lassen, und darüber kann kein Zweifel walten, daß canadische Ver leger zum Nachdruck amerikanischer Verlagswecke ebenso berechtigt sind, wie amerikanische Verleger zu dem von englischen*). Und end lich, sollte Mrs. Stowe auch hierin obsiegen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß unsere Gesetzgebung der Wiederkehr von ähnlichen Fäl len Vorbeugen würde, vorausgesetzt die Frage über das literarische Eigcnthumsrecht zwischen England und den Vereinigten Staaten verbliebe bei seinem dermaligen Bestände. Briefwechsel. Herrn H. C. in L. — Ihr Schluß ist nicht richtig, wenn Sie glauben: weil die Auszeichnung der Rieger'schcn Verlagsh. für Hauff's Lichten stein, oder die Berichte über das Barth'sche Reisewerk Aufnahme ge funden, so gehören auch Ordensverleihungen an Schriftsteller oder Künstler in unsere Spalten. Während die beiden ersteren Notizen nicht fehlen durften, so müßte die Zulassung der letzteren vielmehr eine Ungchörigkeit genannt werden. Wollen Sie uns nur Gelegenheit dazu geben, so soll cs an unfern Beweisen nicht fehlen, daß auch für uns gilt, ,,was dem Einen recht, dem Andern billig ist". *) Wir verweisen unter gleichzeitiger Bestätigung auf die bezüg liche Notiz auf S. 1779 d. Börsenbl.
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